{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:080318U3STR571.17.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-03-08","aktenzeichen":"3 StR 571/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 571/17\nvom\n\n8. März 2018\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\n5.\n\nwegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\nzu 2. - 5.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nECLI:DE:BGH:2018:080318U3STR571.17.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 2018,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nBecker,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nGericke,\nDr. Berg,\nHoch,\nDr. Leplow\nals beisitzende Richter,\n\nRichterin am Landgericht\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten D. M. ,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten G. ,\n\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Hannover vom 4. Juli 2017, soweit es\nden Angeklagten B. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die durch dieses\nRechtsmittel entstandenen Kosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft\nwerden verworfen.\n\nInsoweit fallen die Kosten der Rechtsmittel und die den\nAngeklagten D. M. , B. M. , G.\nund M. M. entstandenen notwendigen Auslagen\nder Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten D. M. wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Besitz von Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge, unter Einbeziehung einer weiteren Freiheitsstrafe\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt\nund seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet; zudem hat es\nbestimmt, dass ein Jahr und neun Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel\nzu vollstrecken sind, und einen Betrag von 4.400 € eingezogen. Die Angeklagten B. M. , G. und M. M. hat es wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten (B. M. ), zwei Jahren\n(G. ) und einem Jahr (M. M. ) verurteilt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat. Den Angeklagten B. hat das Landgericht vom Vorwurf der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge freigesprochen.\n\n2 Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten\neingelegten Revisionen, mit denen sie sich gegen den Freispruch des Angeklagten B. wendet und die hinsichtlich der Angeklagten B. M. , G.\nund M. M. auf den Strafausspruch und hinsichtlich des Angeklagten\nD. M. weiter auf den Ausspruch der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beschränkt sind, die Verletzung materiellen Rechts. Hinsichtlich\ndes Angeklagten B. hat die Revision Erfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel\nunbegründet.\n\n3 I. Der Freispruch des Angeklagten B. im Fall II.1. der Urteilsgründe\nhält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n4 1. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen des Landgerichts veräußerte der Angeklagte D. M. an den gesondert verfolgten\nBu. 953,4 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 102 g THC für\n4.400 €. Im Vorfeld der Übergabe des Rauschgifts auf einem Werkstattgelände\n\nfuhren die Angeklagten B. und D. M. in dessen Pkw Opel Antara zu\neinem Drogenbunker, aus dem D. M. das in einer undurchsichtigen\nFolie verpackte Rauschgift holte und in einem Geheimfach, das er in der Mulde\ndes Ersatzrades des Fahrzeuges hatte einbauen lassen, versteckte. Der Angeklagte B. , der das Fahrzeug führte, kannte das Geheimversteck im Pkw des\nAngeklagten. Nach Ankunft am Übergabeort half er dem Angeklagten D.\nM. beim Öffnen des erst nach Umklappen der Rücksitze und dem Betätigen eines am Beifahrersitz eingebauten Seilzuges zugänglichen Geheimfachs.\nDabei sah er das Folienpäckchen, das unmittelbar darauf an den Käufer übergeben wurde. Das Landgericht vermochte sich nicht davon zu überzeugen,\ndass der Angeklagte B. Kenntnis von dem Drogengeschäft hatte und den\nAngeklagten D. M. dabei unterstützen wollte.\n\n5 2. Der Freispruch beruht auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.\n\n6 a) Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner\nTäterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht regelmäßig\nhinzunehmen; denn die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter\nübertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden\nEindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des\nAngeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung\nbeschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet\nist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen\noder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht, an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt (BGH,\nUrteile vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04 , NJW 2005, 2322, 2326; vom\n18. September 2008 - 3 StR 296/08, juris Rn. 4) oder die Beweise nicht erschöpfend würdigt (BGH, Urteile vom 21. November 2006 - 1 StR 392/06, juris\n\nRn. 13; vom 10. August 2011 - 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110, 111). Lückenhaft\nund damit rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung insbesondere dann, wenn\nes an der Auseinandersetzung mit einem für die Entscheidung wesentlichen\nGesichtspunkt, der geeignet ist, das Beweisergebnis zu beeinflussen, fehlt und\ndessen Erörterung sich aufdrängt (vgl. KK-Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 82\nmwN; BGH, Urteile vom 22. Mai 2007 - 1 StR 582/06, juris Rn. 24; vom\n5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13, juris Rn. 8).\n\n7 b) So liegt es hier. Das Landgericht hat nicht alle von ihm festgestellten,\nden Angeklagten potentiell belastenden Indiztatsachen, die einen Schluss auf\ndessen Gehilfenvorsatz erlauben, in seine Beweiswürdigung einbezogen. Es\nhat als gegen den Angeklagten sprechend lediglich erwogen, dass die konspirativen Umstände der Übergabe des Rauschgifts an den Käufer auf dem Werkstattgelände, die Art der Verpackung des Betäubungsmittelpakets, die auf seinen Inhalt schließen ließ, sowie die fehlende Nachfrage des Angeklagten nach\ndem Inhalt des Pakets bei dem Mitangeklagten, als er es mit diesem dem Versteck in dem Pkw entnahm, auf eine Kenntnis von dem Betäubungsmittelgeschäft des Mitangeklagten hindeuten könnten. Einen daraus zu ziehenden\nSchluss auf einen Gehilfenvorsatz des Angeklagten hat es sodann aber für\n\"keineswegs zwingend\" erachtet und sich an der Verurteilung des Angeklagten\ngehindert gesehen, weil nicht festzustellen sei, dass der Angeklagte den Drogenbunker \"in seiner Funktion\" gekannt und das Verbringen des Marihuanas\naus dem Drogenbunker in das Versteck im Pkw selbst beobachtet habe. Dabei\nhat es jedoch nicht erwogen, dass schon die gemeinsame Fahrt mit dem Mitangeklagten zu dem Drogenbunker, die Kenntnis von dem in den Pkw eingebauten Versteck und das \"zielgerichtet und eingespielt\" wirkende Öffnen des\nnur schwer zugänglichen Verstecks auf dem Werkstattgelände ebenfalls dafür\nsprechen können, dass der Angeklagte in das Gesamtgeschehen eingeweiht\n\nwar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich dem Urteil kein Anhalt dafür entnehmen lässt, der Angeklagte könne sich nach der Fahrt zum\nDrogenbunker von dem Fahrzeug entfernt und der Mitangeklagte außer Sichtweite des Angeklagten das Rauschgift von dem Bunker in das Versteck verbracht haben. Der Zweifelssatz gebietet nicht, insoweit zugunsten des Angeklagten einen Sachverhalt zu unterstellen, für den es nach dem Beweisergebnis\nkeinen Anknüpfungspunkt gibt und der eher fernliegt, nur weil es für die Vorgänge an dem Drogenbunker keinen unmittelbaren beweismäßigen Beleg gibt.\nHinzu kommt, dass - entgegen missverständlicher Formulierungen im Urteil -\nBeihilfe auch mit Eventualvorsatz geleistet werden kann (vgl. BGH, Beschluss\nvom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, juris Rn. 13).\n\n8 3. Die Sache bedarf deshalb insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\n9 II. Die weitergehenden - wirksam auf den Maßregelausspruch bezüglich\ndes Angeklagten D. M. und auf die Strafzumessung betreffend die Angeklagten M. und B. M. sowie G. beschränkten - Revisionen der\nStaatsanwaltschaft sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nBecker Gericke Berg\n\nHoch Leplow","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-08/3-str-571-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-08/3-str-571-17","retrieved":"2026-10-24 07:54:25.270246+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-03-08/3-str-571-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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