{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:061118UXZR18.17.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2018-11-06","aktenzeichen":"X ZR 18/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Berichtigt durch Beschluss\nvom 6. Mai 2019\nZöller\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 18/17 Verkündet am:\n6. November 2018\nZöller\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2018:061118UXZR18.17.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 6. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck,\ndie Richter Gröning, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufungen gegen das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 21. September 2016 werden\nauf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des am 20. März 2001 unter Inanspruchnahme\neiner britischen Priorität vom 15. April 2000 angemeldeten und mit Wirkung für\ndie Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 275 192\n(Streitpatents), welches eine Vorrichtung für die Herstellung von Rotorelementen sowie ein Verfahren zu deren Herstellung betrifft. Patentanspruch 1 lautet in\nder Verfahrenssprache:\n\n\"A machine for the manufacture of elements (8) from strip stock, the\nelements (8) in use being stacked to provide an assembly of stacked\nelements (8) for an electrical motor, each element (8) including body\n(10) and pole (12) portions which are integrally formed, the machine including a die assembly including a first die member (22) for providing by\npunching at least parts of the body portions (10) of each element and a\nsecond die member (32) for providing by punching, the pole portions\n\n(12) of each element (8), and characterised in that the body and pole die\nmembers (22, 32) are relatively moveable between successive punching\noperations when the body and pole portions (10, 12) of the elements (8)\nare provided, whereby incremental adjustment of the position of the\nsecond die member (32) relative to the first die member (22) is effected\nso that whilst each of the body portions (10) of the elements (8) is provided along a common centre line, the pole portion (12) of each of the\nsuccessive elements (8) is incrementally offset relative to the pole portion (12) of each of the respective previous elements (8) with respect to\nthe said common centre line of the body portion (10).\"\n\n2 Die Klägerinnen haben das Streitpatent mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen und geltend gemacht, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 über\nden Inhalt der beim Patentamt ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgehe. Sie haben zudem geltend gemacht, dass dieser Gegenstand gegenüber\ndem Stand der Technik nicht erfinderisch sei. Die Beklagte hat das Streitpatent\nwie erteilt und hilfsweise mit mehreren geänderten Anspruchssätzen verteidigt.\n\n3 Mit Urteil vom 23. Januar 2013 hat das Patentgericht das Streitpatent im\nbeantragten Umfang mit der Begründung für nichtig erklärt, der Gegenstand\ndes Streitpatents gehe in allen verteidigten Fassungen über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Auf die Berufung der Beklagten hat\nder Senat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an das Patentgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 12. Mai\n2015 - X ZR 43/13, GRUR 2015, 875 - Rotorelemente).\n\n4 Im wiedereröffneten Verfahren erster Instanz hat die Beklagte das Streitpatent zuletzt in einer geänderten Fassung verteidigt, in der Patentanspruch 1\nwie folgt beschränkt ist:\n\n\"(…) and in that the first die member (22) is maintained stationary relative to a base (20) of the machine, and the second die member (32) is\n\nmoved incrementally between successive punching operations relative\nto the first die member (22) and the base (20).\"\n\n5 Das Patentgericht hat das Streitpatent unter Abweisung der weitergehenden Klage für nichtig erklärt, soweit der Gegenstand des Schutzrechts über\ndie zuletzt verteidigte Fassung der angegriffenen Patentansprüche hinausgeht.\n\n6 Dagegen richten sich die Berufungen der Klägerinnen, mit denen sie weiterhin die Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang wegen mangelnder Patentfähigkeit anstreben. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Patentgerichts und hilfsweise eine abermals geänderte Fassung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die zulässigen Berufungen sind unbegründet.\n\n8 I. 1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum\nHerstellen von Elementen aus bandförmigem Material mittels dieser Vorrichtung, wobei die Elemente im Gebrauch aufeinander gestapelt werden, um eine\nAnordnung von gestapelten Elementen für eine elektrische Maschine zu bilden.\nEine elektrische Maschine mit ausgeprägten Polen ist, wie das Patentgericht\nausgeführt hat, unter dem Fachbegriff Schenkelpolmaschine bekannt. Für Käfig- und Drehstromwicklungen ist es üblich, zur Geräusch- und Oberwellendämpfung die Nuten zu schrägen. Die Einzelbleche werden gegeneinander versetzt, so dass Nuten und Leiter wendelförmig verlaufen, gegebenenfalls auch\nabschnittsweise mit unterschiedlicher Schrägungsrichtung, so dass sich eine\nals Winkel- oder Pfeilform bezeichnete Form ergibt. Auch nach dem Streitpatent\nsollen die Polabschnitte winkelförmig geschrägt werden, die Grundkörper hingegen unverändert bleiben, wie in (der nachfolgend mit Figur 1 wiedergegebenen) Figur 2 des Streitpatents gezeigt.\n\n9 Dazu müssen im Stand der Technik entweder beide Teile einzeln gefertigt und beispielsweise durch Schweißen verbunden werden oder es ist für jedes Blech eine gesonderte Form zu stanzen, was eine große Zahl verschiedener Stanzwerkzeuge erfordert. Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde,\neinen Rotor mit dem gewünschten Winkelprofil einfacher herzustellen (vgl.\nBGH, GRUR 2015, 875 Rn. 7 f. - Rotorelemente).\n\n10 2. Dies soll nach der Lehre des Streitpatents durch zwei Stanzwerkzeuge erreicht werden, die schrittweise (inkrementell) gegeneinander bewegt\nwerden und so eine sukzessive Verschiebung des Polabschnitts zum Grundkörper bewirken. Das Patentgericht hat Patentanspruch 1 in der verteidigten\nFassung wie folgt in Merkmale gegliedert (Unterschiede zur erteilten Fassung\nsind gekennzeichnet):\n\n1.1 Vorrichtung zum Herstellen von Elementen\n\n1.2 aus bandförmigem Material,\n\n1.3 wobei die Elemente im Gebrauch aufeinandergestapelt\nwerden, um eine Anordnung von gestapelten Elementen für\neine elektrische Maschine zu bilden,\n\n1.4 wobei jedes Element Grundkörper und Polabschnitte aufweist, die integral ausgebildet sind,\n\n2. wobei die Maschine eine Stanzanordnung aufweist,\n\n2.1 die mit einem ersten Stanzelement versehen ist, zum Bereitstellen durch Ausstanzen zumindest von Teilen der Polabschnitte eines jeden Elements,\n\n2.2 und ein zweites Stanzelement zum Bereitstellen durch Ausstanzen der Grundkörperabschnitte eines jeden Elements,\nund dadurch gekennzeichnet,\n\n3.1 dass die Stanzelemente für Grundkörper und Pole relativ\nzueinander bewegbar sind, zwischen aufeinanderfolgenden\nStanzvorgängen,\n\n3.2 wenn die Grundkörper- und Polabschnitte der Elemente\ngebildet werden,\n\n4. wobei eine schrittweise Einstellung der Position des zweiten\nStanzelements relativ zu dem ersten Stanzelement so ausgeführt wird, dass\n\n4.1 während jeder der Grundkörperabschnitte der Elemente\nentlang einer gemeinsamen Mittellinie gebildet wird,\n\n4.2 der Polabschnitt eines jeden der aufeinanderfolgenden\nElemente schrittweise relativ zu dem Polabschnitt eines jeden entsprechenden vorangehenden Elements in Bezug\nauf die genannte gemeinsame Mittellinie des Grundkörperabschnitts versetzt ist,\n\n5.1 wobei das erste Stanzelement relativ zu einer Maschinenbasis ortsfest gehalten wird, und\n\n5.2 das zweite Stanzelement schrittweise zwischen aufeinanderfolgenden Ausstanzvorgängen relativ zu dem ersten\nStanzelement und der Maschinenbasis bewegt wird.\n\n11 3. Im Hinblick auf einige Merkmale bedarf der Patentanspruch einer näheren Erläuterung:\n\n12 a) Nach den mit dem Vorbringen der Parteien übereinstimmenden\nAusführungen des Patentgerichts betrifft die Erfindung nicht nur den rotierenden\nTeil der elektrischen Maschine (Rotor), sondern auch den gemeinhin als Stator\nbezeichneten feststehenden Teil.\n\n13 b) Wie das Patentgericht weiterhin ausgeführt hat, sind die Merkmale 2.1 und 2.2 abweichend vom Wortlaut des Anspruchs dahin zu lesen, dass\nmit dem ersten Stanzelement zumindest Teile der Polabschnitte eines jeden\nElements und mit dem zweiten Stanzelement die Grundkörperabschnitte eines\njeden Elements durch Ausstanzen bereitgestellt werden. Damit hat es die vom\nSenat vorgenommene Auslegung übernommen (BGH, GRUR 2015, 875\nRn. 18 ff. - Rotorelemente).\n\n14 aa) Wie der Senat bereits dargestellt hat, soll nach dem allgemeinen\nTeil der Beschreibung mit der Erfindung eine Möglichkeit bereitgestellt werden,\nauf einfache Weise Rotorelemente mit Polabschnitten (Polköpfen) herzustellen,\ndie um unterschiedliche Abstände zu einer Mittellinie des Grundkörperabschnitts (Polschafts) versetzt sind (Abs. 12 der Beschreibung). Bevorzugt ist\ndabei der vom ersten Stanzelement hergestellte Teil des Polabschnitts derjenige, der allen Rotorelementen (scil. unabhängig vom Ausmaß der Versetzung\nvon der Mittellinie) gemeinsam ist (Abs. 13), d.h. der Polabschnitt wird vom ersten Stanzelement nur teilweise ausgestanzt, während der Rest des Materials\nbeim nachfolgenden Ausstanzen des Grundkörperabschnitts weggenommen\nwird.\n\n15 Dies wird im Folgenden unter Bezugnahme auf die Zeichnungen, von\ndenen die nachfolgend wiedergegebene Figur 4a wie die Figuren 5a und 6a\n\nAnsichten einer erfindungsgemäßen Vorrichtung darstellen (Abs. 17), für ein\nAusführungsbeispiel der Erfindung näher erläutert.\n\n16 Danach ist auf einer Basisplatte 20 ein erstes ortsfestes Stanzelement\n(die member) 22 und benachbart zu diesem ein zweites bewegliches Stanzelement 32 angeordnet (Abs. 22). Das Stanzelement 22 weist zwei Stanzöffnungen 24a und 24b auf, von denen jede einer Fläche entspricht, die an einen\nTeil der Umfangslinie des Polabschnitts angrenzt (Abs. 23). Das bewegliche\nStanzelement 32 weist Stanzöffnungen 34a und 34b auf, von denen jede einer\nFläche entspricht, die an die (Längs-)Seite des Grundkörperabschnitts angrenzt, sowie eine sich dazwischen erstreckende dritte Stanzöffnung 35\n(Abs. 24). Unter Ausnutzung dieser Stanzöffnungen werden mittels nicht dargestellter Stanzen die Rotorelemente ausgestanzt (Abs. 27 ff.), indem in Position B zunächst die Polabschnitte teilweise ausgestanzt werden (Abs. 28) und in\nPosition C die Grundkörperabschnitte gestanzt werden (Abs. 29), so dass auf\ndiese Weise mit dem Ausstanzen des Grundkörperabschnitts mittels der Stanzen (punch members) 64a und 64b und einer einteilig mit diesen ausgebildeten\ndritten Stanze 65 gleichzeitig das Ausstanzen der Polabschnitte vollendet wird\n\nund in Position D ein vollständiges Rotorelement bereitsteht (Abs. 30). Die Beschreibung erläutert weiter, es verstehe sich, dass die Stanzen beider Stanzelemente 22, 32 gleichzeitig betätigt würden. Im Anschluss an jeden Stanzvorgang werde ein Antriebsmittel 36 betätigt, um das Stanzelement 32 inkrementell\nin einer Richtung zu versetzen und damit einen Versatz des Polabschnitts von\nder Mittellinie des Grundkörperabschnitts zu erzeugen (Abs. 32).\n\n17 bb) Der Patentanspruch lässt in den Merkmalen 3.1, 3.2 und 4 offen,\nwelches Stanzelement fest und welches beweglich angeordnet ist, da Merkmal 3.1 nur vorgibt, dass beide Stanzelemente relativ zueinander bewegt werden können. Wird Merkmal 4.2 - wie stets geboten (statt aller BGHZ 194, 107,\nRn. 27 - Polymerschaum I) - im Kontext der Merkmalsgruppe 4 und diese im\nZusammenhang des gesamten Anspruchs und vor dem erläuternden Hintergrund der Beschreibung gelesen, besagt die Merkmalsgruppe 4, dass die Relativposition des zweiten Stanzelements schrittweise (inkrementell) so geändert\nwird, dass der Polabschnitt jedes Elements im Verhältnis zum Polabschnitt des\nvorangehenden um eine entsprechende Schrittweite gegenüber der gemeinsamen Mittellinie der Grundkörperabschnitte versetzt ist. Die Relativbewegung der\nStanzelemente (Vorrichtungsmerkmal 4) soll mit anderen Worten so erfolgen,\ndass die mit der Vorrichtung hergestellten (Rotor-)Elemente den Merkmalen 4.1\nund 4.2 entsprechen. Die Grundkörperabschnitte haben mithin eine gemeinsame Mittellinie, die (nicht symmetrischen) Polabschnitte weisen hingegen einen\nVersatz aus der Mittellinie in die eine oder andere Richtung auf (BGH, GRUR\n2015, 875 Rn. 26 - Rotorelemente). Dieses Verständnis wird nunmehr auch\ndurch die von der Beklagten zuletzt verteidigte Fassung getragen, welche den\nAnspruch 1 mit den zusätzlichen Merkmalen 5.1 und 5.2 beschränkt.\n\n18 c) Die dargestellte Auslegung des Patentanspruchs 1 gilt entsprechend für den nebengeordneten Patentanspruch 6.\n\n19 Ohne Erfolg macht die Klägerin zu 2 geltend, dass Anspruch 6 die\nMerkmale 5.1 und 5.2 nicht aufgreife. Es ist eine Frage der Auslegung, ob die\nKennzeichnung des Gegenstands eines Nebenanspruchs dahin, dass er eine in\nÜbereinstimmung mit den vorangehenden Ansprüchen ausgebildete Vorrichtung umfasst, die Verwirklichung der Merkmale sämtlicher vorangehender Ansprüche erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2014 - X ZR 31/11, GRUR 2014,\n650 Rn. 22 - Reifendemontiermaschine). Danach ist Patentanspruch 6 nicht so\nzu lesen, dass auch beide Stanzelemente beweglich sein können. Zwar enthält\nder Wortlaut nicht ausdrücklich die zuletzt in Patentanspruch 1 aufgenommene\nBeschränkung, dass das erste Stanzelement relativ zu einer Maschinenbasis\nortsfest gehalten wird und das zweite Stanzelement schrittweise zwischen aufeinanderfolgenden Ausstanzvorgängen relativ zu dem ersten Stanzelement und\nder Maschinenbasis bewegt wird. Allerdings nimmt Anspruch 6 ausdrücklich\nBezug auf eine Vorrichtung im Sinn eines der anderen Ansprüche (a method of\nmanufacturing elements (8) using a machine according to any one of the preceding claims) und nimmt damit auch Bezug auf die in Anspruch 1 aufgenommene Beschränkung. Mit dieser ist festgelegt, auf welche Weise der Stanzvorgang\nerfindungsgemäß erfolgt und wie die verwendete Maschine zu diesem Zweck\neinzusetzen ist. Die mit der Merkmalsgruppe 4 und auch mit den Merkmalen 5.1\nund 5.2 beschriebenen Verfahrensmerkmale gelten damit gleichermaßen für\ndas mit dem Nebenanspruch 6 beanspruchte Verfahren zum Herstellen der\nElemente mittels der beanspruchten Vorrichtung.\n\n20 II. Das Patentgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:\n\n21 Nachdem die Beklagte das Streitpatent zuletzt ohne den erteilten Patentanspruch 1 verteidigt habe, sei das Streitpatent im Umfang dieses Anspruchs für nichtig zu erklären. Demgegenüber seien die weitergehenden Kla-\n\ngen abzuweisen. Der Gegenstand der mit dem Hauptantrag zuletzt verteidigten\nPatentansprüche 1 und 6 sei neu und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit.\n\n22 In der japanischen Offenlegungsschrift Hei 8-223829 (NK19) seien zwar\neinzelne Bleche offenbart (Figuren 2, 3), die zur Bildung eines Statorblechpakets einer elektrischen Maschine aufeinandergestapelt werden sollten (Figur 1).\nUm eine Schrägstellung der Nutöffnungen des Blechstapels gegenüber der Maschinenachse zu erzielen (Figur 4), würden in einem ersten Stanzschritt aus\neinem Blech Führungslöcher ausgestanzt, um alle Bleche mittels Stangen aneinander aufreihen zu können. In einem zweiten Stanzschritt würden die späteren Nutöffnungen ausgestanzt, wobei der dafür verwendete Werkzeughalter\nvon Blech zu Blech um den besagten Winkel gedreht werde. Die Nuten würden\nin einem dritten Schritt ausgestanzt. In weiteren Schritten würden die runde Innen- und die achteckige Außenkontur ausgestanzt. Dabei werde die Lage der\nStanzwerkzeuge nicht von Blech zu Blech verändert. Somit ergebe sich ein fertiges Blechpaket, bei dem die Nutöffnungen gegenüber der Maschine schräg\nverlaufen, und die Nuten lägen schräg zur Hauptachse. Allerdings sei im Gegensatz zum Streitpatent das Werkzeug feststehend, das den Grundkörper\nausstanze, und das Werkzeug beweglich, das den Polabschnitt ausstanze.\n\n23 Die Druckschrift gebe ebenso wenig wie die weiteren, von den Klägerinnen angeführten Entgegenhaltungen dem Fachmann, einem Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus oder der Fertigungstechnik mit besonderer Berufserfahrung in der Fertigung von Blechpaketen für elektrische Maschinen, eine\nAnregung, die Vorrichtung und das damit durchgeführte Verfahren derart zu\nmodifizieren, dass bewegliche und feststehende Stanzwerkzeuge erfindungsgemäß beim Stanzen von Polabschnitt und Grundkörper eingesetzt werden.\n\n24 III. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Berufung stand.\n\n25 1. Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 6 ist, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, neu. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob\ndie von der Klägerin zu 2 hiergegen geführten Berufungsangriffe verspätet sind.\n\n26 a) Der Gegenstand ist nicht durch NK19 vorweggenommen.\n\n27 aa) Die japanische Offenlegungsschrift Hei 8-223829 offenbart einen\nStator eines Synchronmotors, der aus mehreren gestapelten, magnetischen\nBlechen besteht (Anspruch 1), und ein Verfahren zur Herstellung solcher Statoren (Anspruch 2).\n\n28 Das Ausgangsmaterial der Bleche ist bandförmiges Material, das von einer Rolle abgewickelt (Abs. 23, Figur 3) und einer Stanzmaschine zugeführt\nwird. Jedes einzelne Blech stellt einen vollständigen Querschnitt durch den späteren Stator dar (Abs. 9). Es zeigt jeweils Stege 44 und Nuten (Polabschnitte)\n46a, 46b auf, die integral ausgebildet sind.\n\n29 Die Statorelemente werden mit Hilfe mehrerer Stanzelemente hergestellt\n(Abs. 22-26). In einem ersten Stanzschritt S1 werden aus dem bandförmigen\nMaterial Führungslöcher ausgestanzt, um alle Bleche mittels Stangen aneinander aufreihen zu können. In einem zweiten Stanzschritt S2 werden die späteren\nNutöffnungen 48 zwischen den Nuten ausgestanzt, wobei der dafür verwendete\nWerkzeughalter von Blech zu Blech um einen bestimmten Winkel in die gleiche\nRichtung gedreht wird (Abs. 4, 25). So werden die Führungslöcher in verschiedenen Winkeln ausgeformt, die sich an den Öffnungen 48 orientieren. Die Nuten werden in einem dritten Schritt S3 ausgestanzt. In einem vierten Schritt S4\nwerden die runde Innen- und achteckige Außenkontur 34, 32 ausgestanzt und\ndamit die Stirnfläche der Nuten bestimmt. Anders als bei Schritt S3 wird die Lage der Stanzwerkzeuge nicht von Blech zu Blech verändert. Auf diese Weise\nwerden unterschiedlich geformte Blechkerne 30 ausgebildet, wobei nur die Maße der Nuten, soweit sie über die Stege herausragen, unterschiedlich sind und\n\num einen bestimmten Mittelpunktswinkel in Umfangsrichtung verschoben werden. Somit ergibt sich ein fertiges Blechpaket, bei dem die Nutöffnungen 28, 48\ngegenüber der Maschine schräg verlaufen und die Nuten schräg zur Hauptachse liegen (Abs. 10, 11, 21, 25).\n\n30 bb) Damit sind, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1.1 bis 4.2 offenbart. Hingegen sind die Merkmale 5.1 und 5.2 nicht offenbart. Im Gegensatz zum Streitpatent ist - wie das Patentgericht zu Recht ausgeführt hat - das Werkzeug für den Stanzvorgang der Stege (Grundkörper) an den\nStationen S1, S3 bis S5 feststehend (Anspruch 1, Abs. 10) und das Werkzeug,\ndas an der Station S2 die Nuten (Polabschnitte) ausstanzt, beweglich beschrieben (Abs. 10, 25).\n\n31 b) Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 6 ist auch nicht durch\nNK18 vorweggenommen.\n\n32 aa) Die US-amerikanische Patentschrift 5 604 971 offenbart ein Herstellungsverfahren für variable Kernbleche für einen Stator mit mehreren Polen\n(Elementen), wie sie in elektromagnetischen Induktionsmaschinen verwendet\nwerden.\n\n33 Nach Figur 23 werden als lamination bezeichnete Elemente der Kernblechstapel in vier Schritten aus einem Blechstreifen gestanzt.\n\n34 An der ersten Station 215 wird das Bandmaterial 213 mit einem ortsfesten Werkzeug gestanzt oder ausgeschnitten, um die allgemeine Ausgestaltung\ndes Statorblechs 183 zu formen, wobei das Statorblech und der Rotor 189 zunächst integral ausgebildet werden (Sp. 19 Z. 40-44). Dabei wird der Zwischenraum benachbarter Polabschnitte gestanzt. In den beiden nächsten Schritten an\nden Stationen 217 und 219 werden die Spulenwickelbereiche 187 (Grundkörperabschnitte) zunächst rechts und dann links mit einem beweglichen Werkzeug (rotary die member) gestanzt. Auf diese Weise werden eine Reihe von\nSpulenwickelbereichen 187 mit vorbestimmten, inkrementell variierenden Breiten gefertigt, um die allgemein äußere Querschnittskontur für den paketierten\nSpulenwickelbereich 187 zu bilden (Sp. 19 Z. 48-53; Figur 24). Dabei werden\nmehrere Pole (semi-cylindrical pole faces 185) und Windungskerne (coil winding area 187) an einem Element vorgesehen, welches integral aus einem\nBlechteil gestanzt wird.\n\n35 Schließlich wird an der vertikalen Schneid- oder Stanzstation 221 der\nStator 183 aus dem Bandmaterial 213 zusammen mit dem Rotor 189 gestanzt,\nder von den Polen 185 vom Statorblech 183 getrennt wird, um separate\nStatorbleche zu bilden, die später paketiert werden (Sp. 19 Z. 53-59).\n\n36 bb) Damit sind die Merkmale 1 bis 3 sowie 5.1 und 5.2 und die Merkmalsgruppe 5 offenbart. Hingegen ist die Merkmalsgruppe 4 nicht offenbart.\nEntgegen der Auffassung der Klägerin zu 2 ist ein inkrementeller Versatz zwischen benachbarten Polabschnitten gerade nicht offenbart (Figur 24). Nach der\nBeschreibung wird durch Verstellen der Stanzelemente 217, 219 die Breite der\nGrundkörperabschnitte 187 aufeinanderliegender Lamellen variiert (Sp. 19\nZ. 44-53). Die Polabschnitte 185 aufeinanderfolgender Lamellen haben innerhalb des Lamellenpakets gleiche Abmessungen und liegen deckungsgleich\naufeinander; im Endprodukt sind sie immer entlang einer gemeinsamen Mittellinie gestapelt.\n\n37 2. Zu Recht hat das Patentgericht ferner angenommen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 und 6 durch den Stand der Technik im Prioritätszeitpunkt nicht nahegelegt wurde.\n\n38 a) Die Erfindung war nicht schon dadurch nahegelegt, dass sich aus\neiner Zusammenschau von zum Stand der Technik gehörenden Veröffentlichungen wie etwa NK19, NK18, K21 und NK17 alle in Patentanspruch 1 und 6\nvorgesehenen Merkmale ergaben. Erforderlich wäre vielmehr eine Anregung,\ndiese in ihrer Gesamtheit miteinander zu kombinieren; an ihr fehlt es.\n\n39 b) Eine solche Anregung ergab sich entgegen der Auffassung der Berufungen nicht aus der NK19. Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat,\nregt die Druckschrift nicht dazu an, die Grundkörperabschnitte mit verstellbarem\nund die Polabschnitte mit ortsfestem Stanzelement auszubilden.\n\n40 aa) Zwar offenbart die NK19 bereits ein Verfahren und eine Vorrichtung\nmit einem beweglichen und einem ortsfesten Stanzelement, die zwischen aufeinander folgenden Stanzvorgängen schrittweise verstellt werden. Die Verstellung erfolgt dabei aber durch Rotation des um eine vertikale Drehachse beweglichen Stanzelements. Dies dient dazu, die Polabschnitte einer Vielzahl von\nElementen zu stanzen, die an den herzustellenden Statorblechen ausgebildet\nwerden sollen. Die Teile der Statorbleche, die mit den ortsfesten Stanzelementen an derselben Stelle erzeugt werden, liegen im gestapelten Blechpaket kantengenau übereinander. Dies erzeugt die achteckige Außenform und ermöglicht, dass die vorgesehenen Bohrungen 18 zum Durchstecken von Verbindungsstangen exakt übereinander liegen (Abs. 29).\n\n41 bb) Dem von NK19 ausgehenden Fachmann war es nicht nahegelegt,\ndie Grundkörperabschnitte der T-Segmente mit einem verstellbaren und die\nGrundkörperabschnitte mit einem feststehenden Stanzelement zu formen. Die\näußere Gestaltung des Statorrings als achteckige Grundform wie auch die\nDurchführungslöcher in den Blechen zum Durchstecken der Führungsstäbe\nführen den Fachmann auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens davon\nweg, dieses Konzept zu verlassen und den Stanzvorgang durchzuführen, wie in\n\nder Merkmalsgruppe 5 vorgesehen. Würden hingegen Grund- und Polabschnitte erfindungsgemäß nach den Merkmalen 5.1 und 5.2 hergestellt, wären die\nGrundkörperabschnitte der einzelnen Polteile relativ zur Achse des Stators inkrementell zueinander versetzt und verliefen schräg. Die radial innenliegenden,\ndie Polzähne bildenden Polabschnitte der einzelnen Bleche lägen wie auch die\nAußenränder der einzelnen Bleche kantengenau aufeinander.\n\n42 cc) Soweit die Berufungen vorbringen, der Fachmann sei bereits aus\ndem Streben, den Materialverschnitt zu verringern, zur Lehre des Streitpatents\ngeführt worden, haben sie ebenfalls keinen Erfolg. Vor dem Hintergrund der\nvorstehenden Ausführungen ist nicht erkennbar, dass der Fachmann veranlasst\nwar, den Aspekt einer möglichen Verringerung des Materialverschnitts in den\nBlick zu nehmen und aufgrund dieser Motivation die Grundkörperabschnitte mit\nverstellbarem und die Polabschnitte mit ortsfestem Stanzelement auszubilden.\nVielmehr hätten ihn die Nachteile des Verschiebens der Führungslöcher und\nder Verlust der achteckigen Außenform davon weggeführt. Der Fachmann hätte\ndie Konzeption der NK19 verlassen müssen und in Folge die äußere Gestalt\ndes mit dieser Vorrichtung zu erzeugenden Stators und die Fixierung der einzelnen Rotorelemente im gestapelten Zustand verändern müssen. Hierfür fehlt\njedoch jedes Vorbild.\n\n43 dd) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus einer Kombination des weiteren Standes der Technik mit der NK19.\n\n44 Die Berufungen bringen vor, für den Fachmann sei erkennbar gewesen,\ndass es für die Produktion der Rotorelemente nicht auf die in NK19 beschriebene Form und Gestaltung der Blechkerne 30 und des aus ihnen gebildeten Stators 10, insbesondere nicht auf die Form des äußeren achteckigen Rings ankomme. Wie bereits den Figuren 1 bis 3 des Streitpatents zu entnehmen sei,\nhabe der Fachmann gewusst, dass bei größeren elektrischen Maschinen die\n\nElemente des Rotors oder Stators einzeln hergestellt würden. Um ein solches\nEinzelelement eines Rotors oder Stators zu fertigen, hätte der Fachmann ein\nmaschinenstationäres und ein relativ hierzu bewegliches Stanzelement vorgesehen.\n\n45 Entgegen der Auffassung der Berufungen hatte der Fachmann jedoch\nkeinen Anlass, die äußere Grundform aufzugeben und diese ringförmig auszugestalten, da ein ringförmiger Außenring in der Beschreibung als nachteilig dargestellt ist (Abs. 8, 11, 5). Selbst wenn der Fachmann sich zu einer ringförmigen Ausgestaltung entschlossen hätte, blieben die Führungslöcher jedoch verschoben.\n\n46 Soweit die Berufungen auf die Herstellung eines einzelnen Rotorelements ohne Außenring abstellen, führt auch diese Betrachtung nicht zur Lehre\ndes Streitpatents. Die von den Berufungen als Ausgangspunkt angeführten, den\nStand der Technik bildenden Figuren 1 bis 3 offenbaren die Lehre des Streitpatents nicht; sie stellen lediglich integral (Figur 1) ausgebildete und aus Grundkörper- und Polabschnitt zusammengeschweißte (Figur 2) Einzelelemente aus\nGrundkörper- und Polabschnitt dar. Die NK19 betrifft hingegen einen Stator und\nein Verfahren zur Herstellung von Statoren; sie offenbart nicht eine Vorrichtung\noder ein Verfahren zum Herstellen von Einzelelementen. Jedes einzelne nach\ndiesem Verfahren hergestellte Blech stellt einen vollständigen Querschnitt\ndurch den späteren Stator dar (Abs. 9, Figur 7).\n\n47 Selbst wenn der Fachmann aber gemäß den Figuren 1 bis 3 des Streitpatents lediglich Einzelelemente hätte fertigen wollen und sich hierzu der Lehre\nder NK19 bedient hätte, hatte er auch in diesem Fall zu entscheiden, welcher\nTeil des integral ausgebildeten Rotorelements mit stationärem und welcher mit\nbeweglichem Stanzelement hergestellt werden sollte. Die NK19 gab ihm jedoch\nvor, die (veränderlichen) Polabschnitte mit einem verstellbaren und die (gleichbleibenden) Grundabschnitte mit einem festen Stanzelement herzustellen. Dem\nFachmann wurden weder durch die Figuren 1 bis 3 des Streitpatents noch\ndurch die NK19 diesbezüglich Handlungsalternativen aufgezeigt. Allein der von\nder Berufung angeführte Umstand, Materialverschnitt zu verringern, vermittelte\ndem Fachmann keine Anregung, die Stanzelemente zu vertauschen, die auf die\nHerstellung eines vollständigen Statorrings ausgerichtet sind (Figuren 5 und 7).\nDazu hätte er die Stanzwerkzeuge relativ zur Durchlaufrichtung des Materialstreifens derart anordnen müssen, dass die Mittellinie der Grundkörperabschnitte parallel zu den Rändern des Materialstreifens verläuft. Hierzu fehlt jedes Vorbild. Vielmehr offenbart die NK19 das Stanzen der Zwischenräume auf\neinem bandförmigen Blech, wie in Figur 5 dargestellt, indem alle Elemente\ngleichzeitig gefertigt werden und ihre Lage beim Stanzen ihrer späteren Anordnung im späteren Statorblech entspricht.\n\nInsofern hätte auch die Herstellung von Einzelelementen den Fachmann nicht\nzur Lehre des Streitpatents geführt.\n\n48 c) Entgegen der Auffassung der Berufungen ergab sich eine Anregung hierzu nicht aus NK18.\n\n49 aa) Die Schrift befasst sich mit einer Vorrichtung und einem Verfahren\nzum Stanzen und Stapeln von Lamellen zur Verwendung in elektromagnetischen Maschinen wie etwa einem Motor oder Transformator (Sp. 1 Z. 25-27). In\neiner Variante stellen die herzustellenden Lamellen integrale Einzelelemente\ndar, die zunächst einteilig mit dem Stator und Rotor gestanzt werden und in einem vierten Fertigungsschritt als Rotorlamellen vom Rotor an der Stanzstation 221 getrennt werden (Sp. 19). Die separaten Stator- und Rotorlamellen bilden bei einer Stapelung die gestapelten Motor-Statorlamellen 183 und den Rotor 198, wie in Figur 24 dargestellt.\n\n50 Im ersten Schritt wird daher nicht der Polabschnitt als Einzelelement,\nsondern der Zwischenraum benachbarter Polabschnitte gestanzt. In den beiden\n\nnächsten Schritten an den Stationen 217 und 219 werden drehende Stanzstempel (rotary die member) zum Stanzen der Spulenwickelbereiche 187\n(Grundkörperabschnitte) eingesetzt und zwar zunächst in einer Drehbewegung\nnach rechts und dann nach links (Figur 23). Auf diese Weise entsteht eine Folge von Spulenwickelbereichen 187 mit vorbestimmten, inkrementell variierenden Breiten, welche im Wesentlichen die äußere Querschnittskontur für den\npaketierten Spulenwickelbereich 187 bilden (Sp. 19 Z. 48-53; Figur 24; Anspruch 1).\n\n51 bb) NK18 offenbart zwar, dass das jeweilige Stanzelement relativ zu\ndem Stanzblech in jede Richtung bewegt werden kann (can be moved relative\nto the elongated strip in any direction), und zwar in vorbestimmter linearer oder\nkurvenförmiger Richtung (abstract, Sp. 16 Z. 37-49; direction in predetermined\nlinear and/or curvilinear paths). Hieraus leiten die Berufungen ab, dass es für\nden Fachmann naheliege, ein Stanzelement, welches nicht zwingend bewegt\nwerden müsse, auch nicht beweglich auszugestalten, um das gewünschte Einzelelement auszugestalten. Ohne erfinderischen Schritt entnehme der Fachmann NK18 daher, bei der Herstellung von Einzelelementen den Polabschnitt\nmit dem ortsfesten und den Grundkörper mit dem beweglichen Stanzwerkzeug\nzu erzeugen.\n\n52 Entgegen der Auffassung der Berufungen führt die NK18 den Fachmann\naber nicht zur Lehre des Streitpatents. Die Beschreibung führt zwar aus, dass\ndas jeweilige Stanzwerkzeug in beliebiger Richtung bewegt werden kann. Das\nbelegt, dass als Alternative in Betracht kam, sowohl die Pol- als auch die\nGrundabschnitte mit beweglichen Werkzeugen herzustellen. Daraus ergab sich\njedoch nicht die Anregung, die Werkzeuge derart einzusetzen, dass ein inkrementeller Versatz zwischen benachbarten Polabschnitten erreicht wird; diese\nsind in der NK18 immer entlang einer gemeinsamen Mittellinie kantengenau\nübereinander gestapelt (Figur 24; Sp. 20 Z. 41-47 = Sp. 20 Abs. 4). Allein der\n\nUmstand, dass bei NK18 Stanzwerkzeuge vorgesehen sind, die in der Lage\nsind, unterschiedliche Breiten der Grundkörperabschnitte zu erzeugen, führt\nnicht dazu, dass dem Fachmann die Lehre des Streitpatents nahegelegt wird.\nDenn auch mit derartig unterschiedlichen breiten Grundkörperabschnitten sind\ndie Einzelelemente immer entlang einer gemeinsamen Mittellinie übereinander\nim Stapel angeordnet.\n\n53 d) Die im Übrigen von den Klägerinnen angeführten Entgegenhaltungen kommen der Erfindung nicht näher als der vorstehend beurteilte Stand der\nTechnik. Sie legen die Lehre des Patentanspruchs 1 und 6 daher gleichfalls\nnicht nahe.\n\n54 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung\nmit § 97 ZPO. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nGröning kann wegen Urlaubsabwesenheit nicht unterschreiben.\nMeier-Beck Meier-Beck Hoffmann\n\nDeichfuß Marx\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 21.09.2016 - 6 Ni 16/15 (EP) (hinzuverb. 6 Ni 17/15 (EP)) -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZR 18/17\nvom\n6. Mai 2019\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2019:060519BXZR18.17.1\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2019 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher sowie die\nRichterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx\n\nbeschlossen:\n\nDas Urteil vom 6. November 2018 wird wegen eines offensichtlichen\nSchreibfehlers in Randnummer 41, erster Satz dahin berichtigt, dass es\nstatt:\n\n\"Dem von NK19 ausgehenden Fachmann war es nicht nahegelegt, die Grundkörperabschnitte der T-Segmente mit\neinem verstellbaren und die Grundkörperabschnitte mit einem feststehenden Stanzelement zu formen.\"\n\nheißt:\n\n\"Dem von NK19 ausgehenden Fachmann war es nicht nahegelegt, die Grundkörperabschnitte der T-Segmente mit\neinem verstellbaren und die Polabschnitte mit einem feststehenden Stanzelement zu formen.\"\n\nMeier-Beck Gröning Bacher\n\nKober-Dehm Marx\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 21.09.2016 - 6 Ni 16/15 (EP)\n(hinzuverb. 6 Ni 17/15 (EP)) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-06/x-zr-18-17","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-06/x-zr-18-17","retrieved":"2026-10-24 08:01:33.803208+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-11-06/x-zr-18-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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