{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2018-11-06_1_StR_399_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:061118B1STR399.15.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2018-11-06","aktenzeichen":"1 StR 399/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 399/15\nvom\n6. November 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nECLI:DE:BGH:2018:061118B1STR399.15.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2018 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten vom 12. August 2018 gegen\nden Beschluss des Senats vom 1. September 2015 wird auf seine\nKosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 5. März 2015 mit Beschluss vom 1. September 2015\nverworfen. Mit beim Bundesgerichtshof am 15. August 2018 eingegangenem\nSchreiben vom 12. August 2018, ergänzt durch das am 18. August 2018 eingegangene Schreiben vom 15. August 2018, erhebt der Verurteilte die Anhörungsrüge. Er macht zur Begründung geltend, er sei während der Hauptverhandlung\nvor dem Landgericht verhandlungsunfähig gewesen, weil er in der Zeit vor und\nwährend der Hauptverhandlung erheblich suizidgefährdet und aus diesem\nGrund über einen unzumutbar langen Zeitraum unter unerträglichen Bedingungen in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht gewesen sei.\nDeshalb, aber auch weil er hierzu nicht vor der Hauptverhandlung angehört und\nsein Verteidiger nicht über die Situation unterrichtet worden sei, sei er in seinem\nAnspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem sei er in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt gewesen. Wegen der Rechtsverletzungen durch\n\ndas Landgericht sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör auch durch den Verwerfungsbeschluss des Senats vom 1. September 2015 verletzt.\n\n2 Dass er während der Hauptverhandlung vor dem Landgericht verhandlungsunfähig gewesen sei, sei ihm erst aufgrund späterer Albträume und der\nrechtlichen Bewertung des Landesamtes für Finanzen des Freistaats Bayern in\ndessen ihm am 9. August 2018 zugestellten Schriftsatz vom 30. Juli 2018 – in\ndiesem wurde die Zurückweisung des vom Verurteilten gestellten Prozesskostenhilfeantrags für eine Schadensersatzklage beantragt – bewusst geworden.\n\nII.\n\n3 1. Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig.\n\n4 a) Die Anhörungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil dem Vorbringen\ndes Verurteilten zur Anhörungsrüge nicht zu entnehmen ist, wann dieser von\nder behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In\nFällen, in denen sich – wie hier – die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2\nStPO nicht schon aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensgang ergibt,\ngehört die Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus\ndenen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung\n(§ 356a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2015 – 4 StR 85/15, juris Rn. 2\nmwN; vom 29. September 2009 – 1 StR 628/08, StV 2010, 297 und vom\n22. Juli 2016 – 1 StR 579/15, NStZ-RR 2016, 351).\n\n5 Hieran fehlt es vorliegend, weil der Verurteilte weder mitgeteilt noch\nglaubhaft gemacht hat, wann ihm der Verwerfungsbeschluss vom 1. September\n2015 zugegangen ist. Der Zugang des Schriftsatzes des Landesamtes für\nFinanzen des Freistaats Bayern vom 30. Juli 2018 ist für die Zulässigkeit der\nAnhörungsrüge schon deshalb ohne Bedeutung, weil der Schriftsatz lediglich\nauf tatsächliche Umstände Bezug nimmt, die dem Verurteilten als Gegenstand\nder eigenen Wahrnehmung von vornherein bekannt waren, und es für die\nKenntniserlangung von dem behaupteten Gehörsverstoß nur auf die tatsächlichen Umstände und nicht auf rechtliche Bewertungen ankommt (vgl. BGH,\nBeschluss vom 9. August 2016 – 1 StR 52/16, NStZ-RR 2016, 318 mwN).\n\n6 b) Unzulässig ist die Anhörungsrüge daneben auch deshalb, weil es ihr\nan der erforderlichen Begründung fehlt. Dem Begründungserfordernis in § 356a\nSatz 2 StPO ist nicht nur bei Fehlen jeglicher Begründung, sondern auch dann\nnicht Genüge getan, wenn die Begründung völlig ungeeignet ist, um einen Gehörsverstoß schlüssig darzutun; dem Fehlen einer Begründung ist eine völlig\nungeeignete Begründung rechtlich gleichzustellen (OLG Nürnberg, Beschluss\nvom 18. Oktober 2006 – 2 St OLG Ss 170/06, NStZ 2007, 237 mwN;\nKK/Gericke, StPO, 7. Aufl., § 356a Rn. 10; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom\n24. Oktober 2005 – 5 StR 269/05, NStZ-RR 2006, 85 mwN; vom 15. November\n2012 – 3 StR 239/12, NStZ-RR 2013, 153 mwN und vom 30. September 2013\n– 1 StR 305/13, juris Rn. 4 mwN).\n\n7 Vorliegend fehlt es an der erforderlichen Begründung der Anhörungsrüge. Die Ausführungen des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge\nsind schon im Ansatz ungeeignet, eine Gehörsverletzung durch den Senat\nschlüssig zu begründen. Denn der Verurteilte macht mit seiner Gehörsrüge einen Gehörsverstoß (und die Verletzung anderer Verfahrensrechte) durch das\nLandgericht geltend, teilt aber nicht nachvollziehbar mit, worin eine Gehörsver-\n\nletzung durch den Senat liegen sollte. Die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO\nhat nicht den Zweck, das Revisionsgericht zur Prüfung versäumten Revisionsvorbringens zu einer möglichen Gehörsverletzung (oder sonstigen Verfahrensfehlern) im erstinstanzlichen Verfahren zu veranlassen (BGH, Beschluss vom\n13. Januar 2009 – 4 StR 196/08, juris Rn. 4 mwN; Löwe/Rosenberg/Franke,\nStPO, 26. Aufl., § 356a Rn. 4 mwN).\n\n8 2. Die Anhörungsrüge wäre aber auch unbegründet, denn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten (vgl. hierzu Leibholz/Rinck/\nBurghart, GG, 76. Lieferung, Art. 103 Rn. 91 ff. mwN) durch den Beschluss vom\n1. September 2015 liegt nicht vor. Der Verurteilte hatte im Revisionsverfahren\numfassend Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf Gesichtspunkte, zu denen er\nsich nicht hätte äußern können, ist der mit der Anhörungsrüge angegriffene\nVerwerfungsbeschluss nicht gestützt.\n\nRaum Bellay Cirener\n\nFischer Pernice","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-06/1-str-399-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-06/1-str-399-15","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:52:17.471101+00:00"}}