{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-07_NA_2018-02-07_VII_ZB_28_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:070218BVIIZB28.17.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2018-02-07","aktenzeichen":"VII ZB 28/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZB 28/17\nvom\n\n7. Februar 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:070218BVIIZB28.17.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2018 durch den\nRichter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher, Borris und\nDr. Brenneisen\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Beschlüsse der\n1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom\n1. März 2017 und des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom\n29. Juli 2016 aufgehoben.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.\n\nVon der Erhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin, ein Unternehmen, das im Bereich der Werbe- und Medientechnik tätig ist, verlangt von der Beklagten die Vergütung für die Schaltung einer Werbeanzeige im Internet.\n\n2 Die Klägerin hat einen Mahnbescheid über 1.231,65 € zuzüglich Zinsen\nund Nebenkosten erwirkt, gegen den die Beklagte Widerspruch eingelegt hat.\nIm Anschluss haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt\nerklärt.\n\n3 Das Amtsgericht hat nach § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits der\nKlägerin auferlegt. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben; hiergegen wendet sie sich mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde der Klägerin führt zur Aufhebung der angefochtenen Kostenentscheidungen und zur Aufhebung der Kosten des Rechtsstreits\ngegeneinander.\n\n5 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ausgeführt, die Klägerin wäre ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung in der Hauptsache voraussichtlich mit ihrer Klage unterlegen gewesen. Die Klägerin habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt\neinen Anspruch auf Zahlung der vor Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache geltend gemachten Vergütung. Ein solcher ergebe sich insbesondere\nnicht aus § 631 Abs. 1 BGB. Der zwischen den Parteien geschlossene Werbevertrag sei rechtlich als Werkvertrag einzuordnen.\n\n6 Der geschlossene Vertrag enthalte indes keine Regelungen, die Rückschlüsse auf den Umfang der Bekanntmachung der Werbeanzeige und damit\nauf deren Werbewirksamkeit zuließen. Wie bei jedem Vertrag müsse auch im\nzu beurteilenden Fall die geschuldete Leistung hinlänglich bestimmt sein, um\nden Willen zu einer vertraglichen Bindung annehmen zu können. An einer solchen hinreichenden Bestimmtheit der von dem Unternehmer geschuldeten Leistung fehle es aber, wenn der Umfang der Bekanntmachung der Werbeanzeige\nbei potentiellen Kunden und damit die Werbewirksamkeit, auf die es nach dem\n\nVertragszweck entscheidend ankomme, gänzlich ungeregelt bleibe. Ein solcher\nWerbevertrag sei für den Besteller faktisch wertlos, so dass auch nicht davon\nausgegangen werden könne, dass er unter diesen Umständen eine vertragliche\nBindung eingehen und sich zur Zahlung einer Vergütung verpflichten wolle.\n\n7 Der Vertragsinhalt sei bei Werbeverträgen nur dann hinreichend bestimmt, wenn die Vertragserklärungen Angaben zur Auflage und Verbreitung\ndes Werbeträgers enthielten. Ferner müsse vertraglich vereinbart werden, an\nwelchen Stellen die Werbung verteilt werden solle, weil anderenfalls vom Gericht nicht festgestellt werden könne, ob der geschuldete Werbeeffekt tatsächlich erzielt werden könne beziehungsweise tatsächlich eingetreten sei. Auch im\nvorliegenden Fall wäre es möglich gewesen, Kriterien vertraglich zu regeln, die\nden Umfang der Bekanntmachung der Werbeanzeige an potentielle Kunden\nbestimmten. So könnten etwa Angaben dazu, wie viele Besuche (sog. \"clicks\")\nauf der von der Klägerin unterhaltenen Internetseite in einem bestimmten Zeitraum mindestens stattfinden, Auskunft über die Auffindbarkeit und die Attraktivität der Seite für interessierte Internetnutzer geben. Keiner dieser Punkte sei im\nVertrag geregelt. Auch andere Kriterien, nach denen die Werbewirksamkeit bestimmt werden könnte, fehlten. Der Vertragsinhalt könne insoweit auch nicht im\nWege der Auslegung ermittelt werden.\n\n8 2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO mit Bindungswirkung für den Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde ist\ngemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999, juris Rn. 7 f.) und\nauch im Übrigen zulässig.\n\n9 a) Die Rechtsbeschwerde hätte allerdings nicht zugelassen werden dürfen. Die Rechtssache hat, anders als das Beschwerdegericht meint, weder\n\ngrundsätzliche Bedeutung noch ist sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage, ob es sich bei einer Eintragung in einem elektronischen Branchenverzeichnis um einen Werkvertrag oder um einen Dienstvertrag\nmit werkvertraglichen Elementen handele, für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung sei. Auch die Folgefrage, ob die Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Wirksamkeit von Werbeverträgen im Bereich der Printmedien auf\nAnzeigenschaltungen im Internet entsprechend übertragbar sei, habe grundsätzliche Bedeutung.\n\n10 b) Es ist nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären,\nsoweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (vgl. BGH, Beschluss vom\n7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07, BauR 2009, 243 Rn. 9; Urteil vom\n21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591 Rn. 22; Beschluss vom\n17. März 2004 - IV ZB 21/02, NJW-RR 2004, 1219, 1220, juris Rn. 7 f.). Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache\nnur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014\n- VII ZB 54/13 Rn. 5; Beschluss vom 15. September 2009 - IX ZB 36/08,\nZVI 2010, 22 Rn. 3; Beschluss vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08,\nNZBau 2009, 312 Rn. 5 m.w.N.). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst,\ndie aufgeworfenen Rechtsfragen zu entscheiden. Bei summarischer Prüfung ist\nder Verfahrensausgang offen. Mangels anderer Verteilungskriterien sind die\nKosten daher gegeneinander aufzuheben.\n\n11 c) Da die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht hätte erfolgen dürfen,\nsind die Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 21 Abs. 1\nSatz 1 GKG nicht zu erheben.\n\nKartzke Graßnack Sacher\n\nBorris Brenneisen\n\nVorinstanzen:\nAG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 29.07.2016 - 22 C 16/16 -\nLG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 01.03.2017 - 1 T 169/16 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-07/vii-zb-28-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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