{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:061118B1STR521.18.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2018-11-06","aktenzeichen":"1 StR 521/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 521/18\n\nvom\n6. November 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:061118B1STR521.18.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am\n6. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 11. Juni 2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit\nWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, versuchter Nötigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch sowie wegen Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Im\nÜbrigen wurde der Angeklagte freigesprochen.\n\n2 Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der\n\nBeschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist\nes aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n26. September 2018 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n3 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n4 1. Der Angeklagte hielt sich am 23. Mai 2017 ab 18.00 Uhr im Bereich\ndes Bahnhofsplatzes in H. auf. Da er sich außerhalb einer\ndortigen Gaststätte hinsetzen wollte, nahm er aus deren Terrassenbereich\neinen Stuhl und trug diesen davon. Nachdem er von der Servicekraft deswegen\nangesprochen und aufgefordert wurde, den Stuhl stehen zu lassen, beleidigte\ner diese verbal mit den Worten „Ich schlag dich kaputt, du Schlampe!“. Als er\nauf die Servicekraft mit Händen und Fäusten einschlagen wollte, nahm diese\naus ihrem Gürtel ein Pfefferspray und sprühte es in Richtung des Angeklagten,\nbevor dieser sie treffen konnte. Anschließend wehrte sich der Angeklagte\ngegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten heftig mit erheblichem\nKrafteinsatz gegen die Festnahme, wobei ein Beamter durch einen Schlag des\nAngeklagten am linken Oberarm leicht verletzt wurde. Auf dem Weg zur Dienststelle gelang es dem Angeklagten sich kurzzeitig loszureißen und mit seinem\nEllenbogen kräftig gegen den Oberarm des Polizeibeamten zu stoßen.\n\n5 Am 2. Oktober 2017 beleidigte der Angeklagte während eines Aufenthalts in der Gewahrsamszelle wegen einer Auseinandersetzung mit Dritten drei\nPolizeibeamte mit den Worten „Ihr seid alles Arschlöcher“.\n\n6 Trotz bestehenden Hausverbots hielt sich der Angeklagte am\n12. Oktober 2017 im Eingangsbereich eines Einkaufsmarktes auf, worauf ihm\nder Marktleiter den Zutritt verweigerte. Daraufhin baute der Angeklagte sich vor\ndiesem auf und drohte ihm mit Schlägen, damit er den Einkaufsmarkt betreten\ndürfe, wovon sich der Marktleiter aber nicht beeindrucken ließ.\n\n7 Am 18. Oktober 2017 schlug der Angeklagte im Bereich des Bahnhofs in\nH. mit seiner rechten Hand, in der er eine noch teilweise gefüllte\nBierdose hielt, gegen den Geschädigten S. . Dieser erlitt durch den Schlag\nstarkes Nasenbluten und das Gestell seiner Brille zerbrach.\n\n8 2. Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte als Folge eines\nim Jahr 2005 erlittenen Schädel-Hirn-Traumas auf Grund eines hirnorganischen\nPsychosyndroms in Verbindung mit akuter Alkoholintoxikation bei allen vorgenannten Taten in seiner Steuerungsfähigkeit jeweils erheblich eingeschränkt\nwar, wobei die Höhe der Alkoholisierung im Einzelfall nicht mehr konkret festgestellt werden konnte.\n\nII.\n\n9 Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Dies führt auch zur\nAufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs.\n\n10 1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)\ndarf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur\n\nvorübergehenden psychischen Störung im Sinne der in § 20 StGB genannten\nEingangsmerkmale schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig\n(§ 21 StGB) war, und die Tatbegehung hierauf beruht. Die Vorschrift ist grundsätzlich nicht anwendbar in Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der\nSchuldfähigkeit oder die Schuldunfähigkeit nicht allein durch einen länger\nandauernden Defekt herbeigeführt wurde, sondern letztlich durch den Genuss\nvon Alkohol oder anderer berauschender Mittel. Eine Ausnahme hiervon gilt nur\ndann, wenn der Angeklagte an einer krankhaften Alkoholsucht leidet, in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist oder an einer länger andauernden\ngeistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder\nandere alltägliche Ereignisse die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (BGH, Beschluss vom\n1. April 2014 – 2 StR 602/13, NStZ-RR 2014, 207; Urteil vom 17. Februar 1999\n– 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 374 ff.).\n\n11 2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht hinreichend belegt.\n\n12 a) Den Feststellungen des Landgerichts ist im Rahmen der Prüfung\nder Schuldfähigkeit zu entnehmen, dass bei dem Angeklagten auf Grund\neines im Jahr 2005 erlittenen Schädel-Hirn-Traumas ein hirnorganisches\nPsychosyndrom besteht, welches im Zusammenhang mit einer bei sämtlichen\nTaten vorgelegenen akuten Alkoholintoxikation jeweils den tragenden Grund für\nden Zustand des Angeklagten darstellt (UA S. 43). In Folge seiner krankhaften\nseelischen Störung als Eingangsmerkmal verfüge der Angeklagte im alkoholisierten Zustand über kaum suffiziente Konflikt- oder Bewältigungsmechanismen\nund damit über eine psychische Verfassung, die zu allen Tatzeitpunkten „ein\nausnahmezustandhaftes Gepräge angenommen habe, welches zwar nicht\nseine Fähigkeit, das Unrecht der ihm zu Last gelegten Taten einzusehen, wohl\n\naber seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, sicher erheblich eingeschränkt und damit eine verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB\nbegründe“ (UA S. 45). Auch im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen\neiner Unterbringung nach § 63 StGB stellt das Landgericht darauf ab, dass\ntragender Grund für die Erforderlichkeit einer Maßregel seine schwerwiegenden\nhirnorganischen Defizite in alkoholisiertem Zustand sind (UA S. 49).\n\n13 b) Den Ausführungen des Landgerichts lässt sich damit nicht entnehmen,\nob das beim Angeklagten festgestellte hirnorganische Psychosyndrom als\nkrankhafte seelische Störung schon für sich genommen einen nach §§ 20, 21\nStGB erheblichen Defektzustand begründet. Sollte erst die hinzukommende\nhohe Alkoholisierung in Verbindung mit dieser Störung die Steuerungsfähigkeit\nerheblich vermindert haben, wären die vom Angeklagten begangenen Taten\nnicht Ausfluss eines länger andauernden geistigen Defekts, sondern eines\nvorübergehenden Zustands. Dies würde aber für die Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus nicht ausreichen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom\n17. Juni 2015 – 2 StR 358/14, BGHR StGB § 63 Zustand 44; Beschlüsse vom\n19. Januar 2017 – 4 StR 595/16, StV 2017, 572, 573; vom 16. Januar 2013\n– 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 142 und vom 12. November 2004\n– 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 351 mwN).\n\n14 Im Übrigen legt das angefochtene Urteil auch nicht dar, dass die Gefährlichkeit des Angeklagten gerade auf dem Zustand beruht, auf den die Anlasstaten zurückzuführen sind. Die Anlasstat muss insoweit für die künftige Gefährlichkeit des Angeklagten symptomatisch sein, als auch sie Ausfluss eines\nZustands ist, der künftige Straftaten erwarten lässt. Die bisherigen Feststellungen schließen die Annahme nicht aus, dass die Taten des Angeklagten\nnicht auf sein hirnorganisches Psychosyndrom auf Grund des erlittenen\n\nSchädel-Hirn-Traumas zurückzuführen sind, sondern auf seine jeweilige akute\nAlkoholintoxikation.\n\n15 3. Über den Maßregelausspruch muss deshalb nochmals entschieden\nwerden. Dies hat unter den hier gegebenen Umständen die Aufhebung auch\ndes Strafausspruchs zur Folge, da über die Voraussetzungen des § 21 StGB\ninsgesamt neu befunden werden muss und dies wegen der Doppelrelevanz der\nschulderheblichen Gesichtspunkte auch Einfluss auf die Strafzumessung für die\nAnlasstaten hat. Der Schuldspruch wird dagegen hiervon nicht berührt. Der\nSenat schließt aus, dass eine erneute Verhandlung zur Feststellung der\nSchuldunfähigkeit des Angeklagten führen wird.\n\n16 Um dem neuen Tatrichter insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen, hebt der Senat die bisherigen Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch mit auf (§ 353 Abs. 2 StPO).\n\nRaum Bellay Fischer\n\nBär Hohoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-06/1-str-521-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-06/1-str-521-18","retrieved":"2026-10-24 07:52:17.504020+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-11-06/1-str-521-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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