{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:060918U4STR87.18.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-09-06","aktenzeichen":"4 StR 87/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4 StR 87/18\n\nvom\n\n6. September 2018\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nECLI:DE:BGH:2018:060918U4STR87.18.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom\n30. August 2018 in der Sitzung am 6. September 2018, an denen teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\nSost-Scheible,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nRoggenbuck,\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Franke,\nDr. Quentin,\nDr. Feilcke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nals Vertreterin des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt – in der Verhandlung –\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt – in der Verhandlung –\nals Vertreter des Nebenklägers L. ,\n\nRechtsanwalt – in der Verhandlung –\nals Vertreter der Nebenklägerin Y. ,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten, der Staatsanwaltschaft\nund der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts\nDessau-Roßlau vom 4. August 2017 werden verworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die\nder Angeklagten dadurch und durch die Revisionen der Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen werden der\nStaatskasse auferlegt.\n\nEs wird davon abgesehen, der Angeklagten die Kosten und\nAuslagen ihres Rechtsmittels aufzuerlegen (§§ 74, 109\nAbs. 2 JGG); sie hat jedoch die insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die den\nNeben- und Adhäsionsklägern im Rechtsmittelverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nDie Nebenkläger tragen jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen\nAuslagen tragen die Staatskasse und die Nebenkläger je\nzur Hälfte.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen sexueller Nötigung zu einer\nJugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Vom Vorwurf des tatmehrheitlich begangenen\nMordes hat es die Angeklagte freigesprochen.\n\n2 Gegen dieses Urteil haben die Angeklagte, zu deren Ungunsten die\nStaatsanwaltschaft sowie die Nebenkläger Revision eingelegt. Die Angeklagte\nwendet sich gegen ihre Verurteilung mit der Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft,\nderen Rechtsmittel vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, und die Nebenkläger greifen das Urteil jeweils ebenfalls mit der Sachrüge an, soweit die\nAngeklagte vom Vorwurf des Mordes freigesprochen worden ist.\n\n3 Sämtliche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nA.\n\n4 Das Landgericht hat – soweit für das Revisionsverfahren in Bezug auf\ndie Beschwerdeführerin von Interesse – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n5 1. Der Mitangeklagte F. forderte die Angeklagte, seine damalige\nLebensgefährtin, aus Unzufriedenheit über ihr Sexualleben auf, eine beliebige\nfremde Frau anzusprechen und sie unter einem Vorwand in das Haus zu locken, in dem beide im zweiten Obergeschoss eine Wohnung bewohnten, um\ndort gemeinsam, erforderlichenfalls gewaltsam, sexuelle Handlungen an ihr\nvorzunehmen. Die Angeklagte, die vor dem Hintergrund entsprechender Äußerungen des Mitangeklagten befürchtete, dieser werde im Fall ihrer Weigerung\n\nGewalt gegen sie anwenden und sich von ihr trennen, kam der Aufforderung\nnach. Am 11. Mai 2016 gegen 21.30 Uhr spiegelte sie der chinesischen Studentin L. , die sich auf dem Rückweg vom Joggen zu ihrer in Tatortnähe\nliegenden Wohnung befand, wahrheitswidrig vor, sie benötige Hilfe beim Transport von Kartons im Haus. L. gab zu verstehen, helfen zu wollen, und\nfolgte der Angeklagten zur Hauseingangstür. Noch im Hauseingang bemächtigte sich der Mitangeklagte der Geschädigten, schlug sie und versuchte, von der\nAngeklagten auf entsprechende Aufforderung unterstützt, sie mit einem Seil zu\nfesseln, was wegen der Gegenwehr des Opfers jedoch ebenso scheiterte wie\nsein Vorhaben, schon im Treppenhaus den Vaginal- bzw. Analverkehr auszuführen. Daraufhin zerrte der Mitangeklagte das Tatopfer in eine leer stehende\nWohnung im ersten Obergeschoss des Hauses; die Angeklagte folgte ihm entsprechend seinen Anweisungen unter Mitnahme von Kleidungsstücken des Opfers. Dort führte der Mitangeklagte unter Schlägen mit dem Tatopfer den Oralund Vaginalverkehr aus. Die Angeklagte beobachtete das Geschehen und\nleuchtete es auf Geheiß des Mitangeklagten u.a. mit der Taschenlampenfunktion ihres Mobiltelefons aus. Um die Angeklagte wie beabsichtigt an den sexuellen Handlungen zu beteiligen, wurde sie sodann vom Mitangeklagten entkleidet;\ndieser ergriff eine Hand des Tatopfers und führte die Finger in die Vagina der\nAngeklagten ein.\n\n6 Nachdem sich die Angeklagte kurzzeitig in die gemeinsame Wohnung im\nzweiten Obergeschoss entfernt hatte, um zu duschen und sich um eines ihrer\nKinder zu kümmern, kehrte sie zu dem Mitangeklagten zurück, der in diesem\nZeitpunkt vollständig bekleidet im Treppenhaus saß. Sie befragte sodann nach\nden Vorgaben des Mitangeklagten das noch in der Tatwohnung befindliche Opfer, das zu diesem Zeitpunkt keine sichtbaren schweren Verletzungen aufwies,\nnach seinen persönlichen Verhältnissen, u.a. danach, ob „Freunde die Polizei\n\nrufen würden“. Diese Fragen, die die Angeklagte mit Hilfe der Übersetzungsfunktion ihres Mobiltelefons übersetzte, beantwortete das Tatopfer mit Nicken\noder Schütteln des Kopfes. Anschließend erklärte der Mitangeklagte, er werde\nseine Zigarette aufrauchen und das Tatopfer danach gehen lassen. Tatsächlich\nentschloss er sich zu diesem Zeitpunkt zur Tötung der Geschädigten, um eine\nEntdeckung der Sexualstraftat zu verhindern. In Unkenntnis dieses Entschlusses begab sich die Angeklagte in ihre Wohnung im zweiten Obergeschoss. Sie\nging davon aus, dass der Mitangeklagte das Opfer seiner Erklärung entsprechend ohne Weiteres gehen lassen würde.\n\n7 Daraufhin brachte der Mitangeklagte das Tatopfer in der Tatwohnung im\nersten Obergeschoss in Abwesenheit der Angeklagten durch massive Gewalteinwirkung zu Tode und verbarg die Leiche in einer Mülltonne im Keller. Danach rief er die Angeklagte in die Wohnung im ersten Obergeschoss. Da sich\nL. dort nicht mehr befand, nahm sie zunächst an, der Mitangeklagte\nhabe das Tatopfer wie angekündigt gehen lassen. Gegen 2.00 Uhr am 12. Mai\n2016 setzte dieser die Angeklagte von der Tat in Kenntnis. Im Anschluss unterstützte die Angeklagte den Mitangeklagten entsprechend seiner Aufforderung\nbeim Transport der Leiche zum Ablageort neben dem Hinterhaus.\n\n8 2. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen sexueller Nötigung verurteilt, jedoch vom Vorwurf des gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten begangenen Mordes zur Verdeckung einer Straftat aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Einen Tötungsvorsatz hat es bei ihr nicht festzustellen vermocht.\nNach ihrer nicht zu widerlegenden Einlassung sei die Angeklagte bei der vom\nMitangeklagten vorgenommenen Tötung der L. nicht anwesend gewesen; sie habe davon erst Kenntnis erlangt, als der Mitangeklagte ihr später von\nder Tat berichtet habe.\n\nB.\n\nI.\n\n9 Zur Revision der Angeklagten\n\n10 Die Revision der Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n11 Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat, soweit die Angeklagte\nwegen sexueller Nötigung verurteilt worden ist, weder zum Schuld- noch zum\nRechtsfolgenausspruch einen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.\n\n12 Die von der Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgetragenen Angriffe gegen den Strafausspruch zeigen keinen Rechtsfehler auf.\n\n13 1. Das Landgericht hat die Verhängung einer Jugendstrafe gegen die\nAngeklagte nach § 17 Abs. 2 JGG auf die Schwere der Schuld gestützt und dabei sowohl den objektiv hohen Unrechtsgehalt der von ihr begangenen Tat als\nauch – unter Berücksichtigung der in ihrem Lebenslauf und ihrer Persönlichkeit\nliegenden Besonderheiten – das erhebliche Maß der subjektiven Vorwerfbarkeit\nin den Blick genommen. Die insoweit vorgenommene Wertung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.\n\n14 2. Entsprechendes gilt für die Darlegungen, mit denen die Jugendkammer die Höhe der Strafe als solche begründet hat. Das Landgericht hat insbesondere nicht verkannt, dass auch bei einer allein mit der Schwere der Schuld\nbegründeten Verhängung von Jugendstrafe erzieherische Gesichtspunkte bei\nder Strafbemessung maßgebend, wenngleich nicht allein ausschlaggebend sind\n(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 23. April 1998 – 4 StR 12/98, NStZ-RR\n\n1998, 285 [Ls]; vom 31. August 2004 – 1 StR 213/04, StraFo 2005, 42). Beide\nGesichtspunkte stehen dabei in der Regel miteinander im Einklang, da die charakterliche Haltung und das in der Tat zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsbild nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung\nder Schuld von Bedeutung sind (BGH, Urteile vom 23. Oktober 1997 – 5 StR\n486/97; vom 4. August 2016 – 4 StR 142/16, NStZ 2017, 648, 649 mwN). Es ist\nnicht zu besorgen, dass die Strafkammer dies verkannt und – vor dem Hintergrund des festgestellten Tatbildes sowie der von der Angeklagten geleisteten\nTatbeiträge zu dem Sexualdelikt – dem Gesichtspunkt des gerechten Schuldausgleichs ein zu großes Gewicht beigemessen hat.\n\nII.\n\n15 Zu den Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund der Nebenkläger\n\n16 Auch die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger bleiben erfolglos. Der Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Beteiligung an\ndem Tötungsdelikt ist rechtsfehlerfrei begründet. Auch einen Fahrlässigkeitsvorwurf hat das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.\n\n17 1. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn der\nTatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an dessen Täterschaft\nnicht zu überwinden vermag.\n\n18 Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt\nes, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine\nSchlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14,\n\nNStZ-RR 2015, 148 mwN). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht\nangefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte.\nVielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender\ngewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR\n2015, 178, 179). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf,\nob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher\nHinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder\nlückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze\nverstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16,\nNStZ-RR 2017, 183, 184 mwN). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der\nTatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten\noder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine\nÜberlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern\nin eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. BGH, Urteil vom\n1. Februar 2017 aaO mwN).\n\n19 2. Gemessen daran ist die Beweiswürdigung des Landgerichts, soweit es\neine Beteiligung der Angeklagten an dem Tötungsdelikt nicht festzustellen vermocht hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n20 a) In Ermangelung von Tatzeugen und angesichts des Schweigens des\nMitangeklagten in der Hauptverhandlung – im Ermittlungsverfahren hatte er die\ngegen ihn erhobenen Tatvorwürfe bestritten – hat das Landgericht zu Recht die\nBewertung der Behauptung der Angeklagten, der Mitangeklagte habe ihr nach\nder Vergewaltigung und der Befragung des Tatopfers mitgeteilt, er werde noch\nseine Zigarette aufrauchen und das Tatopfer dann gehen lassen, sie habe dies\n\ngeglaubt und sei daraufhin in ihre Wohnung im zweiten Obergeschoss gegangen, sei also weder bei den Tötungshandlungen anwesend gewesen noch habe\nsie hiervon Kenntnis gehabt, in den Mittelpunkt seiner beweiswürdigenden Erwägungen gestellt. Mit Blick auf den gegen die Angeklagte erhobenen Vorwurf\nder Beteiligung an dem Tötungsverbrechen hatte das Landgericht zu erörtern,\nob ihr diese Einlassung zu widerlegen war, also letztlich, ob das Beweisergebnis eine tragfähige, über bloße Vermutungen hinausgehende Grundlage für die\nAnnahme bot, die Angeklagte habe sich (vorsätzlich) als Mittäterin bzw. Gehilfin\nan der Tötung zur Verdeckung der vorhergehenden Sexualstraftat beteiligt oder\nsich in vorwerfbarer Weise der Erkenntnis verschlossen, der Mitangeklagte\nwerde das Tatopfer töten. Dies hat die Strafkammer mit folgenden Erwägungen\nverneint:\n\n21 aa) Objektive Anhaltspunkte für eine Anwesenheit der Angeklagten bei\ndem Tötungsdelikt hätten sich aus der Spurenlage nicht ergeben.\n\n22 bb) Ein gemeinsamer, von vornherein gefasster Tatentschluss der beiden Angeklagten zur Tötung der Nebenklägerin sei nicht festzustellen. Ein solcher ergebe sich nicht schon aus dem gemeinsamen Vorhaben, das Tatopfer\nnotfalls gewaltsam zu sexuellen Handlungen zu veranlassen. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der eigenen Vorerfahrungen der Angeklagten\nmit sexuellen Übergriffen seitens des Mitangeklagten und ihres Stiefvaters, denen sich in keinem Fall eine weiter gehende Gewaltanwendung angeschlossen\nhabe.\n\n23 cc) Aus den vom Mitangeklagten veranlassten Fragestellungen an das\nTatopfer ergäben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte für einen später gefassten gemeinsamen Tatentschluss. Die Angeklagte habe während dieser Befragung bei dem Opfer unwiderlegbar keine Verletzungen bemerkt, die auf einen\n\nbeabsichtigten tödlichen Ausgang des Geschehens hätten schließen lassen;\ndas Opfer habe auf die Fragen adäquat reagieren können. Selbst die Art der\nFragestellung sei für die Angeklagte kein ausreichender Grund gewesen, der\nAnkündigung des Mitangeklagten, er werde das Tatopfer in Kürze gehen lassen, zu misstrauen und dessen Tötung ernsthaft in Betracht zu ziehen. Auch\ninsoweit seien die Gewalterfahrungen der Angeklagten im Zusammenhang mit\nselbst erlittenem sexuellen Missbrauch durch ihren Stiefvater, aber auch durch\nden Mitangeklagten zu berücksichtigen. Gegen sie gerichtete direkte Lebensbedrohungen, in einem Fall in Gestalt des Vorhaltens einer Pistole, habe der\nMitangeklagte zuvor nie in die Tat umzusetzen versucht.\n\n24 dd) Nicht zuletzt wegen ihrer selbstunsicher-vermeidenden Persönlichkeitsstruktur, unter deren Einfluss sie die Augen vor Problemen verschließe und\nunangenehme Dinge vollständig ausblende, habe sich ihr eine Gewaltanwendung, die über die bei der Sexualstraftat angewandte Gewalt hinausgehen werde, weder aufgedrängt noch sei eine solche für sie vorhersehbar gewesen.\n\n25 ee) Dass das Tatopfer während der Tatausführung geschrien und die\nAngeklagte dadurch Kenntnis von dem Tötungsgeschehen erlangt habe, habe\nsich nicht feststellen lassen.\n\n26 ff) Darüber hinaus komme auch eine Unterlassungstäterschaft der Angeklagten nicht in Betracht, weil sie trotz ihrer Beteiligung an den nicht lebensgefährlichen Misshandlungen des Tatopfers im Zusammenhang mit der Sexualstraftat keine Pflicht zur Abwendung der anschließenden Tötung getroffen habe.\nDie bloße Teilnahme an der vorausgehenden sexuellen Misshandlung stelle\nkeine Bestärkung des Mitangeklagten in Bezug auf eine Tötung des Opfers und\ndamit auch keine Gefahrerhöhung dar.\n\n27 gg) Auch eine Beihilfe der Angeklagten zur Tat des Mitangeklagten\nF. sei zu verneinen. Sie habe von der Tötung von L. erst nach der\nTat erfahren und daher nach bereits eingetretenem Taterfolg durch Hilfe bei der\nBeseitigung der Leiche keinen diese Tat fördernden Beitrag mehr leisten können.\n\n28 b) Diese Erwägungen beruhen auf einer tragfähigen Grundlage.\n\n29 aa) Zu Unrecht sieht die Revision der Staatsanwaltschaft einen Erörterungsmangel darin, dass das Landgericht sich nicht näher mit dem Charakter\nder von der Angeklagten durch ihren Stiefvater und den Mitangeklagten erlittenen Misshandlungen befasst hat. Die Strafkammer hat die – über zehn Jahre\nzurückliegenden – Missbrauchshandlungen durch den Stiefvater bei den Feststellungen zur Person der Angeklagten erörtert und sich auch mit der von hoher\nDominanz, Drohungen und körperlichen Übergriffen des Mitangeklagten geprägten Partnerschaftsbeziehung beschäftigt. Dass die Angeklagte vor dem\nHintergrund ihrer eigenen Erfahrungen mit der Gewaltbereitschaft des Mitangeklagten in der Vergangenheit gleichwohl keinen Anlass hatte anzunehmen, dieser werde in der konkreten Situation „zum Äußersten“ gehen und das Opfer im\nAnschluss an die Sexualstraftat töten, stellt eine mögliche Schlussfolgerung des\nLandgerichts dar. Sie lässt einen Rechtsfehler umso weniger erkennen, als die\nAngeklagte nach den Feststellungen auf Grund ihrer Persönlichkeitsstörung die\nAugen vor Problemen verschloss und unangenehme Dinge vollständig ausblendete. Besondere Umstände, die insoweit eine eingehendere Erörterung\nerforderlich gemacht hätten, ergeben sich aus dem angegriffenen Urteil nicht.\nEine Aufklärungsrüge ist nicht erhoben.\n\n30 bb) Eine Lücke in der Beweiswürdigung liegt entgegen der Auffassung\nder Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch nicht darin, dass das\n\nLandgericht mit Blick auf einen möglichen, vor Ausführung der Sexualstraftat\ngemeinsam mit dem Mitangeklagten gefassten Plan zur anschließenden Tötung\nnicht ausdrücklich erörtert hat, dass sich, wie festgestellt, sexuelle Gewalt bislang immer nur innerfamiliär gegen die Angeklagte gerichtet hatte, das Tatopfer\nim vorliegenden Fall hingegen eine fremde Person war, weshalb die Angeklagte\nschon wegen des erhöhten Entdeckungsrisikos eine Tötung zur Verdeckung\ndes Sexualdelikts für möglich hielt oder zumindest hätte für möglich halten\nmüssen. Dieser Einwand verkennt zunächst, dass das Landgericht einen gemeinsamen Tatplan nur in Bezug auf das Sexualdelikt festgestellt und dies\n– vor allem wegen der erst im Anschluss an diese Tat erfolgten, vom Mitangeklagten zur Einschätzung des Entdeckungsrisikos initiierten Befragung des Tatopfers nach seinen Lebensumständen – tragfähig begründet hat. Was den\nnachfolgenden Tatzeitraum angeht, kommt hinzu, dass das Tatopfer, nachdem\ndie Angeklagte zum Zweck der Unterstützung des Mitangeklagten bei der Befragung in das erste Obergeschoss zurückgekehrt war, unwiderlegt zu adäquaten Reaktionen in der Lage war, keine sichtbaren Spuren von Gewaltanwendung aufwies und die Angeklagte auf Grund ihrer Persönlichkeitsstruktur ein\nProblembewusstsein mit Blick auf den möglichen Fortgang des Geschehens\nnicht entwickelte.\n\n31 cc) Soweit sich die Beschwerdeführer dagegen wenden, dass das Landgericht aus der Befragung des Tatopfers in Bezug auf die subjektive Tatseite\nunterschiedliche Schlussfolgerungen gezogen hat, zeigen sie ebenfalls keinen\nRechtsfehler auf. Dass das Landgericht den Inhalt der Fragen einerseits als\nBeleg für den zu diesem Zeitpunkt gefassten Entschluss des Mitangeklagten\nherangezogen hat, das Opfer zur Verdeckung des vorausgegangenen Sexualdelikts zu töten, ist für sich genommen eine naheliegende, jedenfalls mögliche\nund daher vom Revisionsgericht hinzunehmende Erwägung. Als ebenso tragfä-\n\nhig erweist sich andererseits aber auch die Erwägung der Strafkammer, die unter dem dominanten Einfluss des Mitangeklagten stehende Angeklagte habe\nwegen ihrer dependenten Persönlichkeitsstruktur dessen Äußerung, er werde\ndas Tatopfer gehen lassen, kritiklos geglaubt, weshalb sie keine Kenntnis von\nder Tatbegehung hatte. Die Einwände der Beschwerdeführer erschöpfen sich\ninsoweit letztlich darin, ihre eigenen Schlussfolgerungen an die Stelle der möglichen Schlüsse der Strafkammer zu setzen. Sie lassen ferner unberücksichtigt,\ndass die Einlassung der Angeklagten durch die übrige Beweisaufnahme in einigen Punkten eine Bestätigung gefunden hat. Dies gilt beispielsweise für das\nErgebnis der Auswertung ihres Chat-Verkehrs mit der Zeugin P. , den\nWunsch des Mitangeklagten nach einer weiteren Sexualpartnerin betreffend,\ndie Aussage der Zeugin H. , die in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der\nAuswertung von Videoaufnahmen das Hereinlocken des Tatopfers in das Haus\nbekundet hat, sowie die Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten zur\nNutzung der Übersetzungsfunktion für die chinesische Sprache bei der Befragung des Tatopfers.\n\n32 dd) Angesichts des Fehlens jeglicher objektiver Beweisanzeichen für\neine unmittelbare Tatbeteiligung der Angeklagten hat das Landgericht auch ferner liegende Indizien mit Aussagekraft für die subjektive Tatseite nicht unerörtert gelassen. So wird in den Urteilsgründen etwa ausdrücklich erwogen, dass\nnach dem Ergebnis der Schallpegelmessung lautes Rufen aus der ersten Etage\nim zweiten Obergeschoss des Hauses, in dem sich die Angeklagte nach ihrer\nEinlassung während des Tötungsgeschehens aufhielt, hörbar gewesen wäre.\nDie Strafkammer hat aber zu möglichen Schreien des Tatopfers während des\nTötungsgeschehens keine Feststellungen zu treffen vermocht.\n\n33 ee) Schließlich entnimmt der Senat dem Zusammenhang der Urteilsgründe auch die erforderliche Gesamtwürdigung aller Indizien unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.\n\n34 ff) Da das Landgericht die Kenntnis der Angeklagten von einer Tötung\ndes Opfers rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat, kommt es auf die bei der Prüfung eines unechten Unterlassungsdelikts angestellten, für sich genommen bedenklichen Erwägungen der Strafkammer zu einer möglichen Garantenstellung\nder Angeklagten aus Ingerenz (§ 13 Abs. 1 StGB) im Ergebnis nicht an.\n\n35 gg) Entgegen der Auffassung der Revision der Nebenkläger hat das\nLandgericht auch eine mögliche Strafbarkeit der Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung im Blick gehabt. Der zusammenfassenden Erwägung, für die Angeklagte sei die Anwendung eines Maßes an Gewalt, das über dasjenige zur Begehung der Sexualstraftat hinausging, nicht vorhersehbar gewesen, entnimmt\nder Senat unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe, dass sich das Landgericht jedenfalls mit Blick auf deren Persönlichkeitsstruktur von der subjektiven Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts nicht zu\nüberzeugen vermocht hat. Entsprechendes gilt für die subjektive Tatseite einer\nStrafbarkeit wegen Aussetzung mit Todesfolge gemäß § 221 Abs. 3 StGB (vgl.\ndazu SSW-StGB/Momsen, 3. Aufl., § 221 Rn. 14) bzw. sexueller Nötigung mit\nTodesfolge im Sinne von § 178 StGB (vgl. SSW-StGB/Wolters, aaO, § 178\nRn. 3, 4).\n\nC.\n\n36 Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die Rechtsmittel\nder Nebenkläger erfolglos geblieben sind, haben die Nebenkläger außer der\nRevisionsgebühr auch die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen. Die\n\ndurch die Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen der Angeklagten\nhat allein die Staatskasse zu tragen (BGH, Urteile vom 28. Oktober 2010\n– 4 StR 285/10; vom 30. November 2005 – 2 StR 402/05, NStZ-RR 2006, 128\n[Ls]).\n\nSost-Scheible RinBGH Roggenbuck ist im Urlaub Franke\nund deshalb gehindert zu unterschreiben.\n\nSost-Scheible\n\nQuentin Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-06/4-str-87-18","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-06/4-str-87-18","retrieved":"2026-10-24 07:55:27.966416+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-09-06/4-str-87-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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