{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:071118BIVZR238.17.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2018-11-07","aktenzeichen":"IV ZR 238/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 238/17\nvom\n7. November 2018\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:071118BIVZR238.17.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,\ndie Richter Prof. Dr. Karczewski und Dr. Götz\n\nam 7. November 2018\n\nbeschlossen:\n\nDie Gegenvorstellung der Beklagten vom 24. Mai 2018\ngegen den Beschluss des Senats vom 2. Mai 2018 wird\nzurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die auf Herabsetzung des Gegenstandswerts anwaltlicher Tätigkeit gerichtete Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Wertfestsetzung durch den Senat ist statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März\n2018 - I ZB 12/17, BeckRS 2018, 7526 Rn. 3 m.w.N.; BPatG, Beschluss\nvom 16. März 2016 - 26 W (pat) 59/13, BeckRS 2016, 07081). Sie ist\nauch fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist entsprechend § 33\nAbs. 3 Satz 3 RVG erhoben worden.\n\n2 II. Die Gegenvorstellung hat jedoch keinen Erfolg.\n\n3 Die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG i.V.m. § 23 Abs. 1\nSatz 1 RVG, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO richtet sich nach dem\nWert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzula ssungsbeschwerde bildet (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017\n\n- IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn. 29). Diesen hat der Senat auf\ninsgesamt 4.701.484,80 € festgesetzt.\n\n4 1. Hinsichtlich des Klageantrags auf Auskunft war das Interesse\nder Beklagten ausschlaggebend, dem Kläger die beantragte Auskunft\nnicht erteilen zu müssen. Für die Bemessung kommt es dabei grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014\n- IV ZB 2/14, NJW-RR 2014, 1102 Rn. 8 m.w.N.). Die Beklagte ist der\nSchätzung der Kosten in Höhe von 600 € nicht entgegengetreten.\n\n5 2. Der Senat hat den Widerklageantrag zu 1 mit 3.174.000 € bewertet.\n\n6 a) Für die Bemessung hat der Senat lediglich 20 % der Geschäftsanteile an der G. GmbH herangezogen. Die Beklagte hat diesen\nfür sie günstigen Ausgangspunkt nicht gerügt.\n\n7 b) Ein Feststellungsabschlag von 20 % war nicht zu berücksichtigen, da ein solcher bei einer negativen Feststellungsklage nicht vorzunehmen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2006 - IV ZR\n143/05, FamRZ 2007, 464 [juris Rn. 4]; Noethen in Schneider/Herget,\nStreitwertkommentar 14. Aufl. Rn. 2279, 2300, 2303 m.w.N.). Maßgeblich\nwar insoweit das Begehren der Beklagten, festzustellen, der Kläger sei\nrechtlich nicht verpflichtet oder berechtigt, in seiner Eigenschaft als\nNachlassverwalter in Ausübung von Rechten des Gesellschafters der\nF. Holding GmbH über Geschäftsanteile der G. GmbH zu\nverfügen, insbesondere soweit Geschäftsanteile an den Vermächtnisnehmer abgetreten werden sollen, einer solchen Verfügung durch den\nGeschäftsführer der F. Holding GmbH zuzustimmen, diesem eine\n\nAnweisung zu erteilen, über Geschäftsanteile dergestalt zu verfügen\noder eine solche Verfügung nicht durch entsprechende Weisungen zu\nverhindern. Im Erfolgsfalle schließt diese negative Feststellung das\nRecht des Klägers, über die Geschäftsanteile der G. GmbH verfügen zu dürfen oder an einer solchen Verfügung mitzuwirken, nahezu\nvollständig aus.\n\n8 c) Ebenso wenig war der Verkehrswert der Geschäftsanteile der\nG. GmbH um mindestens 50 % zu reduzieren. Der Beschluss\ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2005 (6 B 7/04, BeckRS\n2005, 25839) ist entgegen der Ansicht der Beklagten auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Denn während dort für die Bewertung\ndes Streitwerts die Feststellung der Unter-Treuhand-Stellung der Geschäftsanteile der Kläger maßgeblich war, die nur die treuhänderische\nVerwaltung der Geschäftsanteile, nicht aber deren endgültigen Verlust\nbewirkte, verfolgt die Beklagte nach dem oben Gesagten die nahezu\nvollständige Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Klägers über\ndie im Nachlass vorhandenen Geschäftsanteile der F. Holding\nGmbH an der G. GmbH. Daher ist es sachgerecht, für den Wert\ndes Interesses des Klägers, nicht in seiner Verfügungsmacht begrenzt zu\nwerden, auf den vollen Verkehrswert der seiner Verfügungsbefugnis unterliegenden Geschäftsanteile abzustellen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse\nvom 4. November 2014 - II ZB 15/14, ZIP 2015, 424 Rn. 7; vom 24. Juni\n2014 - II ZR 29/13, juris Rn. 2; Zöller/Herget, ZPO 32. Aufl. § 3 Rn. 16\nStichwort \"Gesellschaft\"; Kurpat in Schneider/Herget, Streitwert kommentar 14. Aufl. Rn. 2588 m.w.N.).\n\n9 d) Entgegen dem Vorbringen der Beklagten hat der Senat genügend Anhaltspunkte für die Bemessung des Verkehrswerts der Geschäftsanteile der G. GmbH, so dass für eine Wertberechnung\n\nnach § 54 GNotKG - unabhängig von der Frage, ob diese Norm im Streitfall überhaupt Anwendung findet -, kein Raum besteht (vgl. Korintenberg/\nTiedtke, GNotKG 20. Aufl. § 54 Rn. 4a; BeckOK-Kostenrecht/Neie, § 54\nRn. 5 [Stand: 15. Februar 2018]; Diehn in Bormann/ders./Sommerfeldt,\nGNotKG 2. Aufl. § 54 Rn. 1, 12).\n\n10 Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Wertgutachtens vom\n18. November 2013 sowie den hierauf beruhenden Festsetzungen der\nErbschaftsteuer vom 10. November 2015 und 23. Dezember 2016/3. Januar 2017 (Anlage B 31, Anhang zum Schreiben vom 23. Dezember\n2016) belief sich der Verkehrswert der G. GmbH zum Todestag\ndes Erblassers am 24. Mai 2013 auf 15.870.000 € (100 % der Anteile).\nZwar kommt es für die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltl ichen Tätigkeit nicht auf diesen Stichtag, sondern auf den Zeitpunkt des\nTätigwerdens des Prozessbevollmächtigten III. Instanz an (vgl. Hartmann, Kostengesetze 48. Aufl. § 2 RVG Rn. 4), im Streitfall also auf den\nVerkehrswert der Geschäftsanteile im September 2017. Da sich die Parteien im Berufungsverfahren trotz des länger zurückliegenden Bewertungsstichtags und der unvollständigen Vorlage des Gutachtens dessen\nErgebnis gleichwohl zu Eigen gemacht haben - der Kläger mit Schriftsatz\nvom 17. Juli 2017 für die Berechnung des Gegenstandswerts des Widerklageantrags zu 1, die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Mai 2017 für die\nBerechnung des Werts der Übertragung von 20 % der Geschäftsanteile\nder G. GmbH -, bestand für den Senat keine Veranlassung, das\nWertgutachten und die Steuerfestsetzungen nicht als geeignete Bemessungsgrundlagen heranzuziehen. Diese vermag die von der Beklagten\nfür das Jahr 2016 vorgelegte Bilanz der G. GmbH nicht zu erschüttern; sie ist für die Ermittlung des Verkehrswerts der Geschäftsanteile nicht hinreichend aussagekräftig. Anhaltspunkte dafür, dass sich\n\nder Verkehrswert der Anteile zwischen Mai 2013 und September 2017\nvermindert hat, liegen nicht vor.\n\n11 3. Den Widerklageanträgen zu 2 und 3 hat der Senat den Verkehrswert der zwischen den Parteien streitigen 80 % der Anteile an der\nF. Holding GmbH zugrunde gelegt. Dieser entspricht\n1.526.884,80 €.\n\n12 a) Ein Feststellungsabschlag von 20 % kommt mit Blick auf die von\nder Beklagten gestellten und vom Berufungsgericht zutreffend ausgelegten Leistungsanträge ebenso wenig in Betracht wie eine weitere Reduzierung um 50 %.\n\n13 b) Auch hinsichtlich der Anteile der F. Holding GmbH liegen\ngenügend Anhaltspunkte für eine Schätzung des Verkehrswertes vor. In\nder Festsetzung der Erbschaftsteuer wurde der Wert der Gesellschaft mit\n1.908.606 € (100 % der Anteile) angegeben, ebenso im Nachlassverzeichnis vom 27. Juli 2015. Der hierauf beruhenden Berechnung des\nGegenstandswerts der Widerklageanträge zu 2 und 3 durch den Kläger,\nist die Beklagte im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten.\n\n14 Soweit sie nunmehr vorträgt, dieser Verkehrswert gründe auf der\nAnnahme, die F. Holding GmbH halte 50 % der Geschäftsanteile an\nder G. GmbH, lässt sich dies dem Akteninhalt nicht entnehmen,\nworauf ihr Prozessbevollmächtigter III. Instanz zutreffend hingewiesen\nhat. Die Festsetzung der Erbschaftsteuer vom 23. Dezember 2016/3. Januar 2017 verhält sich hierzu entgegen der Behauptung der Beklagten\nnicht. Unabhängig davon folgt aus einer Reduzierung des Umfangs der\nan der G. GmbH gehaltenen Anteile nicht zwangsläufig eine\nVerminderung des Verkehrswerts der F. Holding GmbH, da diese\n\nausweislich ihrer Bilanz vom 31. Dezember 2016 nicht nur in ein einzelnes Unternehmen, sondern in erheblichem Umfang in weitere Sachanlagen und sonstige Vermögensgegenstände investiert ist. Zudem unterliegt\ndie Ermittlung des Werts eines Unternehmens je nach angewandter Methode einer Vielzahl unterschiedlicher Faktoren, so dass sich der von der\nBeklagten gezogene, rein mathematische Rückschluss verbietet.\n\n15 III. Dieses Verfahren ist entsprechend § 33 Abs. 9 RVG gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.\n\nMayen Felsch Harsdorf -Gebhardt\n\nProf. Dr. Karczewski Dr. Götz\n\nVorinstanzen:\nLG Stade, Entscheidung vom 27.01.2017 - 5 O 76/16 -\nOLG Celle, Entscheidung vom 07.09.2017 - 6 U 26/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-07/iv-zr-238-17","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-07/iv-zr-238-17","retrieved":"2026-10-24 07:58:48.599855+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-11-07/iv-zr-238-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Zivilsenat","date":"2018-11-07","dockets":["IV ZR 238/17"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:071118BIVZR238.17.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:071118BIVZR238.17.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 07.11.2018 – IV ZR 238/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-07/iv-zr-238-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 24. Mai 2018\ngegen den Beschluss des Senats vom 2. Mai 2018 wird\nzurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"RVG/33","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"33","label":"§ 33 RVG","mentions":3},{"id":"GNotKG/54","law":"GNotKG","abbreviation":"GNotKG","ref":"54","label":"§ 54 GNotKG","mentions":1},{"id":"ZPO/3","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"3","label":"§ 3 ZPO","mentions":1},{"id":"RVG/2","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"2","label":"§ 2 RVG","mentions":1},{"id":"RVG/23","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"23","label":"§ 23 RVG","mentions":1},{"id":"GKG 2004/48","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"48","label":"§ 48 GKG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:58:48.599855+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}