{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2018-03-07_2_StR_559_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:070318B2STR559.17.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2018-03-07","aktenzeichen":"2 StR 559/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 559/17\nvom\n7. März 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:070318B2STR559.17.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffern 1b), 2 und 4 auf dessen Antrag, und nach Anhörung der\nBeschwerdeführer am 7. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil\ndes Landgerichts Erfurt vom 26. Juni 2017, soweit es ihn\nbetrifft,\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\nder Beihilfe zum Mord und der Brandstiftung schuldig\nist,\nb) mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch\naufgehoben.\n\n2. Das Verfahren gegen den Angeklagten K. wird\neingestellt, soweit er wegen Brandstiftung verurteilt wurde;\ninsoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.\n\n3. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das\nvorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft,\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass er des Mordes\nschuldig ist,\nb) insoweit aufgehoben, als der Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung\nnicht bestimmt wurde.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurge-\n\nricht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n5. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten des Mordes und der Brandstiftung\n1\nschuldig gesprochen. Den Angeklagten K. hat es zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, den Angeklagten P. zu einer Einheitsjugendstrafe\nvon acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten\n2\nbis zum Sommer 2015 eine enge Beziehung miteinander. Der Angeklagte P.\nhatte danach vermehrt Kontakt zu dem später getöteten H. . Er\nbat diesen darum, für ihn zwei Fahrzeuge, seinen Fernseher, einen Laptop,\nsein Rennrad und Kleidungsstücke zu verkaufen, weil er Geld benötigte.\nH. vertröstete ihn immer wieder mit der Auszahlung des Verkaufserlöses, obwohl der Angeklagte P. dringend darauf hinwies, dass er darauf angewiesen sei. Der Angeklagte P. fühlte sich zudem bedroht, weil ein\nBrandanschlag auf das Haus verübt wurde, in dem er wohnte, ferner weil er\n\nnachts anonyme Anrufe erhielt und befürchtete, dass Personen um das Haus\nschlichen. Der Angeklagte K. , der verstärkt Kontakt zu dem Angeklagten\nP. suchte, gab ihm zu verstehen, dass er H. umbringen wolle.\nDies sei die einzige Möglichkeit, um ohne Angst leben zu können. Er sei „bei\nder Stasi gewesen“ und wisse was er tue. Der Angeklagte P. glaubte ihm\nschließlich, dass sich seine Probleme durch die Tötung von H. lösen\nließen. Der Angeklagte K. erläuterte ihm seinen Plan, H. in das\nKe. zu locken und ihn dort zu erschlagen. P. solle zu einem in der Nähe\ndes Tatorts gelegenen Parkplatz fahren und auf einem Hochsitz warten. Er\nwerde ihn nach der Tötung des Opfers mit einem Pfiff herbeirufen, um ihm dabei zu helfen, die Leiche in das Auto des Opfers zu legen, nach F.\nzu fahren und das Fahrzeug mit der Leiche dort in Brand zu setzen. Nachdem\nder Angeklagte K. immer wieder erklärt hatte, es gebe keine andere Möglichkeit, war der Angeklagte P. schließlich einverstanden.\n\nDer Angeklagte K. verabredete sich unter einem Vorwand mit\n3\nH. zu einem Treffen im Ke. in der Nacht vom 23. zum 24. Oktober\n2015. Er führte einen Teleskopschlagstock mit. Damit griff er H. am\nTatort überraschend an und versetzte dem Arg- und Wehrlosen mindestens\nzwölf Schläge gegen den Kopf. H. wurde dadurch handlungsunfähig. Dann stieß der Angeklagte K. einen Pfiff aus und rief den Angeklagten\nP. herbei, der dem Tatplan entsprechend in der Nähe gewartet hatte. Als\nder Angeklagte P. ankam, lag H. auf dem Bauch mit dem Kopf\nim Wasser eines Baches. Der Angeklagte K. nahm einen großen Stein und\nschlug diesen heftig auf den Kopf des noch lebenden H. , der danach starb.\n\n4 Die Angeklagten konnten seine Leiche nicht wie geplant zum Auto tragen, weshalb sie diese unter einer Brücke ablegten. Dann fuhren sie zu einem\nWaldstück in der Gemarkung G. , wo sie das Fahrzeug des Opfers in\nBrand setzten.\n\nDie Angeklagten flohen kurz darauf nach C. . Von dort kehrte der Angeklagte P. am 24. November 2015 zurück und stellte sich der Polizei. Der\nAngeklagte K. wurde im Februar 2016 in C. festgenommen und am\n8. August 2016 von dort nach Deutschland ausgeliefert.\n\n2. Das Landgericht hat die Angeklagten als Mittäter wegen heimtückisch begangenen Mordes und Brandstiftung verurteilt. Der Angeklagte P.\nsei auch Mittäter des Mordes gewesen, weil er ein eigenes Interesse an der\nTötung von H. verfolgt habe. Er habe mit seinen Tatbeiträgen nicht\nnur eine Beihilfehandlung begangen. Dafür spreche auch der Umstand, dass er\nbei dem Schlag des Angeklagten K. mit dem Stein auf den Kopf des Opfers\nanwesend gewesen sei und hätte eingreifen können.\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten P. ist zum Teil begründet. Seine\n7\nVerfahrensrügen haben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Dezember 2017 genannten Gründen keinen Erfolg. Auch die\nSachrüge ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen\nBrandstiftung richtet. Jedoch begegnet die Verurteilung wegen Mordes durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n1. Das Landgericht ist zu Unrecht von Mittäterschaft ausgegangen.\n8\n\n9 a) Bei der Beteiligung mehrerer Personen ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines\nanderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert zwar nicht zwingend eine eigene Mitwirkung am Kerngeschehen; ausreichen kann auch eine die Tatbestandsverwirklichung fördernde Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung.\nStets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob ein Beteiligter ein so enges\nVerhältnis zur Tat hat, ist auf Grund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller\nfestgestellten Umstände zu prüfen. Wesentliche Anhaltspunkte können dabei\nder Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung\nund die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zu ihr sein (vgl. BGH, Urteil\nvom 15. Januar 1991 – 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291; Senat, Beschluss\nvom 13. September 2017 – 2 StR 161/17, NStZ-RR 2018, 40 mwN).\n\nb) Nach diesem Maßstab hat der Angeklagte P. nur Beihilfe gemäß\n10\n§ 27 StGB zum Mord geleistet.\n\nDer Angeklagte P. war nur bei der letzten Ausführungshandlung\n11\nunmittelbar vor Ort und hat auch dann nicht aktiv mitgewirkt. Zur Beteiligung an\nder Tat war er überredet worden. Den Plan, das Opfer in das Ke. zu locken\nund dort überraschend mit dem Teleskopschlagstock anzugreifen, hatte der\nAngeklagte K. entwickelt. Er hat die Tatwaffe mitgebracht und die Tötungshandlungen alleine ausgeführt. Er wollte den Angeklagten P. dadurch an\nsich binden und hat damit ein Eigeninteresse verfolgt.\n\nBei dieser Sachlage stellt sich das Verhalten des Angeklagten P. ,\n12\nauch unter Berücksichtigung des tatrichterlichen Beurteilungsspielraumes, als\nBeihilfe dar. Die Tatsache, dass er ein eigenes Interesse am Tod des Opfers\n\nhatte, um nicht mehr von diesem bedroht zu werden, reicht ebenso wenig wie\nseine bloße Anwesenheit bei der letzten Ausführungshandlung und seine Mitwirkung bei der Beseitigung von Leiche und Fahrzeug des Opfers aus, um seine Tatbeiträge als mit der Planung und Ausführung des Mordes durch den Angeklagten K. annähernd gleichwertig erscheinen zulassen.\n\n2. Der Senat ändert den Schuldspruch in Beihilfe zum Mord ab. Es ist\n13\nauszuschließen, dass ein neuer Tatrichter weitere Feststellungen treffen könnte, aus denen sich eine Mittäterschaft des Angeklagten P. ergeben würde.\nDie Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache geäußert.\nDas Landgericht hat sich auf die Äußerungen des Angeklagten P. im Vorverfahren gestützt, die es ohne Rechtsfehler als glaubhaft angesehen hat.\n\n§ 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil der Angeklagte P. sich gegen die Verurteilung wegen Beihilfe\nzum Mord nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung der Einheitsjugendstrafe.\n\nIII.\n\n1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts\n16\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte K.\nwegen Brandstiftung verurteilt wurde; insoweit könnte ein – behebbares – Verfahrenshindernis wegen des im Auslieferungsverfahren nicht beachteten\nGrundsatzes der Spezialität vorliegen.\n\n17 2. Die Verfahrensbeschränkung führt zur Änderung des Schuldspruchs.\nDer Strafausspruch bleibt unberührt. Das Landgericht hat die lebenslange Freiheitsstrafe gemäß § 211 Abs. 1 StGB in der Urteilsformel nicht als Gesamtstrafe bezeichnet.\n\n3. Rechtlich zu beanstanden ist das Urteil schließlich, soweit das Landgericht den Maßstab für die Anrechnung der Auslieferungshaft in C. nicht\nfestgelegt hat. Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Gericht den Anrechnungsmaßstab für eine in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung zu bestimmen. Dies muss auch in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht werden\n(vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 – 1 StR 247/14, BGHR StGB § 51\nAbs. 4 Anrechnung 7; Beschluss vom 3. November 2017 – 3 StR 293/17). Der\nSenat kann die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs nicht selbst vornehmen, weil das Landgericht keine Feststellungen zu den Umständen der Auslieferungshaft in Chile getroffen hat. Es liegt auch kein Fall vor, in dem ersichtlich\nnur eine Anrechnung nach dem Maßstab eins zu eins in Betracht käme.\n\nSchäfer Krehl Eschelbach\n\nZeng Grube","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-07/2-str-559-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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