{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:080218U3STR274.17.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-02-08","aktenzeichen":"3 StR 274/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 274/17\nvom\n\n8. Februar 2018\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:080218U3STR274.17.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n8. Februar 2018, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nBecker,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nGericke,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Spaniol,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Tiemann,\nHoch\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten A. ,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten B. ,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 17. November 2016 mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von\nder Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in der\nSicherungsverwahrung abgesehen worden ist.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil in den Aussprüchen über das Absehen von der\nVerfallsanordnung gemäß § 111i Abs. 2 StPO aF aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur Höhe des\nErlangten aufrecht erhalten.\n\n3. Im Umfang der jeweiligen Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die betreffend den Angeklagten A. weitergehende\nRevision der Staatsanwaltschaft sowie die weitergehenden\nRevisionen der Angeklagten werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: Den Angeklagten A. unter Freispruch im Übrigen wegen schweren Menschenhandels\nzum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei in drei Fällen, versuchten schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in zwei Fällen, Zuhälterei, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen,\nBetruges in zwei Fällen, Anstiftung zur Körperverletzung in zwei Fällen sowie\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn\nJahren, den Angeklagten B. wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei in drei Fällen, versuchten schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in\nzwei Fällen, Zuhälterei, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, Betruges in drei Fällen sowie versuchten\nBetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren. Weiter hat es festgestellt, dass einer Verfallsanordnung Ansprüche Verletzter entgegenstehen und\nzwar betreffend beide Angeklagten als Gesamtschuldner haftend in Höhe von\n275.224 € und darüber hinaus betreffend den Angeklagten A. allein in Höhe\nvon 382.108,80 €.\n\n2 Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen, die auf die Nichtanordnung der Unterbringung der Angeklagten in der\nSicherungsverwahrung und betreffend den Angeklagten A. weiter auch auf\nden Strafausspruch beschränkt sind. Die Angeklagten wenden sich jeweils mit\nder in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge sowie mit Verfahrensbeanstandungen gegen ihre Verurteilungen.\n\n3 Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben Erfolg, soweit sie sich\ngegen die unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung wenden. Die\nweitergehende den Angeklagten A. betreffende Revision sowie die\nRechtsmittel der Angeklagten erweisen sich hingegen als unbegründet im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO.\n\n4 A. Nach den Feststellungen des Landgerichts taten sich die Angeklagten,\ndie zu dieser Zeit bereits seit einigen Jahren befreundet waren, im Jahr 2011\noder Anfang des Jahres 2012 zusammen, um durch die wirtschaftliche Ausnutzung ahnungsloser Frauen möglichst hohe eigene Einkünfte zu generieren. Der\nAngeklagte B. sollte dabei die Rolle des \"Loverboys\" übernehmen, den Kontakt zu attraktiven jungen Frauen herstellen und sich als an materiellen Dingen\nnicht interessierten Mann gerieren. Um die Frauen zum Eingehen einer Beziehung zu bringen, spiegelte er ihnen das Interesse an einer langfristigen Beziehung und späteren Familiengründung vor. Der Angeklagte A. sollte die Rolle des geheimnisvollen und eventuell auch nicht ungefährlichen Freundes des\nAngeklagten B. übernehmen, der ihm eng verbunden war. Nach Aufnahme\nder Beziehung zu dem Angeklagten B. sollten die Frauen von ihren Familien,\nFreunden und Bekannten isoliert werden, um ihre sozialen Kontakte weitgehend auf die Angeklagten zu beschränken. Danach sollten alle erdenklichen\nMöglichkeiten genutzt werden, um die Frauen wirtschaftlich auszunutzen, wobei\nsie jedenfalls zur Aufnahme der Prostitutionstätigkeit gebracht werden sollten.\nDabei wollten die Angeklagten sie engmaschig überwachen; die Frauen sollten\nihre gesamten Einnahmen abgeben. Auch wenn das Versprechen der späteren\nFamiliengründung mit dem Angeklagten B. als Motivation für die Prostitutionstätigkeit diente, sollten die Frauen darüber hinaus - bei aus Sicht der Angeklagten unzureichender Arbeitsleistung - durch körperliche Übergriffe oder deren Androhung und verbale Herabwürdigungen unter Druck gesetzt und so zu\ngrößeren Anstrengungen bewegt werden. Gegebenenfalls sollten sie auch zur\n\nAufnahme von Darlehen gebracht werden, deren Valuta von den Angeklagten\nvereinnahmt wurden; dadurch konnte - wegen der Verpflichtung zur Darlehensrück- bzw. Ratenzahlung, der sich die Frauen allein ausgesetzt sahen - wiederum Druck auf sie aufgebaut werden, der jedenfalls zum Teil auch dazu genutzt\nwurde, sie überhaupt zur Aufnahme der Prostitutionstätigkeit zu bringen. In den\nfolgenden Jahren setzten die Angeklagten ihren Plan zum Nachteil von vier\neinheimischen Frauen bürgerlicher Herkunft, den Nebenklägerinnen, um. Drei\nvon ihnen leiden immer noch psychisch unter dem Tatgeschehen und sind infolge der Straftaten zudem finanziell ruiniert.\n\n5 Das Landgericht hat wegen der verfahrensgegenständlichen Taten des\n(versuchten) schweren Menschenhandels gegen den Angeklagten A. fünf\nEinzelfreiheitsstrafen zwischen drei Jahren und sieben Jahren und sechs Monaten bzw. gegen den Angeklagten B. zwischen einem Jahr und sechs Monaten und fünf Jahren und sechs Monaten verhängt. Wegen der Taten der Zuhälterei und der Körperverletzungsdelikte zum Nachteil der Frauen hat es gegen\nden Angeklagten A. unter anderem Freiheitsstrafen von zwei Jahren und\nneun Monaten, zweimal einem Jahr und sechs Monaten sowie einem Jahr und\nzwei Monaten verhängt und gegen den Angeklagten B. solche von zwei Jahren, zweimal einem Jahr und sechs Monaten, einem Jahr und vier Monaten sowie zweimal einem Jahr. Bei der Prüfung einer etwaigen Einschränkung der\nEinsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten hat die sachverständig\nberatene Strafkammer ausgeführt, bei dem Angeklagten B. lägen dissoziale\nVerhaltenszüge und emotional-instabile Züge vor, die den Grad einer Persönlichkeitsstörung jedoch nicht erreichten. Den Lebenslauf des Angeklagten\nA. zeichne ein dissoziales Verhalten und eine Einbindung in ein kriminelles\nMilieu aus, in dem er seine narzisstischen Persönlichkeitszüge habe ausleben\nkönnen; er habe letztlich einen kriminellen Lebensentwurf.\n\n6 B. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft\n\n7 I. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind zulässig erhoben.\n\n8 Dem steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft mit Schriftsatz\nvom 2. März 2017 zur Begründung der am 21. November 2016 eingelegten Revisionen \"zunächst\" nur allgemein die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und\neine weitergehende Begründung und konkrete Revisionsanträge erst mit\nSchriftsatz vom 5. Mai 2017 abgegeben hatte. Zwar kann eine Revision der\nStaatsanwaltschaft, die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nur mit der\nallgemeinen Sachrüge begründet wird, unzulässig sein, wenn sich daraus der\nkonkrete Umfang der Anfechtung nicht zweifelsfrei ergibt; das kommt etwa in\nBetracht, wenn das Urteil mehrere Angeklagte und/oder mehrere Taten betrifft\n(vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2002 - 5 StR 336/02, NJW 2003, 839),\nwenn ein teilweise verurteilendes, teilweise freisprechendes Erkenntnis sowohl\nzu Lasten als auch zu Gunsten der Angeklagten angefochten sein kann (vgl.\nBGH, Beschluss vom 5. November 2009 - 2 StR 324/09, NStZ-RR 2010, 288),\noder wenn aus anderen Gründen der Anfechtungsumfang unklar bleibt (vgl.\nBGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 3 StR 163/15, wistra 2016, 164 f.). So\nverhält es sich hier indes nicht. Im Einzelnen:\n\n9 Im Zeitpunkt der Erhebung der allgemeinen Sachrüge mit Schriftsatz\nvom 2. März 2017 war der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Düsseldorf gemäß der Verfügung des Vorsitzenden Richters der Strafkammer vom\n1. Februar 2017 noch nicht zugestellt, sondern lediglich eine Urteilsabschrift\nformlos übersandt worden. Ausweislich der Verfügung des zuständigen Staatsanwalts vom 2. März 2017 gab er die Revisionsbegründung mit Erhebung der\nallgemeinen Sachrüge nur aus Gründen äußerster Vorsicht ab.\n\n10 Tatsächlich ordnete der Vorsitzende der Strafkammer erst mit Verfügung\nvom 30. März 2017 die Zustellung des Urteils gemäß § 41 StPO an, die am\n10. April 2017 bewirkt wurde. Angesichts dessen war die Revisionsbegründungsfrist gemäß § 345 Abs. 1 StPO am 5. Mai 2017, als die Staatsanwaltschaft den Anfechtungsumfang ihrer Rechtsmittel konkretisierte, noch nicht verstrichen. Denn durch die formlose Übersendung der Urteilsabschrift wurde die\nFrist nach § 345 Abs. 1 StPO nicht in Lauf gesetzt: Die Frist beginnt in Fällen\nwie dem vorliegenden, in denen bei Ablauf der Revisionseinlegungsfrist das\nUrteil noch nicht zugestellt ist, nach § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO mit der Zustellung des Urteils; Zustellungen an die Staatsanwaltschaft bedürfen - wie jede\nZustellung - einer Anordnung des Vorsitzenden (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) und\nwerden von der Geschäftsstelle (§ 36 Abs. 1 Satz 2 StPO) - da bei Urteilen kein\nFall von § 36 Abs. 2 StPO vorliegt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl.,\n§ 36 Rn. 10, 12) - entweder nach § 37 Abs. 1 StPO in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen der Zivilprozessordnung oder nach § 41 StPO bewirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 4 StR 253/16, BGHR StPO § 36\nAbs. 1 Anordnung 1). Die Zustellung des Urteils (nach § 41 Satz 1 StPO durch\nVorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks) ordnete der Vorsitzende der Strafkammer indes - trotz der insoweit missverständlichen Formulierung, dass das Urteil \"nochmals gemäß § 41 StPO zugestellt werden\" sollte -\nerstmals und ausschließlich am 30. März 2017 an. Das diese Anordnung umsetzende Schreiben der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 6. April 2017\nging zusammen mit den Akten, in denen sich die Urschrift des Urteils befand,\nam 10. April 2017 bei der Staatsanwaltschaft ein, so dass die einmonatige Revisionsbegründungsfrist erst dann zu laufen begann.\n\n11 Die von dem Verteidiger des Angeklagten A. in der Hauptverhandlung zur Begründung seiner Gegenauffassung zitierte Rechtsprechung betrifft\ndie vorliegende Fallkonstellation nicht. Jenen Entscheidungen lag zugrunde,\n\ndass der Vorsitzende in der Zustellungsverfügung die Vorschrift des § 41 StPO\nzwar nicht ausdrücklich erwähnt hatte, die Zustellung aber anordnete und der\nZustellungswille für die Staatsanwaltschaft erkennbar war (vgl. BayObLG,\nBeschluss vom 7. September 1995 - 2 ObOWi 600/95, BayObLGSt 1995, 154,\n156; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Mai 1981 - 6 Ss 802/81, JMBl. NW 1982,\n21 f.). Hier wurde der Staatsanwaltschaft aber - wie dargelegt - nur eine Urteilsabschrift ohne Akten formlos übersandt; angesichts dessen kann keine Rede\ndavon sein, dass aus der Übersendungsverfügung in Verbindung mit der aus\nden Akten zu ersehenden Verfahrenslage für die empfangende Staatsanwaltschaft erkennbar war, dass die Übersendung der Abschrift die - so in der StPO\nnicht vorgesehene - Zustellung des Urteils an sie bezweckte (vgl. insoweit BGH,\nBeschluss vom 6. Juli 2016 - 4 StR 253/16, BGHR StPO § 36 Abs. 1 Anordnung 1).\n\n12 Wurde das Urteil der Staatsanwaltschaft damit erst am 10. April 2017\nordnungsgemäß zugestellt, lag die den Anfechtungsumfang konkretisierende\nRevisionsbegründungsschrift vom 5. Mai 2017 innerhalb der Frist des § 345\nAbs. 1 StPO.\n\n13 II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind auch überwiegend begründet.\n\n14 1. a) Die Revision der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten\nA. ist ausweislich der Revisionsbegründung rechtswirksam auf den Strafausspruch und die Nichtanordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beschränkt.\n\n15 b) Das nur hinsichtlich des unterbliebenen Maßregelausspruchs vom\nGeneralbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat auch nur in diesem Umfang\nErfolg.\n\n16 aa) Soweit sich die Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch betreffend den Angeklagten A. wendet, ist ihre Revision entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n17 bb) Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung hält jedoch revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n18 Die Urteilsgründe verhalten sich zu der Möglichkeit der Anordnung dieser\nMaßregel nicht, so dass nicht erkennbar ist, ob das Landgericht deren Voraussetzungen geprüft hat. Dies erweist sich hier - ungeachtet des Umstands, dass\ndie Staatsanwaltschaft die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in\nder Sicherungsverwahrung in der Hauptverhandlung nicht beantragt hatte und\ndeshalb eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Erörterung nach § 267 Abs. 6\nSatz 1 StPO nicht bestand - als rechtsfehlerhaft. Es stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, wenn das Tatgericht die Sicherungsverwahrung nicht\nprüft, obwohl deren formelle Voraussetzungen gegeben sind und die Feststellungen die Annahme nahe legen, dass der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (BGH, Urteile vom\n20. Oktober 2010 - 2 StR 404/10, juris Rn. 7; vom 9. Juni 1999 - 3 StR 89/99,\nBGHR StGB § 66 Abs. 3 Begründung 1). So verhält es sich hier:\n\n19 Die formellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB liegen ausweislich der insoweit verhängten Einzelstrafen schon allein wegen der fünf Fälle des (versuchten) Menschenhandels\nzum Zwecke der sexuellen Ausbeutung vor. Darüber hinaus drängten die Feststellungen mit Blick auf den mehrfach bereits zu Freiheitsstrafen verurteilten\nAngeklagten A. , der auch schon - wenn auch länger zurückliegend - Haft\nverbüßte, zur Erörterung, ob dieser infolge eines Hanges zu erheblichen Straf-\n\ntaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich\nschwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit\ngefährlich war (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB). Dies folgt hier schon daraus,\ndass der Angeklagte nach den Ausführungen beider Sachverständiger einen\nkriminellen Lebensentwurf verfolgt bzw. sich dissozial in einem von ihm gewählten kriminellen Milieu bewegt, in dem er seine narzisstischen Persönlichkeitszüge auslebt. Dabei beging er über mehr als drei Jahre erhebliche Straftaten\nzum Nachteil der Nebenklägerinnen, die in den Katalog des § 66 Abs. 1 Satz 1\nNr. 1 StGB fallen. Es liegt nicht fern, dass von ihm auch in Zukunft solche Taten\nzu erwarten wären; jedenfalls hätte dies vom Landgericht erörtert werden müssen.\n\n20 2. a) Das Rechtsmittel betreffend den Angeklagten B. ist rechtswirksam auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt. Zwar heißt\nes in dem abschließenden Antrag der beide Angeklagten betreffenden Revisionsbegründung, dass die Aufhebung - auch - des Strafausspruchs beantragt\nwerde. Im Text der Revisionsrechtfertigung hat die Staatsanwaltschaft Mängel\nder Strafzumessung indes allein betreffend den Angeklagten A. gerügt.\nFolglich widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründungsschrift. Dies führt nach ständiger Rechtsprechung dazu, dass das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom\n30. November 2017 - 3 StR 385/17, NStZ-RR 2018, 86 mwN), die hier ergibt,\ndass die Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten B. allein die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beanstandet.\n\n21 b) Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg,\ndenn in der Nichterörterung der Möglichkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung liegt ebenfalls ein sachlich-rechtlicher Mangel:\n\n22 Auch betreffend den Angeklagten B. liegen die formellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 2 StGB vor; auch bei ihm drängten die Feststellungen\nzur Prüfung des Vorliegens eines Hanges im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\nStGB. Zwar ist bei diesem Angeklagten durch die ihn begutachtenden Sachverständigen keine vergleichbare Einbindung in ein kriminelles Milieu wie bei dem\nAngeklagten A. festgestellt worden; seine Vorstrafen sind nicht so erheblich\nund er wurde noch nicht zu Freiheitsstrafen verurteilt. Es ist weiter nicht zu verkennen, dass die materiellrechtliche Pflicht zur Prüfung der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht in allen Fällen bestehen kann, in denen die formellen\nVoraussetzungen etwa nach § 66 Abs. 2 StGB gegeben sind; vielmehr ist daneben in jedem Einzelfall die Feststellung von Umständen erforderlich, die eine\nhangbedingte Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit jedenfalls naheliegend erscheinen lassen.\n\n23 Hier ergab sich das Erfordernis zur Erörterung eines Hangs und einer daraus möglicherweise für die Allgemeinheit resultierenden Gefährlichkeit des Angeklagten aus dem Tatbild der zur Verurteilung gelangten Taten. Diese zeichneten sich dadurch aus, dass beide Angeklagten ihren Plan zur Ausbeutung\nihrer Opfer immer weiter perfektionierten und den Druck auf sie stetig erhöhten,\ndie dadurch bedingten - nachvollziehbaren - Ausfälle und Erschöpfungszustände der Frauen mit Gewalt beantworteten und durch die Schaffung pseudoreligiöser Konstrukte deren Abhängigkeit vertieften bzw. zu vertiefen suchten.\nDer Angeklagte B. beging so über einen langen Zeitraum erhebliche Anlasstaten im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, deren Intensität stetig zunahm; allein dies hätte die Strafkammer auch hinsichtlich dieses Angeklagten\nzu einer Gesamtwürdigung seiner Person und seiner Taten veranlassen müssen, um die Frage des Vorliegens eines Hangs zu erheblichen Straftaten und\nseiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit auf zuverlässiger Tatsachengrundlage zu beantworten.\n\n24 C. Die Revisionen der Angeklagten haben nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen erweisen sie sich als unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n25 I. Die Verfahrensbeanstandungen greifen aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts nicht durch. Ergänzend dazu gilt Folgendes:\n\n26 1. Die von dem Angeklagten A. erhobene Rüge der Verletzung von\n§ 243 Abs. 4 StPO bzw. eines Verstoßes gegen die gerichtliche Fürsorgepflicht\nund die Regeln eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe b MRK)\nerweist sich auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verteidigers in\nder Revisionshauptverhandlung als unbegründet, weil ein Verfahrensverstoß\njedenfalls nicht erwiesen ist. Dies folgt aus einer Gesamtwürdigung des Revisionsvortrags, der Revisionsgegenerklärung und insbesondere der inhaltlich eindeutigen dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden Richters, nach der er es\nausschloss, entsprechend der anwaltlichen Erklärung von Rechtsanwalt Al.\neinen Zusammenhang zwischen dem Verfahrensergebnis und anderen bei der\nStrafkammer anhängigen Verfahren hergestellt und den Verteidiger - auch nicht\nsinngemäß - darum gebeten zu haben, für irgendeinen Verfahrensablauf zu\nsorgen; er habe insoweit auch keine Äußerungen zur Strafzumessung gemacht.\nDa die Mitverteidiger bei den Gesprächen zwischen Rechtsanwalt Al. und\ndem Vorsitzenden Richter nicht zugegen waren, können sie über deren Inhalt\nkeine Angaben aus eigener Wahrnehmung machen, sondern lediglich darüber,\nwas ihnen darüber gesagt worden sei. Der Senat sieht deshalb unter Aufklärungsgesichtspunkten keine Veranlassung, von ihnen Auskünfte über die Berichte einzuholen, die Rechtsanwalt Al. ihnen über seine Gespräche gegeben habe; denn sie könnten allenfalls vom Hörensagen das wiederholen, was\nRechtsanwalt Al. bereits in seiner vollständig in der Revisionsbegründung\n\nwiedergegebenen anwaltlichen Erklärung niedergelegt hat. Da dieser Schilderung - wie dargelegt - die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden Richters entgegensteht, bleibt es bei der Nichterweislichkeit des Verfahrensverstoßes; nach\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der\nvorliegende Fall keinen Anlass bietet, geht dieses Ergebnis zu Lasten des Beschwerdeführers, insbesondere gilt der Zweifelssatz nicht hinsichtlich der Erweislichkeit von Tatsachen, aus denen sich ein Verfahrensverstoß ergeben soll\n(vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 StR 268/06, BGHSt 51, 180,\n183 mwN; BVerfG, Beschluss vom 11. November 2001 - 2 BvR 1151/01, StV\n2002, 521).\n\n27 2. Zu der von dem Angeklagten B. erhobenen Rüge, die Strafkammer\nhabe seinen Beweisantrag vom 19. September 2016 zu Unrecht als Beweisermittlungsantrag behandelt, gilt Folgendes: Das Landgericht hat den Antrag in\nder Sache erkennbar als aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung abgelehnt. Eine Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO oder der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO liegt danach nicht vor.\n\n28 II. Die auf die Sachrügen veranlasste umfassende Überprüfung des\nUrteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Fehler zum Nachteil der\nAngeklagten ergeben. Die Entscheidungen nach § 111i Abs. 2 StPO aF, von\nder Anordnung des Verfalls abzusehen, weil Ansprüche der Geschädigten entgegenstehen, kann indes keinen Bestand haben. Auch im Rahmen der nach\n§ 111i Abs. 2 StPO aF zu treffenden Entscheidung hat das Tatgericht die Regelung des § 73c Abs. 1 StGB aF zu beachten (BGH, Beschluss vom 18. März\n2015 - 3 StR 644/14, wistra 2015, 270 mwN). Deren Prüfung ist hier rechtsfehlerhaft unterblieben. Dafür, dass die Voraussetzungen des § 73c StGB im vorliegenden Fall nicht zu erörtern gewesen wären, bieten die Feststellungen zu\n\nden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten keinen\nAnhalt.\n\n29 Die Feststellungen dazu, was die Angeklagten aus den Taten erlangten,\nsind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben.\n\nBecker Gericke Spaniol\nRiBGH Dr. Tiemann ist\nerkrankt und daher\ngehindert zu unterschreiben.\nBecker Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-08/3-str-274-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-08/3-str-274-17","retrieved":"2026-10-24 07:54:25.100357+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-02-08/3-str-274-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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