{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:080318BIIIZR114.17.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2018-03-08","aktenzeichen":"III ZR 114/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZR 114/17\nvom\n\n8. März 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:080318BIIIZR114.17.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2018 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und\nReiter sowie die Richterin Pohl\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil\ndes 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. März 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.\n\nDer Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines\nMonats nach Zustellung dieses Beschlusses.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger verlangt von der Beklagten Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem geschlossenen Filmfonds. Mit Beitrittserklärung vom 11. November 2005 beteiligte er sich\nin Höhe von 50.000 Euro zuzüglich 3 % Agio als mittelbarer Kommanditist an\nder E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV (Fondsgesellschaft). Zugleich bot er der Beklagten, die als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft und Mittelverwendungskontrolleurin fungierte, den Abschluss eines Treuhandvertrags an. Die hierzu bevollmächtigte Komplementärin der Fondsgesellschaft nahm das Angebot an.\n\n2 Die Beteiligung erfolgte auf der Grundlage des Emissionsprospekts vom\n11. März 2005, in dem der Gesellschaftsvertrag (S. 99-111), der Treuhandvertrag (S. 112-116) und der Mittelverwendungskontrollvertrag (S. 117-116) jeweils\nvollständig abgedruckt waren.\n\n3 Der zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten abgeschlossene\nMittelverwendungskontrollvertrag (MVKV) enthält unter anderem folgende Regelungen:\n\n\"§ 1 Vorbemerkung\n\nDie Mittelverwendungskontrolleurin wird zu Gunsten aller sich unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber an der Gesellschaft\nbeteiligenden Personen eine Mittelverwendungskontrolle nach Maßgabe\ndieses Vertrages durchführen. …\n\n§ 2 Mittelverwendungskontrolle\n\n(1) Die Gesellschaft beauftragt die Mittelverwendungskontrolleurin mit\nder Mittelverwendungskontrolle zu Gunsten der an der Gesellschaft unmittelbar beteiligten Gesellschafter und mittelbar beteiligten Treugeber\ngemäß nachstehenden Bestimmungen.\n\n§ 3 Durchführung der Mittelverwendungskontrolle\n\n(1) Die Gesellschaft kann über das auf dem in der Beitrittserklärung\n(Zeichnungsschein) angegebene Konto und jedes weitere Konto, auf\nwelches die Einzahlungen der Treugeber gemäß § 6 Abs. 3 des Treuhandvertrages und die Einzahlungen der der Gesellschaft neu beitretenden Direktkommanditisten (§ 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages) erfolgen, (\"Mittelverwendungskontrollkonto\") ausgewiesene Bankguthaben\nnur mit vorheriger Zustimmung der Mittelverwendungskontrolleurin verfügen. Die Gesellschaft wird das Kreditinstitut, bei dem das Mittelverwendungskontrollkonto für die Gesellschaft geführt wird, unwiderruflich anweisen, Verfügungen der Gesellschaft über dieses Konto nur dann auszuführen, wenn die jeweilige Zahlungsanweisung auch von der Mittelverwendungskontrolleurin unterzeichnet oder in anderer banküblicher\nWeise (…) autorisiert ist.\"\n\n4 § 3 Abs. 2 MVKV legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Mittelverwendungskontrolleurin die Verwendung von auf dem Mittelverwendungskontrollkonto ausgewiesenen Guthabenbeträgen freigeben darf. Nach § 3 Abs. 3\nMVKV ist die Mittelverwendungskontrolleurin jederzeit zur Kontrolle verpflichtet,\nwobei sich die Prüfung \"auf Übereinstimmung der Anforderungen der Mittelfreigabe und der vorzulegenden Nachweise\" beschränkt (§ 3 Abs. 4 MVKV).\n\n5 Mit Ablauf des 31. Juli 2011 endete die Tätigkeit der Beklagten als Mittelverwendungskontrolleurin. Zu diesem Zeitpunkt schied sie auch als Treuhandkommanditistin aus.\n\n6 Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle bei der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG\nIV zu verurteilen, und zwar durch Vorlage des Kontoeröffnungsantrags des Mittelverwendungskontrollkontos (Antrag a), durch Vorlage der unwiderruflichen\nAnweisung gegenüber der kontoführenden Bank, wonach Verfügungen über\ndas Mittelverwendungskontrollkonto nur im Zusammenwirken mit der Beklagten\nmöglich waren (Antrag b), durch Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der auf dem Mittelverwendungskontrollkonto gebuchten Einnahmen und\nAusgaben in dem Zeitraum vom 1. März 2004 bis 31. Juli 2011 (Antrag c) sowie\ndurch Abgabe der Erklärung, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag\nbis zum 31. Juli 2011 nicht geändert worden seien (Antrag d). Er hat geltend\ngemacht, der Mittelverwendungskontrollvertrag sei als echter Vertrag zugunsten\nder Anleger anzusehen. Danach sei die Beklagte ihm gegenüber zur Auskunft\nverpflichtet. Die verlangten Auskünfte seien zur Kontrolle der Tätigkeit der Beklagten erforderlich.\n\n7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers\nhat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Auskunftsbegehren weiter.\n\nII.\n\n8 Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für\ndie Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen und das Rechtsmittel im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n9 1. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf\nVorlage oder Übergabe der verlangten Unterlagen (Anträge a bis c) bestehe\nnicht. Einen Mittelverwendungskontrolleur treffe zwar die Verpflichtung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verwendungskontrolle\ngegeben seien. Die Beklagte habe sich vergewissern müssen, dass nur mit ihrer vorherigen Zustimmung über die auf dem Mittelverwendungskonto befindlichen Guthabenbeträge - wie in § 3 Abs. 1 Satz 1 MVKV vorgesehen - habe verfügt werden können. Darüber hinaus sei sie zur Prüfung der richtigen Verwendung der eingezahlten Gelder verpflichtet gewesen. Darin erschöpfe sich aber\nauch ihre Verpflichtung. Insbesondere habe sie nach dem Vertrag keine Kopien\nder Bankunterlagen (z.B. Kontoeröffnungsantrag, Kontoauszüge) anfertigen\nmüssen. Eine Beschaffungspflicht bestehe nicht. Die Verpflichtung zur Vorlage\nder verlangten Unterlagen ergebe sich auch nicht aus § 666 BGB. Weder mache der Kläger einen Auskunftsanspruch im Sinne dieser Bestimmung geltend\nnoch könne er sein Begehren auf den Gesichtspunkt der Rechenschaftslegung\nstützen. Vorliegend gehe es nicht - wie es § 259 BGB jedoch voraussetze - um\neine Abrechnung im Zusammenhang mit Einnahmen und Ausgaben, sondern\n\num die Prüfung von Zahlungsflüssen. Der Kläger könne sich auch nicht auf das\nzwischen ihm als Anleger und der Beklagten als Treuhandkommanditistin bestehende Treuhandverhältnis stützen. Der Treuhandvertrag räume den mittelbaren Kommanditisten das Kontrollrecht nach § 166 HGB ein. Dieses sei gegenüber der Fondsgesellschaft auszuüben. Der Kläger könne sich ferner nicht\nauf einen aus Treu und Glauben abzuleitenden Auskunftsanspruch berufen.\nDenn auch dieser hätte nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Vorlage von\nUnterlagen zum Gegenstand. Es könne offenbleiben, ob der Mittelverwendungskontrollvertrag ein echter Vertrag zugunsten Dritter sei, weil selbst bei\neigenen Ansprüchen des Klägers diese nicht den hier geltend gemachten Inhalt\nhätten.\n\n10 Hinsichtlich des Antrags d) sei die Klage unbegründet, weil die Beklagte\nnicht allgemein verpflichtet gewesen sei, Änderungen des Kontoeröffnungsantrags zu verhindern. In Betracht komme allenfalls eine Erklärung der Beklagten,\nob ihr eine Änderung im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle bekannt geworden sei. Diese Auskunft verlange der Kläger aber gerade nicht.\n\n11 Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf vergleichbare\nFallgestaltungen betreffende abweichende Entscheidungen des Oberlandesgerichts Naumburg (Urteil vom 26. August 2015 - 5 U 82/15) sowie des 20. und\n28. Zivilsenats des Kammergerichts (Urteile vom 26. Januar 2017 - 20 U 65/15\nbzw. vom 30. April 2014 - 28 U 17/13), in denen Auskunftsansprüche der Kläger\njeweils bejaht wurden, zugelassen.\n\nII.\n\n12 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht (mehr)\nvor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\neine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (st.\nRspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. September 2015 - III ZR 363/14,\nBeckRS 2015, 17165 Rn. 8 und vom 30. November 2017 - III ZR 622/16,\nBeckRS 2017, 135558 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR\n255/02, NJW-RR 2005, 650 f jew. mwN). Die im Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die in parallel gelagerten Sachen ergangenen\nUrteile des Senats vom 9. November 2017 (III ZR 610/16, WM 2017, 2296) und\nvom 8. Februar 2018 (III ZR 65/17, zur Veröffentlichung vorgesehen), die dieselbe Beklagte und in einem Fall (III ZR 610/16) sogar denselben Fonds und\ndenselben Mittelverwendungskontrollvertrag betrafen, inzwischen höchstrichterlich - zum Nachteil des Klägers - geklärt.\n\n13 2. Danach hat die Revision des Klägers keine Aussicht auf Erfolg. Er kann\nweder nach § 675 Abs. 1, § 666 i.V.m. § 328 Abs. 1 BGB noch auf der Grundlage von § 242 BGB die begehrte Auskunft verlangen. Etwaige aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag folgende Auskunftsansprüche des Klägers gegen\ndie Beklagte erfassen unter Berücksichtigung der ihr obliegenden Hauptleistungspflichten dem Inhalt nach jedenfalls nicht die Überlassung der begehrten\nUnterlagen und die Abgabe der verlangten Erklärung. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag zugunsten der Anleger im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB, wofür Wortlaut und Zweck des Vertrags\n\nsprechen könnten, oder lediglich als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der\nAnleger zu bewerten ist.\n\n14 a) Vorlage des Kontoeröffnungsantrags für das Mittelverwendungskontrollkonto (Antrag a) und der unwiderruflichen Anweisung der Bank hinsichtlich\nder Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten (Antrag b)\n\n15 aa) Auch wenn eine Auskunftspflicht der Beklagten nach § 666 i.V.m.\n§ 328 Abs. 1 BGB nicht voraussetzt, dass der Kläger die begehrte Information\nzur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt, muss berücksichtigt werden,\ndass der Auskunftsanspruch grundsätzlich von dem Auftrag beziehungsweise\nGeschäftsbesorgungsvertrag abhängig ist, dessen Absicherung er dient, und er\ndementsprechend durch das konkrete Geschäft, auf das sich der Vertrag bezieht, begrenzt wird (Senatsurteile vom 16. Juni 2016 - III ZR 282/14, NJW-RR\n2016, 1391 Rn. 29 und vom 9. November 2017 - III ZR 620/16, WM 2017, 2296\nRn. 23). Danach scheidet eine Auskunftspflicht der Beklagten gemäß § 666\ni.V.m. § 328 Abs. 1 BGB aus.\n\n16 Bei dem Konto, auf das die Einlagen der Anleger einzuzahlen waren und\nüber das die Beklagte die Mittelverwendungskontrolle ausüben sollte, handelte\nes sich um ein solches der Fondsgesellschaft. Die Errichtung und Eröffnung\ndieses Kontos gehörte nicht zum Pflichtenkreis der Beklagten. Diese traf lediglich die Verpflichtung zu überprüfen, ob die Konditionen des Mittelverwendungskontrollkontos mit den in § 3 Abs. 1 MVKV genannten Kriterien übereinstimmten und die auf dem Konto ausgewiesenen Guthabenbeträge entsprechend den vertraglichen Vorgaben (§ 3 Abs. 2 MVKV) verwendet wurden. Die\nBeklagte hatte bei Wahrnehmung ihrer Kontrolltätigkeit nicht die Pflicht, sich\nDoppel der Kontoeröffnungsunterlagen geben zu lassen und aufzubewahren.\n\nErst recht ergibt sich aus dem mit der Fondsgesellschaft geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag keine Pflicht zur Beschaffung und Vorlage der Kontoeröffnungsunterlagen (Senatsurteil vom 9. November 2017 - III ZR 610/16,\nWM 2017, 2296 Rn. 27).\n\n17 bb) Aus den vorgenannten Gründen - Begrenzung der Auskunftspflicht\nauf die konkrete Geschäftsbesorgung - besteht ein derartiger Anspruch auch\nnicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Kläger\nhat darüber hinaus keine Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht einer\nVertragsverletzung im Zusammenhang mit der Mittelverwendungskontrolle vorgetragen, was zur Begründung eines auf § 242 BGB gestützten Auskunftsbegehrens erforderlich ist, wenn dieses - wie hier - einen vertraglichen Schadensersatzanspruch belegen soll (Senatsurteile vom 9. November 2017 aaO Rn. 28\nund vom 8. Februar 2018 aaO Umdruck S. 13). Für eine etwaige Pflichtverletzung der Mittelverwendungskontrolleurin ist auch sonst nichts ersichtlich. Bei\ndieser Sachlage dient das Auskunftsbegehren nach § 242 BGB, das allenfalls\nauf bloße Mutmaßungen des Klägers \"ins Blaue hinein\" gestützt wird, allein der\nunzulässigen Ausforschung (Senatsurteile vom 9. November 2017 aaO und\nvom 8. Februar 2018 aaO Umdruck S. 13 f).\n\n18 Es kommt hinzu, dass der Kläger nicht einmal geltend macht, wenigstens\nden Versuch unternommen zu haben, die begehrten Informationen die Einrichtung des Mittelverwendungskontrollkontos betreffend mittels der ihm gegenüber\nder Fondsgesellschaft zustehenden - vorrangigen - Informations- und Einsichtsrechte nach §§ 116, 118 HGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags und § 5 Abs. 6 des Treuhandvertrags zu erlangen (Senatsurteil\nvom 8. Februar 2018 aaO Umdruck S. 14 ff).\n\n19 b) Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der auf dem Mittelverwendungskontrollkonto gebuchten Einnahmen und Ausgaben (Antrag c)\n\n20 Für das geltend gemachte Auskunfts- und Rechenschaftsbegehren fehlt\neine Anspruchsgrundlage. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus § 666\nVar. 3 i.V.m. §§ 259, 328 Abs. 1 BGB. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon\nausgegangen, dass die Verwaltung der Gelder auf dem Mittelverwendungskontrollkonto nicht Inhalt des zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten\nbestehenden Geschäftsbesorgungsverhältnisses war. Die Beklagte war weder\nKontoinhaberin noch war sie an der Einrichtung des Mittelverwendungskontrollkontos unmittelbar beteiligt. Ihre Tätigkeit beschränkte sich darauf, sicherzustellen, dass die Freigabe der auf dem Konto ausgewiesenen Guthabenbeträge nur\nunter den in § 3 Abs. 2 MVKV im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen erfolgte. Nur insoweit ist sie auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Eine darüber\nhinausgehende Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben im Sinne des § 259\nBGB war nicht geschuldet (Senatsurteil vom 9. November 2017 aaO Rn. 31).\nDie lückenlose Dokumentation der im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle\neingesehenen Nachweise gehörte nicht zum Pflichtenkreis der Beklagten. Es\nwar insbesondere nicht erforderlich, die Originale oder Kopien der jeweils eingesehenen Papiere lückenlos aufzubewahren (Senatsurteil vom 8. Februar\n2018 aaO Umdruck S. 17).\n\n21 Aus den oben (Buchst. a bb) ausgeführten Gründen kann der Kläger\nauch seinen mit dem Antrag c) verfolgten Auskunftsanspruch nicht auf § 242\nBGB stützen.\n\n22 c) Erklärung, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag während\nder Mittelverwendungskontrolle nicht geändert worden sind (Antrag d)\n\n23 Die Vorinstanzen haben einen Anspruch des Klägers auf Abgabe der\nverlangten Erklärung zu Recht abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf das\nSenatsurteil vom 9. November 2017 (aaO Rn. 35 f) Bezug genommen.\n\nHerrmann Tombrink Remmert\n\nReiter Pohl\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2016 - 11 O 310/14 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2017 - 22 U 34/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-08/iii-zr-114-17","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-08/iii-zr-114-17","retrieved":"2026-10-24 07:58:15.489801+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-03-08/iii-zr-114-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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