{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:071118B4STR290.18.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-11-07","aktenzeichen":"4 StR 290/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 290/18\n\nvom\n7. November 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Geiselnahme u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:071118B4STR290.18.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. November 2018 gemäß § 349\nAbs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nEssen vom 30. Januar 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung über die Einziehung des\nMobiltelefons des Angeklagten sowie der zugehörigen SIM-Karte\nentfällt.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die\ndem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wegen\nGeiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Verletzung\ndes höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung eines Mobiltelefons des Angeklagten sowie der zugehörigen SIM-Karte angeordnet. Gegen\ndieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung\nformellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit\nder Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verfahrensrüge bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. September 2018 genannten Gründen ohne Erfolg.\n\n3 2. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n4 3. Allerdings muss die nunmehr im zweiten Rechtsgang erstmals angeordnete Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten und der zugehörigen\nSIM-Karte entfallen. Eine solche Anordnung ist im ersten Rechtsgang nicht getroffen worden, so dass die jetzt erstmals erfolgte Einziehung gegen das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verstößt (vgl. BGH,\nBeschluss vom 15. Mai 1990 – 1 StR 182/90, bei Miebach NStZ 1991, 122;\nLR-StPO/Gössel, 26. Aufl., § 331 Rn. 106; SK-StPO/Schmitt, 5. Aufl., § 358\nRn. 32).\n\n5 4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nQuentin Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-07/4-str-290-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-07/4-str-290-18","retrieved":"2026-10-24 07:55:28.944224+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-11-07/4-str-290-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2018-11-07","dockets":["4 StR 290/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:071118B4STR290.18.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:071118B4STR290.18.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 07.11.2018 – 4 StR 290/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-07/4-str-290-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nEssen vom 30. Januar 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung über die Einziehung des\nMobiltelefons des Angeklagten sowie der zugehörigen SIM-Karte\nentfällt.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die\ndem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:28.944224+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}