{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2018-01-08_NA_AnwZBrfg_66_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:080118BANWZ.BRFG.66.17.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2018-01-08","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 66/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 66/17\n\nvom\n\n8. Januar 2018\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nECLI:DE:BGH:2018:080118BANWZ.BRFG.66.17.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden\nRichter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Bellay sowie die\nRechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Kau\n\nam 8. Januar 2018\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 26. Juli\n2017 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der am 18. Mai 1953 geborene Kläger hat am 1. September 1994 die\nzweite juristische Staatsprüfung bestanden und wurde in der Folgezeit zur Anwaltschaft zugelassen. Die Zulassung wurde mit Bescheid vom 18. Januar 2001\nwiderrufen, nachdem der Kläger am 6. Dezember 2000 auf sie verzichtet hatte.\nDer Kläger ist im Zeitraum 1997 bis 2013 mehrfach strafrechtlich verfolgt worden, u.a. wegen des Erwerbs und der Ausübung tatsächlicher Gewalt über eine\nSchusswaffe in Tateinheit mit dem Erwerb von Munition, wegen vorsätzlichen\n\nEingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des\nStraßenverkehrs und Nötigung, wegen versuchter Nötigung und Parteiverrat,\nwegen Unterschlagung, wegen besonders schwerer Untreue, wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen, wegen Beleidigung und wegen Unterschlagung. Hinsichtlich der Einzelheiten und der jeweils verhängten Strafen und Auflagen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n2 Im Jahre 2006 beantragte der Kläger die erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Antrag wurde abgelehnt. Die Klage gegen den Ablehnungsbescheid blieb erfolglos. Im Urteil des S. Anwaltsgerichtshofs vom\n18. April 2008 heißt es: \"Unter Berücksichtigung der in § 7 Nr. 3 BRAO zum\nAusdruck gekommenen Wertung erscheint es dem Senat - sofern kein anderes\nZulassungshindernis bestehen wird - vertretbar, unter Berücksichtigung der\nSchwere der Verfehlungen einerseits und der für den Antragsteller sprechenden\nUmstände andererseits nach einer Wohlverhaltensphase von 8 Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft am 19.6.2007 den Antragsteller erneut zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen.\"\n\n3 Am 23. März 2016 beantragte der Kläger erneut die Zulassung zur\nRechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2016 lehnte die Beklagte\nden Antrag ab. Die auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gerichtete Klage ist\nerfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung\ngegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.\n\nII.\n\n4 Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4\nVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.\n\n5 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils\n(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine\nerhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt\nwird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3\nmwN). Daran fehlt es hier.\n\n6 a) Der Kläger meint, der Anwaltsgerichtshof habe die unmittelbare\nAußenwirkung des Urteils des S. Anwaltsgerichtshofs vom 18. April\n2008 verkannt. Dies folge aus § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Nicht nur die Rechtsanwaltskammer D. , sondern auch die Beklagte sei verpflichtet, das bezeichnete Urteil umzusetzen. Ein etwa bestehendes Ermessen der Beklagten\nsei auf Null reduziert.\n\n7 Dies trifft nicht zu. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 121 Nr. 1\nVwGO binden rechtskräftige Urteile nur die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. An dem Verfahren vor dem S. Anwaltsgerichtshof war die Beklagte nicht beteiligt. Die Bindungswirkung reicht überdies nur soweit, wie über\nden Streitgegenstand entschieden worden ist. Streitgegenstand des Verfahrens\nvor dem S. Anwaltsgerichtshof war der Zulassungsantrag aus dem\nJahre 2006. Der im Tatbestand wiedergegebene Satz aus den Urteilsgründen\ndes damaligen Urteils trug die Klagabweisung nicht. Streitgegenstand des jetzigen Verfahrens ist überdies der Zulassungsantrag vom 23. März 2016. Bei der\n\nEntscheidung über diesen Antrag hatte der Anwaltsgerichtshof ebenso wie zuvor die Beklagte die Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung\nneu zu würdigen. Einzubeziehen waren sämtliche Straftaten sowie die im Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgeführten und die aus den Akten ersichtlichen Äußerungen und sonstigen Verhaltensweisen des Klägers.\n\n8 b) Der Kläger meint weiter, der Anwaltsgerichtshof sei befangen gewesen. Eine Richterin habe sich beleidigend über ihn, den Kläger, geäußert, ohne\ndass der Vorsitzende oder die anderen Richter eingeschritten seien.\n\n9 Dieses Vorbringen ist unerheblich. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO,\n§ 54 Abs. 1 VwGO, § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter nicht mehr wegen\nder Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr\nbekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Einen Ablehnungsantrag hat der anwaltlich\nvertretene Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof nicht gestellt. Ein Hinweis auf die Vorstrafen des Klägers hätte überdies eine Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO) nicht begründen können. Die\nVorstrafen mussten zur Vorbereitung der Entscheidung über die auf § 7 Nr. 5\nBRAO gestützte Versagung der Zulassung erörtert werden.\n\n10 2. Besondere tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten weist die\nRechtssache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser\nZulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich\nüber dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu\nGrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das\nnormale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und\nsich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich\n\nabhebt (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 5\nmwN). Das ist hier nicht der Fall.\n\n11 a) Nach Ansicht des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof die Reichweite\nder verwaltungsrechtlichen Vorschrift des § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG verkannt.\nGemäß § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG gelte eine beantragte Genehmigung nach\nAblauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt. Gemäß § 32\nBRAO sei über Anträge innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.\nDie Beklagte habe nicht innerhalb der Frist von drei Monaten entschieden.\n\n12 b) Gemäß § 32 Abs. 2 Halbsatz 1 BRAO ist über Anträge innerhalb einer\nFrist von drei Monaten zu entscheiden. Nach Ablauf dieser Frist gilt jedoch nicht\ndie Genehmigungsfiktion des § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Auf diese Vorschrift\nnimmt § 32 BRAO nicht Bezug; sie setzt zudem ihrerseits eine Anordnung in\neiner Rechtsvorschrift voraus, welche die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht\nenthält. Der Gesetzgeber hat die Dreimonatsfrist des § 32 Abs. 2 BRAO in Umsetzung des Art. 13 der Richtlinie 2006/123 EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt\n(Dienstleistungsrichtlinie; ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) eingeführt\nund dabei bewusst von der Anordnung einer Genehmigungsfiktion abgesehen.\nIn der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs heißt es dazu, nach Art. 13\nAbs. 4 Satz 2 der Dienstleistungsrichtlinie könne eine Genehmigungsfiktion\nausgeschlossen werden, wenn dies durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, einschließlich eines berechtigten Interesses Dritter, gerechtfertigt sei. Eine Person, der infolge einer Genehmigungsfiktion die Beratung und\nVertretung der Rechtsuchenden als Rechtsanwalt gestattet werde, obwohl nicht\ngewährleistet sei, dass er die erforderliche berufliche Qualifikation und Zuverlässigkeit besitze, stelle eine Gefahr für die Rechtspflege, die Interessen der\n\nRechtsuchenden und die Rechtsordnung insgesamt dar (BT-Drucks. 17/3356,\nS. 14). Dem ist nichts hinzuzufügen. Eine Rechtsanwaltstätigkeit darf nur dann\nausgeübt werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen der Bundesrechtsanwaltsordnung geprüft worden sind, ihr Vorliegen also nicht nur wegen Fristablaufs fingiert wird.\n\n13 3. Die Rechtssache hat schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung\n(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist\ngegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten\nVielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts\nberührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris\nRn. 21 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen.\nInsbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen\ndes Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16, juris Rn. 9 mwNachw; st. Rspr.).\n\n14 Der Kläger meint, es müsse die grundsätzliche Frage geklärt werden, ob\ngesetzliche Rechte des Klägers durch ein Verwaltungshandeln der Beklagten\neingeschränkt oder aufgehoben werden dürften; zu klären sei, ob und unter\nwelchen Voraussetzungen die Beklagte von gesetzlichen Vorgaben abweichen\ndürfe. Diese Rüge ist unverständlich. Der ablehnende Bescheid vom 18. Oktober 2016 ist vom Anwaltsgerichtshof daraufhin überprüft worden, ob er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 112c Abs. 1 Satz 1\nBRAO, § 113 Abs. 5 VwGO). Der Anwaltsgerichtshof ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dies nicht der Fall ist. Gründe für eine Zulassung der Berufung\n\ngegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs hat der Kläger nicht dargetan (§ 112e\nSatz 2 BRAO, § 124 VwGO).\n\nIII.\n\n15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154\nAbs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO festgesetzt.\n\nKayser Lohmann Bellay\n\nBraeuer Kau\n\nVorinstanz:\nAGH Berlin, Entscheidung vom 26.07.2017 - II AGH 7/16 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-08/anwz-brfg-66-17","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":5},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 42a","ref_norm":"42a","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"DLRL","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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