{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2018-08-07_4_StR_89_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:070818B4STR89.18.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-08-07","aktenzeichen":"4 StR 89/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 89/18\nvom\n7. August 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:070818B4STR89.18.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2018 gemäß\n§ 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. August 2017 wird\n\na) das Verfahren auf die Verfolgung des Geschehens am\n27. Januar 2016 beschränkt; im Umfang der Beschränkung\nfallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,\ndass der Angeklagte der schweren Misshandlung von\nSchutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts\ngestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Beschränkung der Strafverfolgung und einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist\nes unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Senat beschränkt die Verfolgung mit Zustimmung des Nebenklägers und des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf das Misshandlungsgeschehen am 27. Januar 2016, weil in dem angefochtenen Urteil die\ntatbestandlichen Voraussetzungen eines – alle tätlichen Übergriffe auf den\nNebenkläger als tatbestandliche Handlungseinheit umfassenden – Quälens im\nSinne des § 225 Abs. 1 StGB jedenfalls in subjektiver Hinsicht nicht tragfähig\ndargetan werden.\n\n3 2. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat sich der\nAngeklagte durch die dem Nebenkläger am 27. Januar 2016 zugefügte Gewalthandlung der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB in der Tatbestandsalternative des rohen Misshandelns in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3\nStGB schuldig gemacht.\n\n4 Ein rohes Misshandeln im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn\nder Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert. Eine gefühllose Gesinnung ist gegeben, wenn der Täter bei der Misshandlung das – notwendig als\nHemmung wirkende – Gefühl für das Leiden des Misshandelten verloren hat,\n\ndas sich bei jedem menschlich und verständlich Denkenden eingestellt haben\nwürde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 – 5 StR 44/07,\nNStZ 2007, 405; Urteile vom 23. Juli 2015 – 3 StR 633/14, NStZ-RR 2015, 369;\nvom 21. März 2018 – 1 StR 404/17, NStZ-RR 2018, 209).\n\n5 Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, dem insbesondere durch\ndie Besuche der Hebamme und die über drei Monate hinweg durchgeführte\nMaßnahme der Familienhilfe bekannt war, dass die Nackenmuskulatur eines\nSäuglings noch nicht gut ausgeprägt ist und der Kopf eines Säuglings dementsprechend eines besonderen Schutzes bedarf, den Nebenkläger bereits zuvor\neinmal so heftig geschüttelt, dass er aufgrund der bei dem Kind wahrgenommenen Verhaltensänderungen und Schmerzen damit rechnete, ihm Verletzungen zugefügt zu haben. Trotz des Wissens um die bereits bei einer gewissen\nIntensität des Schüttelns eingetretenen Verletzungen schüttelte der Angeklagte\nden fünf Monate alten Nebenkläger am 27. Januar 2016 zwischen 15.30 Uhr\nund 17.03 Uhr erneut mit noch heftigerer Intensität. Dabei war er sich darüber\nim Klaren, dass die neuerliche Gewalthandlung noch heftiger war und zu\nschlimmeren Folgen für das Kind führen konnte. Ihm war bewusst, dass eine\nsolche Krafteinwirkung durch Schütteln lebensbedrohlich sein kann. Diese zur\nsubjektiven Tatseite festgestellten Umstände belegen auch vor dem Hintergrund eines - dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung als nicht ausschließbar zugutegehaltenen - Zustands affektiver Erregung in einer Akutsituation, dass der Angeklagte am 27. Januar 2016 gegenüber dem Nebenkläger mit\nder für die Tatbestandsalternative des rohen Misshandelns erforderlichen\ngefühllosen Gesinnung handelte.\n\n6 Da das Landgericht einen auf die Todesgefahr infolge der Misshandlung\nbezogenen Eventualvorsatz des Angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt hat,\nhat sich der Angeklagte durch die Gewalthandlung am 27. Januar 2016 der\n\nschweren Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3\nNr. 1 StGB schuldig gemacht. Während zwischen der schweren Misshandlung\nvon Schutzbefohlenen und der schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1\nNr. 3 StGB Tateinheit besteht, tritt die gleichfalls verwirklichte gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz\nhinter § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB zurück (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juni\n2016 – 3 StR 22/16, BGHR StGB § 225 Konkurrenzen 6; vom 5. Februar 2009\n– 4 StR 624/08).\n\n7 Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht\nnicht entgegen. Der Vorwurf der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen\nnach § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB war Gegenstand der Anklage; auf eine mögliche\nVerurteilung nach der Tatbestandsalternative des rohen Misshandelns hat die\nStrafkammer den Angeklagten in der Hauptverhandlung hingewiesen.\n\n8 3. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Angesichts der höheren\nStrafandrohung des § 225 Abs. 3 StGB gegenüber § 226 Abs. 1 StGB\n– Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren statt bis zu zehn Jahren – und des Umstandes, dass auch prozessordnungsgemäß festgestellte Gesetzesverletzungen, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind, im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden dürfen, kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer, die einen minder schweren Fall nach § 226 Abs. 3\nStGB verneint hat, bei zutreffender rechtlicher Würdigung und Berücksichtigung\n\nder Verfahrensbeschränkung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.\nEntgegen der Ansicht der Verteidigung liegt die Annahme eines minder schweren Falls nach § 225 Abs. 4 2. Alt. StGB gänzlich fern.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nBender Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-08-07/4-str-89-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-08-07/4-str-89-18","retrieved":"2026-10-24 07:55:27.405520+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-08-07/4-str-89-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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