{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:061218BVZR79.18.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2018-12-06","aktenzeichen":"V ZR 79/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 79/18\nvom\n\n6. Dezember 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:061218BVZR79.18.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2018 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 37.124 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Zugunsten des Grundstücks der Klägerin bestand eine Grunddienstbarkeit an einem anderen Grundstück. Das Grundstück der Klägerin war aus einer\nGrundstücksteilung hervorgegangen. 1996 wurde die Grunddienstbarkeit an\ndem dienenden Grundstück aufgrund einer Bewilligung der Erwerber des aus\nder Grundstücksteilung entstandenen weiteren Grundstücks insgesamt gelöscht. Dabei wurde übersehen, dass die Löschung der Grunddienstbarkeit die\nZustimmung auch der Klägerin erforderte; diese wurde von der Löschung infolge des Versehens nicht unterrichtet. Die Löschung des Herrschvermerks über\ndie Dienstbarkeit auf dem Grundbuchblatt für das Grundstück der Klägerin unterblieb. Am 17. April 2001 wurde das Eigentum an dem dienenden Grundstück\nauf gutgläubige Erwerber umgeschrieben. Am 2. Oktober 2013 wurde der Klä-\n\ngerin die nachträgliche Löschung eines Herrschvermerks über die Grunddienstbarkeit in dem Grundbuch ihres Grundstücks bekannt gemacht. Mit Schreiben\nvom 24. Juni 2015 lehnte die Verwaltung des Oberlandesgerichts die von der\nKlägerin im Januar 2014 angemeldeten Amtshaftungsansprüche wegen Verjährung endgültig ab.\n\n2 Die Klägerin hat das Land in den Vorinstanzen erfolglos auf Ersatz des\nihr entstandenen Schadens in Anspruch genommen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung das Land beantragt, verfolgt die Klägerin\nihren Schadensersatzanspruch weiter.\n\nII.\n\n3 Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine Entscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).\n\n4 1. Die Revision war insbesondere nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, ob sich das beklagte Land entgegenhalten lassen muss, dass die Klägerin\ndurch das pflichtwidrige Verhalten des Grundbuchamts an der rechtzeitigen\nGeltendmachung ihrer Ansprüche gehindert worden ist.\n\n5 a) Die Klägerin hatte allerdings keine realistische Möglichkeit, den Untergang der Grunddienstbarkeit infolge eines gutgläubigen Erwerbs des dienenden Grundstücks durch Dritte zu verhindern. Das Grundbuchamt hat 1996\nnämlich nicht nur die Löschung der Dienstbarkeit vorgenommen, obwohl die\n\ndafür erforderliche Bewilligung der Klägerin nicht vorlag. Seine beiden weiteren\n(Folge-)Fehler, nämlich die unterlassene Mitteilung von der Löschung an die\nKlägerin und die unterlassene, obwohl nach § 9 Abs. 2 GBO von Amts wegen\nvorzunehmende Löschung des Herrschvermerks, haben zudem dazu geführt,\ndass die Klägerin von der Löschung nichts wusste und durch den unverändert\nbestehen gebliebenen Herrschvermerk auch gar nicht auf den Gedanken\nkommen konnte, das vermerkte Recht könne gelöscht worden sein.\n\n6 b) Es liegt nahe, in einer solchen Situation die Regelung über die Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt entsprechend anzuwenden. Als ein\nFall von höherer Gewalt wird nämlich in der Rechtsprechung auch der Fall angesehen, dass staatliche Stellen den Gläubiger durch unzutreffende Auskünfte\nin die falsche Richtung lenken und dieser deshalb von einer rechtzeitigen Wahrung seiner Rechte absieht (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994\n- IX ZR 45/94, NJW 1995, 1419 f.; OLG Celle, OLGR 1997, 250, 252 f.). Das\nkönnte auf den vorliegenden Fall zu übertragen sein.\n\n7 c) Ob es sich so verhält, ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Die\nHemmung der Verjährung analog § 206 BGB führt nämlich nur dazu, dass sich\ndie Verjährungsfrist nach Wegfall des Hindernisses um höchstens sechs Monate verlängert. Hier lief die Verjährungsfrist von zehn Jahren ab dem 1. Januar\n2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB, § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB am\n31. Dezember 2011 ab. Da zu diesem Zeitpunkt ein Hindernis bestand und\ndieses bis zur Bekanntgabe der Löschung des Herrschvermerks am 2. Oktober\n2013 andauerte, konnte die Verjährung, wendete man § 206 BGB analog an,\nfrühestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt eintreten. Zu diesem Zeitpunkt schwebten Verhandlungen der Klägerin mit der Justizverwaltung; sie\nführten zu einer zusätzlichen Hemmung der Verjährung, die aber gemäß § 203\n\nBGB mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem endgültigen Ablehnungsschreiben, also Ende September 2015, endete. Eine sich daran anschließende\nHemmung entsprechend § 206 BGB wäre spätestens Ende März 2016 ausgelaufen. Die erst im Juli 2016 erhobene Klage konnte die Verjährung nicht mehr\nhemmen.\n\n8 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2\nHalbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Weinland\n\nGöbel Haberkamp\n\nVorinstanzen:\nLG Flensburg, Entscheidung vom 21.06.2017 - 2 O 195/16 -\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 22.02.2018 - 11 U 94/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-12-06/v-zr-79-18","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 206","ref_norm":"206","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-12-06/v-zr-79-18","retrieved":"2026-10-24 07:59:23.229921+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-12-06/v-zr-79-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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