{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:070218BIVZB17.17.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2018-02-07","aktenzeichen":"IV ZB 17/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZB 17/17\nvom\n\n7. Februar 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:070218BIVZB17.17.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann,\ndie Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann\n\nam 7. Februar 2018\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg - 8. Zivilsenat - vom\n20. April 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig ve rworfen.\n\nBeschwerdewert: bis zu 13.000 €\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung\nals unzulässig.\n\n2 Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben gegen das ihnen\nam 3. Januar 2017 zugestellte klageabweisende Urteil des Landgerichts\nfristgerecht Berufung eingelegt, diese aber nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet.\n\n3 Das Oberlandesgericht hat unter dem 13. März 2017 auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen. Mit einem am\n20. März 2017 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz haben\n\ndie Prozessbevollmächtigten des Klägers Wiedereinsetzung in den vor igen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bea ntragt und die Berufung begründet.\n\n4 Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Kläger\nausgeführt und glaubhaft gemacht: Die mit der Eintragung von Fristen im\nFristenkalender betraute Mitarbeiterin seiner Prozessbevollmächtigten\nhabe die Fristen zur Berufungseinlegung und -begründung auf der zugestellten beglaubigten Urteilsabschrift schriftlich vermerkt. Dann habe sie\ndie Frist zur Berufungseinlegung in den Fristenkalender eingetragen,\nnicht jedoch den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist.\n\n5 Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand mit Beschluss vom 27. März 2017 abgelehnt.\n\n6 Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 18. April 2017 weiter\nvorgetragen und glaubhaft gemacht: Die Organisation im Büro seiner\nProzessbevollmächtigten sei so ausgestaltet, dass die zuständige Mita rbeiterin zunächst die Rechtsmittelfristen in den Fristenkalender eintrage\nund dann als \"Erledigungsvermerk\" die Fristen auf die jeweilig zugegangene Entscheidung aufbringe, so auch im vorliegenden Fall.\n\n7 Durch Beschluss vom 20. April 2017 hat das Oberlandesgericht die\nBerufung als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger Rechtsbeschwerde eingelegt.\n\n8 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach den §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,\n522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, jedoch im Übrigen nicht zulässig, weil\n\ndie Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht nach § 574 Abs. 2\nNr. 2, 2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung e rforderlich. Der angefochtene Beschluss verletzt nicht die Verfahrensgrundrechte des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes\n(Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf\nrechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).\n\n9 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als\nunzulässig verworfen. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die\nBerufung verfristet ist, weil sie nicht gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger\nForm abgefassten Urteils begründet worden ist.\n\n10 2. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand wendet, gehen ihre Angriffe ins\nLeere.\n\n11 a) Eine gesonderte Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch, die das Berufungsgericht hier nach § 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO getroffen hat, muss mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden,\nweil andernfalls die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag\nrechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Recht smittels bindend wird (BGH, Beschlüsse vom 1. März 2017 - XII ZB\n448/16, NJW 2017, 1554 Rn. 8; vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15,\nNJW-RR 2016, 507 Rn. 14; vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00, NJW 2002,\n2397, 2398; jeweils m.w.N.).\n\n12 Allerdings ist die betroffene Partei unter dem Aspekt der Recht skraft nicht gehindert, nachfolgend weitere Wiedereinsetzungsgründe ge ltend zu machen, über die noch nicht entschieden worden ist , soweit die\nWiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt ist, die bei Geltendmachung mehrerer Hinderungsgründe erst mit der Beseitigung des\nletzten Hinderungsgrundes zu laufen beginnt (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n1. März 2017 aaO Rn. 9; vom 8. Januar 2016 aaO Rn. 14).\n\n13 b) Gemessen hieran war die Entscheidung des Berufungsgerichts\nvom 27. März 2017 über den Wiedereinsetzungsantrag für seine nachfolgende Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend.\nDer Kläger hat es versäumt, gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m.\n§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO Rechtsbeschwerde\ngegen den Beschluss vom 27. März 2017 einzulegen.\n\n14 Daran ändert es auch nichts, dass er zu diesem Beschluss mit\nSchriftsatz vom 18. April 2017 Stellung genommen und weiter zur Organisation der Fristenkontrolle im Büro seiner Prozessbevollmächtigten\nvorgetragen hat. Ob dieser Schriftsatz als Gegenvorstellung anzusehen\nist, kann dahinstehen. Zum einen hat der Kläger damit nur den bereits\nvon ihm geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund zu bekräftigen versucht und keinen neuen Wiedereinsetzungsgrund genannt. Zum anderen\nist die Gegenvorstellung gegenüber dem ordentlichen Rechtsbehelf, hier\nder Rechtsbeschwerde, nachrangig (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März\n2017 - XII ZB 448/16, NJW 2017, 1554 Rn. 11 m.w.N.).\n\n15 Schließlich entfällt die Bindung an den Beschluss vom 2 7. März\n2017 nicht deshalb, weil das Berufungsgericht in seiner Entscheidung\nüber die Verwerfung der Berufung die Gründe, warum eine Wiederein-\n\nsetzung nicht zu gewähren sei, wiederholt und ergänzt hat (vgl. BGH,\nBeschluss vom 1. März 2017 aaO Rn. 12).\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann\n\nDr. Brockmöller Dr. Bußmann\n\nVorinstanzen:\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 30.12.2016 - 2 O 2322/15 -\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.04.2017 - 8 U 260/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-07/iv-zb-17-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-07/iv-zb-17-17","retrieved":"2026-10-24 07:58:47.640454+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-02-07/iv-zb-17-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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