{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:070318B1STR75.18.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2018-03-07","aktenzeichen":"1 StR 75/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 75/18\n\nvom\n7. März 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:070318B1STR75.18.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2018 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 12. Oktober 2017 in den Strafaussprüchen zu den Taten 15 bis 23 sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes in\n23 Fällen, wegen des sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes sowie wegen zwei\nweiterer Fälle des sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen in Tateinheit\nmit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und mit Vergewaltigung zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt.\n\n2 Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen\nRechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349\nAbs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Februar 2018 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n3 Das Landgericht hat u.a. folgende Feststellungen getroffen:\n\n4 Die Geschädigte ist die im Juli 1997 geborene Tochter des Angeklagten,\nwelche nach der Trennung und Scheidung der Eheleute im Jahr 2002 bei ihrer\nMutter und deren neuem Lebensgefährten lebte. Da dieser aber schon sehr\nbald gewalttätig gegenüber der Geschädigten wurde, ohne dass die Mutter einschritt, hielt sich die Geschädigte jedes zweite Wochenende beim Angeklagten\nund dessen neuer Lebensgefährtin auf. Erstmals im Frühjahr 2002, regelmäßig\nab Januar 2003 bis März 2009 kam es zu zahlreichen sexuellen Übergriffen\ndes Angeklagten, welche anfangs vor allem mit seiner Neigung verbunden waren, sich durch Riechen, Knabbern und Lecken an den Füßen seiner Tochter\nsexuell zu erregen und sich in der Folge jeweils selbst zu befriedigen.\n\n5 Von Mitte 2009 bis Ende März 2011 kam es zu den neun (im Strafausspruch aufgehobenen) Taten, bei denen der Angeklagte die Geschädigte\nveranlasste, sich im Schlafzimmer in seiner Wohnung nackt auszuziehen, worauf er sie dann im Genitalbereich leckte und teilweise seinen erigierten Penis\nzwischen ihre Oberschenkel schob, teilweise sie veranlasste, ihn mit der Hand\nmanuell zu befriedigen sowie in mindestens einem Fall außerdem versuchte,\nden ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr durchzuführen, was die Geschädigte jedoch verhinderte. Mindestens in einem weiteren dieser Fälle manipulierte er zudem an den Brustwarzen seiner Tochter.\n\n6 In der Folge kam es noch zu weiteren Taten, bei denen der Angeklagte\nauch den Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten durchführte, wobei er ihr in\neinem Fall gegen ihren Willen seinen erigierten Penis in den Mund schob.\n\nII.\n\n7 1. Die Strafaussprüche der Taten 15 bis 23 erweisen sich als rechtsfehlerhaft. Im Rahmen der Strafzumessung im Einzelnen für diese Taten hat der\nTatrichter pauschal berücksichtigt, dass der Angeklagte zusätzlich verschiedene Varianten sexueller Handlungen vornahm, nämlich mindestens zweimal den\nPenis zwischen die Schenkel der Geschädigten schob und beischlafähnliche\nBewegungen durchführte, dass er einmal zum vaginalen Geschlechtsverkehr\nansetzte, die Geschädigte zweimal den Angeklagten mit der Hand befriedigen\nmusste und er mindestens einmal die Geschädigte mit Massageöl am Körper\neinölte und ihre Brustwarzen stimulierte. Für diese Taten hat das Landgericht\njeweils Einzelstrafen in Höhe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt. Zu\nwelchen Zeitpunkten es im Zeitraum Mitte 2009 bis Ende März 2011 zu diesen\nVorfällen kam und bei welchen der neun Taten welche zusätzlichen sexuellen\nHandlungen ausgeführt wurden, hat das Landgericht nicht festgestellt. Dies\nbegegnet schon deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil der Senat\nnicht ausschließen kann, dass die Strafkammer hinsichtlich jeder Tat bei der\nStrafzumessung sämtliche Strafschärfungsgesichtspunkte eingestellt hat. Vielmehr ist das Tatgericht nicht seiner Verpflichtung nachgekommen, der konkreten Strafzumessung in erster Linie die Schwere der konkreten Tat und den\nGrad der persönlichen Schuld des Täters zu Grunde zu legen (st. Rspr.; vgl.\nBGH, Urteil vom 4. August 1965 – 2 StR 282/65, BGHSt 20, 264, 266; Beschluss vom 29. April 1987 – 2 StR 500/86, NStZ 1987, 405). Selbst wenn es\n\nder Strafkammer nicht möglich gewesen sein sollte, die erschwerend berücksichtigten zusätzlichen sexuellen Handlungen konkreten Taten zuzuordnen,\nwiderspricht es den vorgenannten Grundsätzen der Strafzumessung, diese zusätzlichen Handlungen bei der Strafzumessung pauschal für sämtliche neun\nTaten zu berücksichtigen; insoweit bedarf es keiner zusätzlichen Erwähnung,\ndass beispielsweise die Einzelstrafe für die Tat mit dem Ansetzen zum vaginalen Geschlechtsverkehr anders zu bemessen ist als bei Taten ohne diesen erschwerenden Umstand.\n\n8 Der neue Tatrichter wird daher ergänzende Feststellungen zu den Zeitpunkten der einzelnen Taten zu treffen haben, ebenso bedarf es ergänzender\nFeststellungen, was der Inhalt der jeweiligen Tat war.\n\n9 2. Infolge der Aufhebung der Einzelstrafen in den vorgenannten Fällen\nwar auch der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben.\n\nRaum Graf Fischer\n\nBär Hohoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-07/1-str-75-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-07/1-str-75-18","retrieved":"2026-10-24 07:52:16.356714+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-03-07/1-str-75-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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