{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:070218B2ARS30.18.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2018-02-07","aktenzeichen":"2 ARs 30/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 ARs 30/18\n2 AR 18/18\nvom\n7. Februar 2018\nin der Gerichtsstandsbestimmungssache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nAz.: 79 Ls - 3311 Js 10226/16 Amtsgericht Wiesbaden\nAz.: 36 Ls 92 Js 15032/17 Amtsgericht Lörrach\n\nECLI:DE:BGH:2018:070218B2ARS30.18.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Februar 2018 beschlossen:\n\nEine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht veranlasst.\nDie Sache wird an das Amtsgericht – Schöffengericht – Wiesbaden zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Am 18. Januar 2017 hat die Staatsanwaltschaft Wiesbaden beim Amtsgericht – Schöffengericht – Wiesbaden gegen den Beschuldigten Anklage wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz erhoben. Durch Beschluss\nvom 30. Juni 2017 hat das Schöffengericht das Hauptverfahren eröffnet.\n\n2 Am 30. November 2017 hat die Staatsanwaltschaft Freiburg\n– Zweigstelle Lörrach – gegen denselben Beschuldigten ebenfalls wegen Betäubungsmitteldelikten Anklage zum Amtsgericht – Schöffengericht – Lörrach\nerhoben. Nachdem der für das Verfahren zuständige Richter des Amtsgerichts\nLörrach am 29. Dezember 2017 telefonisch seine Bereitschaft zur Übernahme\ndes dort anhängigen Verfahrens bekundet hatte, hat das Amtsgericht Wiesbaden das Verfahren dem Bundesgerichtshof mit der „Anregung“ vorgelegt, die\nVerfahren zu verbinden und die Verfahrensakte dem Amtsgericht Lörrach zu\nübersenden.\n\nII.\n\n3 Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dieser Sache ist nicht veranlasst. Die Sache wird an das Amtsgericht – Schöffengericht – Wiesbaden\nzurückgegeben.\n\n4 1. Die Anwendungsvoraussetzungen einer Verfahrensverbindung nach\n§ 4 StPO liegen nicht vor, da eine solche – wie sich aus § 4 Abs. 2 StPO\nergibt – unter anderem voraussetzt, dass für mehrere Strafsachen Gerichte\nverschiedener Ordnung sachlich zuständig sind. Sind hingegen – wie vorliegend – mehrere Verfahren bei Gerichten gleicher Ordnung an verschiedenen\nOrten anhängig, so handelt es sich bei ihrer Verbindung um eine Zusammenfassung der örtlichen Zuständigkeit, für die § 13 Abs. 2 StPO gilt (vgl. KK-StPO/Scheuten, 7. Aufl., § 4 Rn. 5 mwN).\n\n5 2. Indes liegen auch die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 StPO nicht\nvor. Eine Entscheidung nach dieser Vorschrift kommt nur dann in Frage, wenn\ndas auf eine Vereinbarung über die Verbindung abzielende Verfahren trotz\nübereinstimmender Anträge der beteiligten Staatsanwaltschaften zu keinem\nErgebnis geführt hat. Der Herbeiführung einer Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts muss daher stets zunächst jenes Verfahren vorausgegangen sein; eine Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag eines der\nGerichte ist nicht zulässig (KK-StPO/Scheuten, 7. Aufl., § 13 Rn. 6).\n\n6 Eine Vereinbarung, die in einem förmlichen Abgabe- und Übernahmebeschluss bestehen müsste, ist bisher nicht erfolgt. Allerdings hat das Amtsgericht\nLörrach gegenüber dem Amtsgericht Wiesbaden telefonisch seine Übernahmebereitschaft bekundet. Der Verteidiger des Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft Wiesbaden, die zu der beabsichtigten Vorlage des Verfahrens an den\nBundesgerichtshof angehört worden sind, haben eine entsprechende Vorge-\n\nhensweise befürwortet. Insofern kann eine entsprechende – auch formal korrekte – Vereinbarung zur Verbindung der Verfahren beim Amtsgericht\n– Schöffengericht – Lörrach zeitnah erzielt werden.\n\nSchäfer Bartel Wimmer\n\nGrube Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-07/2-ars-30-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-07/2-ars-30-18","retrieved":"2026-10-24 07:53:19.022282+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-02-07/2-ars-30-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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