{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:070218B2STR366.17.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2018-02-07","aktenzeichen":"2 StR 366/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 366/17\nvom\n7. Februar 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt\n\nECLI:DE:BGH:2018:070218B2STR366.17.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – am\n7. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. April 2017 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 82 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine Kompensationsentscheidung getroffen und ein Berufsverbot ausgesprochen. Die auf die Rüge\nder Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus\ndem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in\nseiner Antragsschrift genannten Gründen ohne Erfolg.\n\n3 2. Die Überprüfung des Schuldspruchs zeigt auch unter Berücksichtigung\ndes Revisionsvorbringens Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht\nauf.\n\n4 3. Hingegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n5 Das Landgericht hat bei der konkreten Strafzumessung, bei der Gesamtstrafenbildung und auch bei Frage, ob die verhängte Strafe zur Bewährung\nausgesetzt werden kann, zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er\n„einen Teil der hier gegenständlichen Taten unter laufender Bewährung begangen“ habe, es „noch in laufender Bewährungszeit zu den ersten der verfahrensgegenständlichen Taten“ gekommen sei. Dies wird von den Feststellungen\nnicht getragen. Die dreijährige Bewährungszeit für die Strafe aus dem Urteil des\nAmtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2004 endete am 18. Mai 2007; die\nfrühesten Taten (Fälle 1, 27, 52, 75) beging der Angeklagte aber erst am\n29. Mai 2007, als die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Mai 2007 gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der Fassung vom 22. Januar 2006 (BGBl. I\nS. 86, 466) fällig wurden. Der Angeklagte hat damit sämtliche verfahrensgegenständliche Taten nicht während, sondern erst unmittelbar nach Ablauf der Bewährungszeit begangen.\n\n6 Das Urteil beruht entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts auf\nder fehlerhaften Strafzumessungsentscheidung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die beanstandete Erwägung mildere Einzelstrafen bzw. eine geringere Gesamtstrafe verhängt und insbesondere auch\ndie Frage der Strafaussetzung zur Bewährung anders beurteilt hätte.\n\n7 4. Die Entscheidungen über das Berufsverbot sowie über die Kompensation für die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bleiben von\nder Aufhebung des Strafausspruchs unberührt.\n\nSchäfer Appl Krehl\n\nEschelbach Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-07/2-str-366-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-07/2-str-366-17","retrieved":"2026-10-24 07:53:19.051979+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-02-07/2-str-366-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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