{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:070618B4STR639.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-06-07","aktenzeichen":"4 StR 639/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 639/17\n\nvom\n7. Juni 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:070618B4STR639.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nEssen vom 7. September 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet\nwird.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und wegen Betruges in 155 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Des Weiteren hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes\nvon Taterträgen in Höhe von 134.825 Euro angeordnet. Die wirksam auf die\nEinziehungsentscheidung beschränkte Revision des Angeklagten hat den aus\nder Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Da die von den betrogenen Kunden vereinbarungsgemäß als Anzahlungen auf die angegebenen Privatkonten überwiesenen Geldbeträge unmittelbar\ndem Zugriff des über diese Konten verfügungsberechtigten Angeklagten unterlagen und somit von ihm selbst im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt waren,\nist die von der Strafkammer getroffene Anordnung der Einziehung des Wertes\nvon Taterträgen in Höhe von 134.825 Euro gegen den Angeklagten aus den\nvom Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 11. Januar 2018 zutreffend\ndargelegten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einziehungsentscheidung bedarf aber der Ergänzung um den Ausspruch einer gesamtschuldnerischen Haftung.\n\n3 Nach den Feststellungen hob der Angeklagte die auf den Privatkonten\neingegangenen Kundengelder in bar ab und verwandte sie vollständig zur Begleichung von Verbindlichkeiten der von ihm als Geschäftsführer vertretenen\nP. GmbH. Durch diese Verwendung der Gelder erlangte\ndie drittbegünstigte Gesellschaft unentgeltlich und ohne rechtlichen Grund eine\nBefreiung von Verbindlichkeiten in entsprechender Höhe. Zudem muss sich die\nGesellschaft im Rahmen des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b StGB die Kenntnis des\nAngeklagten über die Herkunft der Gelder zurechnen lassen. Damit liegen auch\ngegen die Gesellschaft als Drittbegünstigte die Voraussetzungen des § 73b\nAbs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB für eine Wertersatzeinziehung in Höhe von\n134.825 Euro vor, ohne dass es wegen der der Gesellschaft zurechenbaren\nKenntnis des Angeklagten von der Herkunft der Gelder auf die Frage einer Entreicherung der Drittbegünstigten ankommt (§ 73e Abs. 2 StGB). Da mehrere\nEinziehungsadressaten bezüglich derselben Erwerbstat gesamtschuldnerisch\nhaften (vgl. Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 668), ist dies zugunsten des Angeklagten im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom\n7. Juni 2018 – 4 StR 63/18 mwN).\n\n4 Der lediglich geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den\nAngeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten\nund Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSost-Scheible Cierniak Franke\n\nBender Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-07/4-str-639-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73b","ref_norm":"73b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73e","ref_norm":"73e","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-07/4-str-639-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:26.544537+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-06-07/4-str-639-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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