{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:080318B3STR64.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-03-08","aktenzeichen":"3 StR 64/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 64/18\nvom\n8. März 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\nalias:\n\n2.\n\n3.\n\nalias:\n\n4.\n\n5.\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nhier: Revisionen der Angeklagten S. , D. und K.\n\nECLI:DE:BGH:2018:080318B3STR64.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n8. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. , D. und\nK. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach\nvom 30. August 2017\n\na) im Ausspruch über die Einziehung der Mobiltelefone mit den\nzugehörigen Feststellungen, auch soweit es die Mitangeklagten R. und P. betrifft, und\n\nb) auf die Revision des Angeklagten K. , soweit es diesen\nAngeklagten betrifft, zudem im Ausspruch über die beiden\nGesamtfreiheitsstrafen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen schweren Bandendiebstahls in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, den Angeklagten D. wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten K. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls unter Einbeziehung\neiner Freiheitsstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und neun Monaten und wegen schweren Bandendiebstahls in drei\nFällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben hat das Landgericht Mobiltelefone als Tatwerkzeuge\neingezogen. Die Revisionen dieser Angeklagten, mit denen sie die Verletzung\nmateriellen Rechts rügen, haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen\nTeilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die gegen den Angeklagten K. verhängten Gesamtfreiheitsstrafen erweisen sich aus zwei Gründen als rechtsfehlerhaft:\n\n3 a) Der Senat kann den Feststellungen zwar noch entnehmen, dass die\neinbezogene Freiheitsstrafe von neun Monaten nicht erledigt ist; das Landgericht hat damit zu Recht dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom\n3. Februar 2016 Zäsurwirkung beigemessen und zwei Gesamtfreiheitsstrafen\ngebildet. Die Strafzumessungserwägungen lassen aber nicht erkennen, dass\ndas Landgericht die nachteilige Wirkung des Gesamtstrafübels bedacht hat.\nDies war im Hinblick auf den drohenden Freiheitsentzug von insgesamt sechs\nJahren als bestimmender Zumessungsgesichtspunkt zu erörtern (§ 267 Abs. 3\nSatz 1 StPO); ein nicht mehr angemessenes Gesamtstrafübel kann etwa durch\nstrafferen Zusammenzug der Einzelstrafen bei Bildung der Gesamtstrafen ver-\n\nmieden werden (zum Ganzen siehe nur BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009\n- 5 StR 243/09, NStZ-RR 2009, 367 mwN).\n\n4 b) Das Landgericht hat außerdem nicht begründet, warum es dem Angeklagten hinsichtlich der ersten Gesamtfreiheitsstrafe die Strafaussetzung zur\nBewährung versagt hat (§ 56 Abs. 2 StGB); nach den Gesamtumständen kam\ndies hier in Betracht, sodass insoweit eine sachlich-rechtliche Begründungspflicht bestand.\n\n5 c) Da der Gesamtstrafenausspruch allein aufgrund von Begründungsmängeln keinen Bestand hat, sind die zugrundeliegenden, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann weitergehende Feststellungen treffen, sofern sie den bisherigen\nnicht widersprechen.\n\n6 2. Die Einziehungsanordnung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\nDie Feststellungen lassen schon nicht erkennen, welchem Angeklagten\nwelches Mobiltelefon zuzuordnen ist und wer welches Telefon in welchem Fall\neinsetzte. Zudem ist die Anordnung zu unbestimmt und ermöglicht keine ordnungsgemäße Vollstreckung (siehe nur BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016\n- 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313, 314 mwN). Das Landgericht hätte die Mobiltelefone im Urteilstenor genau bezeichnen müssen; der Verweis auf eine Anlage außerhalb der Urteilsurkunde ist im Übrigen bereits für sich genommen un-\n\nzulässig (siehe nur BGH, Beschluss vom 28. April 1981 - 5 StR 161/81,\nStV 1981, 396). Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten R.\nund P. zu erstrecken.\n\nBecker Gericke Berg\n\nHoch Leplow","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-08/3-str-64-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-08/3-str-64-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:25.307837+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-03-08/3-str-64-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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