{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:080318BIIIZR133.17.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2018-03-08","aktenzeichen":"III ZR 133/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZR 133/17\nvom\n\n8. März 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:080318BIIIZR133.17.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2018 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und\nReiter sowie die Richterin Pohl\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. März 2017\ngemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.\n\nDie Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines\nMonats nach Zustellung dieses Beschlusses.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einem geschlossenen Filmfonds. Mit Beitrittserklärung vom 8. November 2005 beteiligte sie sich\nin Höhe von 20.000 Euro zuzüglich 3 % Agio als mittelbare Kommanditistin an\nder E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV (Fondsgesellschaft). Zugleich bot sie der Beklagten, die als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft und Mittelverwendungskontrolleurin fungierte, den Abschluss eines\nTreuhandvertrags an. Die hierzu bevollmächtigte Komplementärin der Fondsgesellschaft nahm das Angebot unter dem 11. November 2005 an.\n\n2 Die Beteiligung erfolgte auf der Grundlage des Emissionsprospekts vom\n11. März 2005, in dem der Gesellschaftsvertrag (S. 99-111), der Treuhandvertrag (S. 112-116) und der Mittelverwendungskontrollvertrag (S. 117-116) jeweils\nvollständig abgedruckt waren.\n\n3 Der zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten abgeschlossene\nMittelverwendungskontrollvertrag (MVKV) enthält unter anderem folgende Regelungen:\n\n\"§ 1 Vorbemerkung\n\nDie Mittelverwendungskontrolleurin wird zu Gunsten aller sich unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber an der Gesellschaft\nbeteiligenden Personen eine Mittelverwendungskontrolle nach Maßgabe\ndieses Vertrages durchführen. …\n\n§ 2 Mittelverwendungskontrolle\n\n(1) Die Gesellschaft beauftragt die Mittelverwendungskontrolleurin mit\nder Mittelverwendungskontrolle zu Gunsten der an der Gesellschaft unmittelbar beteiligten Gesellschafter und mittelbar beteiligten Treugeber\ngemäß nachstehenden Bestimmungen.\n\n§ 3 Durchführung der Mittelverwendungskontrolle\n\n(1) Die Gesellschaft kann über das auf dem in der Beitrittserklärung\n(Zeichnungsschein) angegebene Konto und jedes weitere Konto, auf\nwelches die Einzahlungen der Treugeber gemäß § 6 Abs. 3 des Treuhandvertrages und die Einzahlungen der der Gesellschaft neu beitretenden Direktkommanditisten (§ 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages) erfolgen, (\"Mittelverwendungskontrollkonto\") ausgewiesene Bankguthaben\nnur mit vorheriger Zustimmung der Mittelverwendungskontrolleurin verfügen. Die Gesellschaft wird das Kreditinstitut, bei dem das Mittelverwendungskontrollkonto für die Gesellschaft geführt wird, unwiderruflich anweisen, Verfügungen der Gesellschaft über dieses Konto nur dann auszuführen, wenn die jeweilige Zahlungsanweisung auch von der Mittelverwendungskontrolleurin unterzeichnet oder in anderer banküblicher\nWeise (…) autorisiert ist.\"\n\n4 § 3 Abs. 2 MVKV legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Mittelverwendungskontrolleurin die Verwendung von auf dem Mittelverwendungskontrollkonto ausgewiesenen Guthabenbeträgen freigeben darf. Nach § 3 Abs. 3\nMVKV ist die Mittelverwendungskontrolleurin jederzeit zur Kontrolle verpflichtet,\nwobei sich die Prüfung \"auf Übereinstimmung der Anforderungen der Mittelfreigabe und der vorzulegenden Nachweise\" beschränkt (§ 3 Abs. 4 MVKV).\n\n5 Mit Ablauf des 31. Juli 2011 endete die Tätigkeit der Beklagten als Mittelverwendungskontrolleurin. Zu diesem Zeitpunkt schied sie auch als Treuhandkommanditistin aus.\n\n6 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle bei der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV zu\nverurteilen, und zwar durch Vorlage des Kontoeröffnungsantrags des Mittelverwendungskontrollkontos (Klageantrag zu a), durch Vorlage der unwiderruflichen\nAnweisung gegenüber der kontoführenden Bank, wonach Verfügungen über\ndas Mittelverwendungskontrollkonto nur im Zusammenwirken mit der Beklagten\nmöglich waren (Klageantrag zu b), durch Übergabe der Kontoauszüge bezüglich der auf dem Mittelverwendungskontrollkonto gebuchten Umsätze in dem\nZeitraum vom 1. März 2004 bis zum 31. Juli 2011 (Klageantrag zu c) sowie\ndurch Abgabe von Erklärungen, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag bis zum 31. Juli 2011 nicht geändert (Klageantrag zu d) und bei der Mittelfreigabe die Voraussetzungen des § 3 MVKV eingehalten worden seien (Klageantrag zu e). Darüber hinaus hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu\na) bis e) an Eides statt zu versichern (Klageantrag zu f). Sie hat geltend gemacht, der Mittelverwendungskontrollvertrag sei als echter Vertrag zugunsten\n\nder Anleger anzusehen. Danach sei die Beklagte ihr gegenüber zur Auskunft\nverpflichtet. Die verlangten Auskünfte dienten zur Klärung von etwaigen Schadensersatzansprüchen.\n\n7 Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Anträge zu a) bis e) durch\nTeilurteil stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht\ndie Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen\nRevision strebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils\nan.\n\nII.\n\n8 Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für\ndie Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen und das Rechtsmittel im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n9 1. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne von der Beklagten weder die Vorlage der geforderten Unterlagen oder die\nÜbergabe einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben\nnoch die Abgabe der begehrten Erklärungen verlangen. Da bereits der geltend\ngemachte Auskunftsanspruch nicht bestehe, komme eine Versicherung der\nRichtigkeit der Angaben an Eides statt (Klageantrag zu f) nicht mehr in Betracht. Die Klage sei insgesamt abzuweisen.\n\n10 Einen Mittelverwendungskontrolleur treffe zwar die Verpflichtung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verwendungskontrolle\ngegeben seien. Die Beklagte habe sich vergewissern müssen, dass nur mit ihrer vorherigen Zustimmung über die auf dem Mittelverwendungskonto befindli-\n\nchen Guthabenbeträge - wie in § 3 Abs. 1 Satz 1 MVKV vorgesehen - habe verfügt werden können. Sie sei nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag jedoch\nnicht verpflichtet gewesen, sich Kopien der Bankunterlagen (z.B. Kontoeröffnungsantrag, Kontoauszüge) zu verschaffen. Da die Beklagte lediglich die richtige Verwendung der eingezahlten Gelder habe überprüfen müssen, könne die\nKlägerin weder die Vorlage der in den Klageanträgen zu a) und b) genannten\nUnterlagen noch die Erstellung einer Übersicht zu den Buchungen (Klageantrag\nzu c) verlangen. Die Verpflichtung zur Vorlage der verlangten Unterlagen ergebe sich auch nicht aus § 666 BGB. Weder mache die Klägerin einen Auskunftsanspruch im Sinne dieser Bestimmung geltend noch könne sie ihr Begehren auf\nden Gesichtspunkt der Rechenschaftslegung stützen. Vorliegend gehe es nicht\n- wie es § 259 BGB voraussetze - um eine Abrechnung im Zusammenhang mit\nEinnahmen und Ausgaben, sondern um die Prüfung von Zahlungsflüssen. Die\nKlägerin könne sich auch nicht auf das zwischen ihr als Anlegerin und der Beklagten als Treuhandkommanditistin bestehende Treuhandverhältnis stützen.\nDer Treuhandvertrag räume den mittelbaren Kommanditisten das Kontrollrecht\nnach § 166 HGB ein. Dieses sei gegenüber der Fondsgesellschaft auszuüben.\nDie Klägerin könne sich ferner nicht auf einen aus Treu und Glauben abzuleitenden Auskunftsanspruch berufen. Denn auch dieser hätte nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Vorlage von Unterlagen zum Gegenstand. Es könne\noffenbleiben, ob der Mittelverwendungskontrollvertrag ein echter Vertrag zugunsten Dritter sei, weil selbst bei eigenen Ansprüchen des Klägers diese nicht\nden hier geltend gemachten Inhalt hätten.\n\n11 Hinsichtlich des Klageantrags zu d) sei die Klage unbegründet, weil die\nBeklagte nicht allgemein verpflichtet gewesen sei, Änderungen des Kontoeröffnungsantrags zu verhindern. In Betracht komme allenfalls eine Erklärung der\n\nBeklagten, ob ihr eine Änderung im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle\nbekannt geworden sei. Diese Auskunft verlange die Klägerin aber gerade nicht.\n\n12 Ein Anspruch der Klägerin auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung dahingehend, dass bei der Mittelfreigabe alle Vorgaben eingehalten worden seien (Klageantrag zu e), bestehe ebenfalls nicht. Die allgemeine Erklärung, die Vertragspflichten eingehalten zu haben, stelle eine juristische Wertung\ndar und könne nicht zum Gegenstand eines Auskunftsverlangens gemacht\nwerden.\n\n13 Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf vergleichbare Fallgestaltungen betreffende abweichende Entscheidungen des Oberlandesgerichts Naumburg (Urteil vom 26. August 2015 - 5 U 82/15) sowie des 20. und\n28. Zivilsenats des Kammergerichts (Urteile vom 26. Januar 2017 - 20 U 65/15\nbzw. vom 30. April 2014 - 28 U 17/13), in denen Auskunftsansprüche der Kläger\njeweils bejaht wurden, zugelassen.\n\nII.\n\n14 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht (mehr)\nvor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\neine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (st.\nRspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. September 2015 - III ZR 363/14,\nBeckRS 2015, 17165 Rn. 8 und vom 30. November 2017 - III ZR 622/16,\nBeckRS 2017, 135558 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR\n255/02, NJW-RR 2005, 650 f jew. mwN). Die im Streitfall entscheidungserhebli-\n\nchen Rechtsfragen sind durch die in parallel gelagerten Sachen ergangenen\nUrteile des Senats vom 9. November 2017 (III ZR 610/16, WM 2017, 2296) und\nvom 8. Februar 2018 (III ZR 65/17, zur Veröffentlichung vorgesehen), die dieselbe Beklagte und in einem Fall (III ZR 610/16) sogar denselben Fonds und\ndenselben Mittelverwendungskontrollvertrag betrafen, inzwischen höchstrichterlich - zum Nachteil der Klägerin - geklärt.\n\n15 2. Danach hat die Revision der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg. Sie kann\nweder nach § 675 Abs. 1, § 666 i.V.m. § 328 Abs. 1 BGB noch auf der Grundlage von § 242 BGB die begehrte Auskunft verlangen. Etwaige aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag folgende Auskunftsansprüche der Klägerin erfassen unter Berücksichtigung der der Beklagten obliegenden Hauptleistungspflichten dem Inhalt nach jedenfalls nicht die Überlassung der begehrten Unterlagen und die Abgabe der verlangten Erklärungen. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag zugunsten der Anleger im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB, wofür Wortlaut und Zweck des Vertrags\nsprechen könnten, oder lediglich als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der\nAnleger zu bewerten ist.\n\n16 a) Vorlage des Kontoeröffnungsantrags für das Mittelverwendungskontrollkonto (Klageantrag zu a) und der unwiderruflichen Anweisung der Bank hinsichtlich der Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten (Klageantrag zu b)\n\n17 aa) Auch wenn eine Auskunftspflicht der Beklagten nach § 666 i.V.m.\n§ 328 Abs. 1 BGB nicht voraussetzt, dass die Klägerin die begehrte Information\nzur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt, muss berücksichtigt werden,\ndass der Auskunftsanspruch grundsätzlich von dem Auftrag beziehungsweise\nGeschäftsbesorgungsvertrag abhängig ist, dessen Absicherung er dient, und er\n\ndementsprechend durch das konkrete Geschäft, auf das sich der Vertrag bezieht, begrenzt wird (Senatsurteile vom 16. Juni 2016 - III ZR 282/14, NJW-RR\n2016, 1391 Rn. 29 und vom 9. November 2017 - III ZR 620/16, WM 2017, 2296\nRn. 23). Danach scheidet eine Auskunftspflicht der Beklagten gemäß § 666\ni.V.m. § 328 Abs. 1 BGB aus.\n\n18 Bei dem Konto, auf das die Einlagen der Anleger einzuzahlen waren und\nüber das die Beklagte die Mittelverwendungskontrolle ausüben sollte, handelte\nes sich um ein solches der Fondsgesellschaft. Die Errichtung und Eröffnung\ndieses Kontos gehörte nicht zum Pflichtenkreis der Beklagten. Diese traf lediglich die Verpflichtung zu überprüfen, ob die Konditionen des Mittelverwendungskontrollkontos mit den in § 3 Abs. 1 MVKV genannten Kriterien übereinstimmten und die auf dem Konto ausgewiesenen Guthabenbeträge entsprechend den vertraglichen Vorgaben (§ 3 Abs. 2 MVKV) verwendet wurden. Die\nBeklagte hatte bei Wahrnehmung ihrer Kontrolltätigkeit nicht die Pflicht, sich\nDoppel der Kontoeröffnungsunterlagen geben zu lassen und aufzubewahren.\nErst recht ergibt sich aus dem mit der Fondsgesellschaft geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag keine Pflicht zur Beschaffung und Vorlage der Kontoeröffnungsunterlagen (Senatsurteil vom 9. November 2017 - III ZR 610/16,\nWM 2017, 2296 Rn. 27).\n\n19 bb) Aus den vorgenannten Gründen - Begrenzung der Auskunftspflicht\nauf die konkrete Geschäftsbesorgung - besteht ein derartiger Anspruch auch\nnicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Klägerin hat darüber hinaus keine Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht einer\nVertragsverletzung im Zusammenhang mit der Mittelverwendungskontrolle vorgetragen, was zur Begründung eines auf § 242 BGB gestützten Auskunftsbegehrens erforderlich ist, wenn dieses - wie hier - einen vertraglichen Schadens-\n\nersatzanspruch belegen soll (Senatsurteile vom 9. November 2017 aaO Rn. 28\nund vom 8. Februar 2018 aaO Umdruck S. 13). Der bloße Hinweis darauf, dass\nbei einem Vorgängerfonds hinsichtlich eines bestimmten Filmprojekts (\"Elvis\nhas left the building\") die Mittelverwendungskontrolle \"nicht funktioniert\" habe\n(Klageschrift vom 29. Oktober 2014, S. 8), ist für das vorliegende Verfahren\nohne Bedeutung und vermag insbesondere nicht den Verdacht einer konkreten\nPflichtverletzung der Beklagten zu begründen. Für eine etwaige Pflichtverletzung der Mittelverwendungskontrolleurin ist auch sonst nichts ersichtlich. Bei\ndieser Sachlage dient das Auskunftsbegehren nach § 242 BGB, das allenfalls\nauf bloße Mutmaßungen der Klägerin \"ins Blaue hinein\" gestützt wird, allein der\nunzulässigen Ausforschung (Senatsurteile vom 9. November 2017 aaO und\nvom 8. Februar 2018 aaO Umdruck S. 13 f).\n\n20 Es kommt hinzu, dass die Klägerin nicht einmal geltend macht, wenigstens den Versuch unternommen zu haben, die begehrten Informationen die Einrichtung des Mittelverwendungskontrollkontos betreffend mittels der ihr gegenüber der Fondsgesellschaft zustehenden - vorrangigen - Informations- und Einsichtsrechte nach §§ 116, 118 HGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 des\nGesellschaftsvertrags und § 5 Abs. 6 des Treuhandvertrags zu erlangen (Senatsurteil vom 8. Februar 2018 aaO Umdruck S. 14 ff). Mit Anwaltsschreiben\nvom 30. April 2014 wurde allein die Beklagte zur Auskunft aufgefordert.\n\n21 b) Übergabe der Kontoauszüge bezüglich der auf dem Mittelverwendungskontrollkonto gebuchten Umsätze in dem Zeitraum vom 1. März 2004 bis\nzum 31. Juli 2011 (Klageantrag zu c)\n\n22 Für das geltend gemachte Auskunfts- und Rechenschaftsbegehren fehlt\neine Anspruchsgrundlage. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus § 666\n\nVar. 3 i.V.m. §§ 259, 328 Abs. 1 BGB. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Verwaltung der Gelder auf dem Mittelverwendungskontrollkonto nicht Inhalt des zwischen der Fondsgesellschaft und der\nBeklagten bestehenden Geschäftsbesorgungsverhältnisses war. Die Beklagte\nwar weder Kontoinhaberin noch war sie an der Einrichtung des Mittelverwendungskontrollkontos unmittelbar beteiligt. Ihre Tätigkeit beschränkte sich darauf,\nsicherzustellen, dass die Freigabe der auf dem Konto ausgewiesenen Guthabenbeträge nur unter den in § 3 Abs. 2 MVKV im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen erfolgte. Nur insoweit ist sie auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Eine darüber hinausgehende Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben im\nSinne des § 259 BGB war nicht geschuldet (Senatsurteil vom 9. November\n2017 aaO Rn. 31). Die lückenlose Dokumentation sämtlicher Kontobewegungen gehörte nicht zum Pflichtenkreis der Beklagten. Von ihr kann auch nicht\nverlangt werden, die Originale oder Kopien der jeweils eingesehenen Papiere\nlückenlos aufzubewahren beziehungsweise zu beschaffen (siehe Senatsurteil\nvom 8. Februar 2018 aaO Umdruck S. 17).\n\n23 Aus den oben (Buchst. a bb) ausgeführten Gründen kann die Klägerin\nauch ihren mit dem Klageantrag zu c) verfolgten Auskunftsanspruch nicht auf\n§ 242 BGB stützen.\n\n24 c) Erklärung, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag während\nder Mittelverwendungskontrolle nicht geändert worden sind (Klageantrag zu d)\n\n25 Die Vorinstanzen haben einen Anspruch der Klägerin auf Abgabe der\nverlangten Erklärung zu Recht abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf das\nSenatsurteil vom 9. November 2017 (aaO Rn. 35 f) Bezug genommen.\n\n26 d) Erklärung, dass bei der Mittelfreigabe die Voraussetzungen des § 3\nMVKV eingehalten worden sind (Klageantrag zu e)\n\n27 Das Berufungsgericht hat eine diesbezügliche Auskunftspflicht der Beklagten zu Recht abgelehnt. Außerdem hat die Beklagte nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts die ordnungsgemäße Mittelverwendung im Rahmen ihrer jährlichen Berichte über die Mittelverwendungskontrolle\nbereits erklärt. Ein Anspruch auf Abgabe dieser Erklärung in bestimmter Form\n(eidesstattliche Versicherung) besteht nicht.\n\n28 e) Da die Klägerin keinen Auskunftsanspruch hat, kann sie auch nicht die\nAbgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Bezug auf die Richtigkeit und\nVollständigkeit der Angaben verlangen (Klageantrag zu f).\n\nHerrmann Tombrink Remmert\n\nReiter Pohl\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 14.10.2015 - 3 O 308/14 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2017 - 22 U 163/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-08/iii-zr-133-17","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-08/iii-zr-133-17","retrieved":"2026-10-24 07:58:15.529991+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-03-08/iii-zr-133-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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