{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:060718UVZR39.17.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2018-07-06","aktenzeichen":"V ZR 39/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nV ZR 39/17 Verkündet am:\n6. Juli 2018\nWeschenfelder\nAmtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:060718UVZR39.17.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 6. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin\nDr. Brückner und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Dezember 2016\nwird als unzulässig verworfen; die Revision der Beklagten zu 1\ngegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten im Rahmen einer Hauptintervention der Klägerin um\ndie Rechte an angereichertem Uran, an dem die Klägerin, eine Schweizer\nBank, ein vertragliches Pfandrecht für sich in Anspruch nimmt. In dem im Hinblick auf die Interventionsklage ausgesetzten Hauptprozess verlangt die Beklagte zu 1, ein Unternehmen brasilianischen Rechts, ihrerseits die Herausgabe\ndes Urans von der Beklagten zu 2, einem deutschen Unternehmen.\n\n2 Die Anreicherung des Urans erfolgte in den achtziger Jahren des letzten\nJahrhunderts im Auftrag der Beklagten zu 1 durch die U. Ltd. in Großbritannien. Anschließend lagerte die Beklagte zu 1 unter anderem das in vierzehn\nZylindern befindliche Uran in einem von der Beklagten zu 2 in Deutschland betriebenen Lager für Kernbrennstoffe ein. Grundlage hierfür war ein am\n21. Dezember 1982 geschlossener Lagervertrag, den die Beklagten schweizerischem Recht unterstellten.\n\n3 Die Klägerin gewährte der N. (NEAG), einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, ein Darlehen über 18,5 Mio. US-Dollar.\nIn einem im Jahr 1989 geschlossenen Vertrag einigten sich die Klägerin und die\nNEAG über die Bestellung eines Pfandrechts an allen künftig in gesonderter\nKorrespondenz bezeichneten Waren.\n\n4 Am 7. März 1994 schloss die Beklagte zu 1 mit der NEAG unter anderem\nüber das in den vierzehn Zylindern gelagerte Uran einen Sachdarlehensvertrag\n(loan agreement) nach brasilianischem Recht. Nach dessen Bestimmungen war\ndas Uran von dem Darlehensgeber, der Beklagten zu 1, in dem Lager der Beklagten zu 2 an den Darlehensnehmer, die NEAG, zu liefern; das Eigentum sollte bei der Lieferung übergehen. Im April 1994 wies ein als Vertreterin der NEAG\nauftretendes und mit dieser konzernmäßig verbundenes Unternehmen, die\nN. (NTC) mit Sitz in Colorado/USA, die Beklagte\nzu 1 an, das Uran zum 25. April 1994 auf das Materialkonto der S.\n(SPC), eines Tochterunternehmens der Beklagten zu 2, zu übertragen. Auf Grund dessen erteilte das Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1,\nDirektor S. , der Beklagten zu 2 mit Schreiben vom 18. April 1994 folgende, auf die Zylinder nebst Inhalt bezogene Anweisung:\n\n„…bitte übertragen Sie das oben genannte Material zum 25.4.1994 auf\nMaterialkonto der S. (SPC) bei der [Beklagten\nzu 2]. …\n\nWir bitten Sie, der SPC zu bestätigen, dass die … Zylinder mit angereichertem UF 6 für die SPC gehalten werden und jederzeit an einen anderen Ort verlagert werden können. Die SPC ist darüber informiert, dass\ndie … Zylinder Eigentum der [Beklagten zu 1] sind.“\n\n5 Hintergrund dessen war, dass sich die NTC ihrerseits mit einem dem\nRecht des US-Bundesstaates Colorado unterstellten Vertrag vom 8. April 1993\nverpflichtet hatte, der SPC Uran zu überlassen. Einer Absichtserklärung der\nNTC vom 18. April 1994 zufolge sollte der SPC unter anderem das in Rede stehende Uran zur Verfügung gestellt werden.\n\n6 Die Beklagte zu 2 schrieb daraufhin der SPC - nachrichtlich der Beklagten zu 1 - am 20. April 1994, dass sie das Uran gemäß Anweisung der Beklagten zu 1 zum 29. April 1994 auf das Materialkonto der SPC übertragen werde.\nAm 29. April 1994 wandte sich das Vorstandsmitglied S. der Beklagten\nzu 1 an die SPC mit der Bitte, das Uran nunmehr dem von der SPC für die NTC\ngeführten Materialkonto gutzuschreiben. Dies bestätigte die SPC der NTC am\n3. Mai 1994. Die Lager- und Versicherungskosten für das Uran stellte die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1 im September 1994 zunächst nur für die Zeit bis\nzum 28. April 1994 in Rechnung.\n\n7 Im Februar 1995 fiel die NTC in Konkurs. Die Beklagte zu 1 erklärte daraufhin gegenüber der NEAG die Anfechtung sämtlicher Erklärungen ihres Vorstandmitglieds S. . Im März 1995 nahm die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2 ein Pfandrecht an dem für die NEAG gelagerten Uran in Anspruch;\nim April 1995 kündigte sie das der NEAG gewährte Darlehen. Im September\n1995 übersandte die NTC der Klägerin auf deren an die NEAG gerichtete Aufforderung, die Zylinder zu bezeichnen, an denen ihr ein Pfandrecht zukomme,\n\neine Liste über die vierzehn Zylinder mit dem Vermerk „Held for UBS“. Ebenfalls\nim September 1995 stellte die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1 Lager- und\nVersicherungskosten auch für die Zeit vom 29. April bis zum 31. Dezember\n1994 in Rechnung. Im April 1996 fiel die NEAG in Konkurs.\n\n8 Die Klägerin hat mit ihrer Hauptintervention die Feststellung, dass der\nBeklagten zu 1 kein Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu 2 zustehe,\nsowie die Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Herausgabe des Urans an sich\nbeantragt. Das Landgericht hat den Anträgen stattgegeben. Die - zugleich als\nStreithelferin der Beklagten zu 2 eingelegte - Berufung der Beklagten zu 1 ist\nnach einer Vorlage an den (damals noch so bezeichneten) Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urteil vom 12. September 2006, C-123/04\nund C-124/04, EU:C:2006:542) erfolglos geblieben. Mit Urteil vom 22. Februar\n2010 (II ZR 287/07, juris) hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das die Klage anschließend\nabgewiesen hat. Auf die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 20. Juli 2012 auch dieses Berufungsurteil aufgehoben und\ndie Sache erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen (V ZR 135/11, WM\n2013, 858 ff.), das die Berufung nunmehr zurückgewiesen hat. Gegen das Berufungsurteil wendet sich die Beklagte zu 1 - zugleich als Streithelferin der Beklagten zu 2 - mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren\nZurückweisung die Klägerin beantragt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nA.\n\n9 Das Berufungsgericht sieht den Antrag, mit dem die Klägerin von der Beklagten zu 2 Herausgabe des Urans verlangt, wegen eines Pfandrechts der\nKlägerin gemäß §§ 1227, 985 BGB als begründet an; die Regelungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vom\n25. März 1957 (EAGV) stünden der Pfandrechtsbestellung nicht entgegen.\n\n10 Auch der gegen die Beklagte zu 1 gerichtete negative Feststellungsantrag habe Erfolg. Der Beklagten zu 1 stehe weder ein dinglicher noch ein\nschuldrechtlicher Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu 2 zu. Aus § 985\nBGB lasse sich ein Anspruch nicht herleiten. Die Beklagte zu 1 habe ihr Eigentum an dem Uran durch Übereignung an die NEAG verloren. In dem Sachdarlehensvertrag vom 7. März 1994, der nach brasilianischem Recht einen Realvertrag darstelle, hätten sich die Beklagte zu 1 und die NEAG unter der aufschiebenden Bedingung der späteren Übergabe gemäß § 929 Satz 1 BGB über\nden Eigentumsübergang geeinigt. Den Eintritt der Bedingung hätten die späteren Erklärungen des Direktors S. herbeigeführt. Dessen Erklärungen\nmüsse sich die Beklagte zu 1 - sofern sie nicht ohnehin Realakte ohne rechtsgeschäftlicher Charakter darstellten - nach den Grundsätzen der brasilianischen\nRechtsscheinlehre zurechnen lassen. Die Anfechtung greife nicht durch, weil es\nan einer arglistigen Täuschung über die wirtschaftliche Lage der NEAG fehle.\nDie Übergabe sei durch Begründung eines Besitzkonstituts zwischen der Erwerberin (NEAG) und der Beklagten zu 2 als unmittelbarer Besitzerin erfolgt.\nDenn die Beklagte zu 1 habe gegenüber der Beklagten zu 2 ihren mittelbaren\nBesitz aufgegeben und ihn der NEAG zur Verfügung gestellt. Die Beklagte zu 2\nhabe fortan der SPC den Besitz vermittelt und diese wiederum über die NTC\n\nder NEAG. Ebenso wenig bestehe ein schuldrechtlicher Anspruch der Beklagten zu 1 auf Herausgabe des Urans. In dem zwischen den Beklagten geschlossenen Lagervertrag vom 21. Dezember 1982 sei ein solcher Anspruch zwar\nbezogen auf das für die Beklagte zu 1 eingelagerte Uran vereinbart worden; er\nsei aber mit der Umbuchung auf das Materialkonto der SPC entfallen.\n\nB.\n\n11 Zulässig ist nur die Revision der Beklagten zu 1.\n\nI.\n\n12 Die Revision der Beklagten zu 1 ist fristgerecht eingelegt worden und\nauch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie statthaft. Zwar hat das Berufungsgericht seine erneute Zulassungsentscheidung nicht begründet. Hierzu\nhätte deshalb Anlass bestanden, weil die Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO an Allgemeinbelange gebunden sind (näher Senat, Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 83/11, ZWE 2012, 218 Rn. 5 f.) und die\nRevision nur dann ein drittes Mal zugelassen werden durfte, wenn nach den\nbeiden vorangegangenen Revisionsverfahren weiterhin offene rechtsgrundsätzliche Fragen zu klären waren; dafür ist nichts ersichtlich. Der Senat ist aber gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Zulassung durch das Berufungsgericht\ngebunden.\n\nII.\n\n13 Dagegen ist die Revision der Beklagten zu 2 als unzulässig zu verwerfen\n(§ 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das Berufungsurteil ist der Beklagten zu 2 am\n28. Dezember 2016 und der Beklagten zu 1 am 2. Januar 2017 zugestellt wor-\n\nden. Eingelegt worden ist die Revision der Beklagten zu 2 von der Beklagten\nzu 1 als ihrer Streithelferin am 1. Februar 2017.\n\n14 1. Auf die Frage, ob hierdurch die Rechtsmittelfrist für die Revision der\nBeklagten zu 2 gewahrt worden ist, käme es von vornherein nicht an, wenn die\nBeklagten notwendige Streitgenossen wären. Dann nämlich wäre die Beklagte\nzu 2 im Revisionsverfahren gemäß § 62 Abs. 1 ZPO als durch die Beklagte zu 1\nvertreten anzusehen, so dass das Berufungsurteil insgesamt zur Überprüfung\ndurch den Senat gestellt wäre und eine Verwerfung der Revision der Beklagten\nzu 2 als unzulässig nicht in Betracht käme (vgl. Zöller/Althammer, ZPO,\n32. Aufl., § 62 Rn. 32). Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1 liegt eine solche notwendige Streitgenossenschaft jedoch nicht vor. Der Senat hat bereits in\neinem anderen Verfahren, das eine gegen dieselben Beklagten gerichtete\nHauptintervention in einer parallelen Fallgestaltung betraf, entschieden, dass\ndurch die Hauptintervention zwischen den Beklagten eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 62 ZPO nicht begründet worden ist (vgl. Urteil\nvom 20. Juli 2012 - V ZR 142/11, WM 2012, 1631 Rn. 11). Daran hält er auch\nim vorliegenden Verfahren fest. Die Hauptintervention als solche begründet\nnach einhelliger Ansicht keine notwendige Streitgenossenschaft zwischen den\nBeklagten; ob eine notwendige Streitgenossenschaft besteht, richtet sich vielmehr nach den in § 62 ZPO geregelten Voraussetzungen (vgl. RGZ 17, 339,\n340; 100, 60, 61 f.; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 64 Rn. 16; Wieczorek/\nSchütze/Mansel, ZPO, 4. Aufl., § 64 Rn. 49; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl.,\n§ 64 Rn. 5). Diese sind nicht gegeben.\n\n15 a) Eine prozessual notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 Alt. 1\nZPO) setzt voraus, dass das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen\ngegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann. Das ist nicht der Fall; weder\nerstreckt sich die Rechtskraft auf den jeweils anderen Beklagten noch tritt eine\n\nGestaltungswirkung zwischen den Beklagten ein. Die Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Herausgabe, die Gegenstand ihrer Revision ist, hat keinen Einfluss\nauf die mit der Revision der Beklagten zu 1 angegriffene Entscheidung über die\nnegative Feststellungsklage, die die Herausgabepflicht der Beklagten zu 2 gegenüber der Beklagten zu 1 betrifft. Insbesondere steht infolge der Verurteilung\nder Beklagten zu 2 zur Herausgabe an die Klägerin nicht fest, dass die Beklagte\nzu 2 im Verhältnis zu der Beklagten zu 1 keine Herausgabepflicht trifft; denn der\nSchuldner kann zur Herausgabe an mehrere Personen verpflichtet sein.\n\n16 b) Auch die Voraussetzungen für eine materiell-rechtlich notwendige\nStreitgenossenschaft im Sinne von § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO liegen nicht vor.\n\n17 aa) Aus einem „sonstigen Grunde“ notwendig ist die Streitgenossenschaft, wenn aus materiell-rechtlichen Gründen gegen mehrere nur gemeinschaftlich Klage erhoben werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984\n- V ZR 67/83, BGHZ 92, 351, 353; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 62\nRn. 15 mwN). Das trifft hier nicht zu. Denn nach herrschender und zutreffender\nAnsicht stellt die Hauptintervention eine subjektive Klagehäufung dar; es handelt sich also um die Verbindung mehrerer Klagen, die auch separat erhoben\nwerden könnten (vgl. nur Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 64 Rn. 3 mwN;\naA Koussoulis, ZZP 100, 211, 218 f.).\n\n18 bb) Auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 24. Februar 1928\n(JW 1928, 1742) kann die Beklagte zu 1 ihre gegenteilige Auffassung nicht\nstützen. Dort sah das Reichsgericht ein Teilurteil gegen einen der Beklagten als\nmit § 301 Abs. 1 ZPO unvereinbar an, weil „es sich tatsächlich nicht um zwei\ngetrennte Prozesse handelt, auch nicht um eine rein äußere und nur formale\nVerbindung, sondern um eine Hauptintervention nach § 64 ZPO, bei welcher\ndas Gesetz den Kläger zwang, seine Ansprüche gegen beide Beklagte in einer\n\nKlage zu verfolgen, damit einheitlich darüber entschieden wurde“. Diese Ausführungen beziehen sich aber allein auf die Anwendung von § 301 Abs. 1 ZPO\nund gerade nicht auf die Voraussetzungen einer notwendigen Streitgenossenschaft (unzutreffend daher die Deutung der Entscheidung bei Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 4. Aufl., § 64 Rn. 49; Koussoulis, ZZP 100, 211,\n218 f.). Insoweit ging das Reichsgericht vielmehr - implizit - zutreffend davon\naus, dass der Kläger beide Ansprüche (statt im Wege der Hauptintervention)\nauch in getrennten Prozessen hätte geltend machen können, verneinte also\neine materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 Alt. 2\nZPO); für eine prozessual notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 Alt. 1\nZPO) war ebenfalls nichts ersichtlich.\n\n19 2. Infolgedessen kommt es darauf an, ob die Revision der Beklagten zu 2\ninnerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegt worden ist. Das ist zu verneinen.\n\n20 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein\nunselbständiger Streithelfer nur innerhalb der für die Hauptpartei laufenden\nRechtsmittelfrist ein Rechtsmittel einlegen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob\nund wann dem Streithelfer selbst das anzufechtende Urteil zugestellt worden\nist; denn das Rechtsmittel eines Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die\nvon ihm unterstützte Hauptpartei (Senat, Beschluss vom 5. Juni 2014\n- V ZB 160/13, NJW 2014, 3521 Rn. 6), und zwar auch dann, wenn die Hauptpartei - wie hier - bereits in der Instanz, die durch das zugestellte Urteil abgeschlossen worden ist, keine eigenen Anträge mehr gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, MDR 2012, 1056 Rn. 6 mwN). Dagegen kann ein streitgenössischer Nebenintervenient (§ 69 ZPO) selbständig Prozesshandlungen vornehmen, insbesondere Rechtsmittel einlegen. Das Urteil\nmuss ihm zugestellt werden. Erst ab dieser Zustellung läuft die Rechtsmittelfrist\n\n(Senat, Beschluss vom 5. Juni 2014 - V ZB 160/13, NJW 2014, 3521\nRn. 6 mwN).\n\n21 b) Daran gemessen ist die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung an die Beklagte zu 2 am 28. Dezember 2016 in Gang gesetzt worden; sie endete mit Ablauf des 30. Januar 2017 (Montag; vgl. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1,\n§ 188 Abs. 2 BGB) und ist durch den Eingang der Revisionsschrift am\n1. Februar 2017 nicht gewahrt worden. Die Beklagte zu 1 ist nicht streitgenössische Nebenintervenientin der Beklagten zu 2 im Sinne von § 69 ZPO. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass die Rechtskraft der in dem Hauptprozess\nerlassenen Entscheidung (Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Herausgabe)\nnach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (bzw. des Prozessrechts) gerade für ein Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenintervenienten (Beklagte zu 1)\nund dem Prozessgegner (Klägerin) von Bedeutung ist (vgl. Senat, Beschluss\nvom 5. Juni 2014 - V ZB 160/13, NJW 2014, 3521 Rn. 6 f. mwN). Daran fehlt es\naus denselben Gründen, aus denen eine notwendige Streitgenossenschaft im\nSinne von § 62 ZPO zu verneinen ist. Insbesondere wäre es entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 nicht ausreichend, wenn das Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag der Klägerin durch die Rechtskraft des Herausgabeurteils entfiele. Dann fehlte zwar eine Prozessvoraussetzung in dem Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten (Beklagte zu 1) und dem Prozessgegner (Klägerin); daraus ergibt sich aber keine Rechtskrafterstreckung. Ebenso wenig reicht der potentielle Interessenwiderstreit zwischen Nebenintervenient und unterstützter Hauptpartei aus, der in aller Regel besteht (vgl. § 67\nHs. 2 ZPO a.E.). Auch der Verweis der Beklagten zu 1 auf § 325 ZPO und die\nMöglichkeit, dass sie während oder nach dem Prozess Besitz an dem Uran erlangen könnte, macht die Beklagte zu 1 nicht zu einer streitgenössischen Nebenintervenientin. Über § 325 ZPO lässt sich eine streitgenössische Nebenin-\n\ntervention nur begründen, wenn eine Rechtsnachfolge während des Prozesses\neintritt (vgl. Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 66 Rn. 23, § 69 Rn. 2 mwN).\n\nC.\n\n22 In der Sache hat das Rechtsmittel der Beklagten zu 1 keinen Erfolg. Die\nVerurteilung der Beklagten zu 2 zur Herausgabe des Urans an die Klägerin war\nGegenstand der Revision der Beklagten zu 2 und ist nunmehr rechtskräftig. Die\nRevision der Beklagten zu 1 hat allein die aufgrund des (negativen) Feststellungsantrags der Klägerin erfolgte Verurteilung der Beklagten zu 1, mit der festgestellt worden ist, dass der Beklagten zu 1 kein Herausgabeanspruch gegen\ndie Beklagte zu 2 zusteht, zum Gegenstand.\n\nI.\n\n23 Allerdings ist dieser Antrag der Klägerin zulässig geblieben und hat sich\ntrotz der rechtskräftigen Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Herausgabe des\nUrans an die Klägerin nicht erledigt. Denn das Uran befindet sich weiterhin im\nBesitz der Beklagten zu 2; die Erledigung träte erst mit der Herausgabe an die\nKlägerin ein (vgl. in einem Parallelverfahren Senat, Urteil vom 20. Juli 2012\n- V ZR 142/11, WM 2012, 1631 Rn. 12 f.). Auch das Feststellungsinteresse der\nKlägerin besteht fort, solange der ausgesetzte Prozess, der die Herausgabeklage der Beklagten zu 1 gegen die Beklagte zu 2 zum Gegenstand hat, weiter\nanhängig ist.\n\nII.\n\n24 Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht Herausgabeansprüche\nder Beklagten zu 1 gegen die Beklagte zu 2.\n\n25 1. Das gilt zunächst für einen auf Eigentum gestützten Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.\n\n26 a) Dass ein solcher Anspruch nicht besteht, ergibt sich allerdings nicht\nschon daraus, dass die Beklagte zu 1 nach Kapitel VI und VIII des EAGV kein\nEigentum an dem angereicherten Uran von der U. Ltd. erwerben konnte.\nInsoweit geht das Berufungsgericht davon aus, dass die in Art. 75 Satz 1c)\nEAGV geregelte Ausnahme eingreift, weil der Vorgang unter Beachtung der\nVorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 12.\nSeptember 2006, C-123/04 und C-124/04, EU:C:2006:542 Rn. 52 ff.) als versorgungsbilanzneutral anzusehen sei. Diese Annahme ist für die Revision der\nBeklagten zu 1 günstig. Ein dinglicher Herausgabeanspruch stünde der Beklagten zu 1 nämlich von vornherein nicht zu, wenn die Vorgaben des EAGV einen\nEigentumserwerb nicht erlaubten (vgl. dazu bereits Senat, Urteil vom\n20. Juli 2012 - V ZR 135/11, WM 2013, 858 Rn. 36). Deshalb ist die auf die Anwendung des EAGV bezogene Verfahrensrüge so zu verstehen, dass sie nur\nim Rahmen der (unzulässigen) Revision der Beklagten zu 2 erhoben sein soll.\nDie Beklagte zu 1 wendet sich in diesem Zusammenhang ausschließlich gegen\nden wirksamen Erwerb eines Pfandrechts durch die Klägerin; dementsprechend\nbeantragt sie hilfsweise eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen\nUnion zur Klärung der Frage, „ob die Vorschriften des EAGV der Bestellung\neines Pfandrechts innerhalb der Europäischen Union entgegenstehen“. Ob die\nBestellung des Pfandrechts wirksam ist, hat aber für den Gegenstand der Revision der Beklagten zu 1 (nämlich das Rechtsverhältnis zwischen den Beklagten) keine Bedeutung.\n\n27 b) Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1 zunächst\ndas Eigentum von der U. Ltd. erlangt hat. Zutreffend beurteilt das Beru-\n\nfungsgericht die anschließende Übereignung der Beklagten zu 1 an die NEAG\nnach deutschem Recht als der zur Zeit der fraglichen Rechtsänderung maßgeblichen lex rei sitae (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/11, WM\n2013, 858 Rn. 14) und gelangt rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass die Beklagte zu 1 ihr Eigentum auf Grund einer Übereignung nach § 929 Satz 1 BGB\nan die NEAG verloren hat.\n\n28 aa) Nicht zu beanstanden ist die Annahme, die Beklagte zu 1 habe sich\nmit der NEAG gemäß § 929 Satz 1 BGB über den Eigentumsübergang geeinigt.\n\n29 (1) Dies gilt insoweit, als das Berufungsgericht die Einigung dem zwischen der Beklagten zu 1 und der NEAG nach brasilianischem Recht geschlossenen Sachdarlehensvertrag entnimmt.\n\n30 (a) In dem vorangegangenen Revisionsverfahren hat der Senat darauf\nhingewiesen, dass der Vertrag zunächst nach den von dem Vertragsstatut vorgegebenen Regeln ausgelegt werden muss, hier also nach den Auslegungsregeln des brasilianischen Rechts. Deutsches Recht als lex rei sitae entscheidet\ndarüber, ob eine danach vereinbarte Eigentumsübertragung auch den Anforderungen an eine dingliche Einigung gemäß § 929 Satz 1 BGB entspricht (vgl.\nSenat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/11, WM 2013, 858 Rn. 30 mwN).\n\n31 (b) Diesen Vorgaben entspricht das Vorgehen des Berufungsgerichts.\nOhne Erfolg erhebt die Beklagte zu 1 eine auf § 293 ZPO gestützte Verfahrensrüge. Schon im Ausgangspunkt trifft ihre Annahme, das Berufungsgericht habe\ninsoweit deutsches Recht angewendet, nicht zu. Das Berufungsgericht befasst\nsich an mehreren Punkten des Urteils mit der Rechtsnatur des Sachdarlehensvertrags nach brasilianischem Recht; ein solcher Vertrag komme als Realvertrag mit der Hingabe der Darlehenssache zustande und habe zuvor die Qualität\n\neines Vorvertrags. Hierauf gestützt und durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen gelangt das Berufungsgericht sodann zu dem Ergebnis, dass die\ngetroffenen Abreden als aufschiebend bedingte Einigung nach deutschem\nRecht anzusehen sind. Dass dem Berufungsgericht bei der Ermittlung des brasilianischen Rechts Verfahrensfehler unterlaufen wären, zeigt die Revision nicht\nauf. Sie rügt im Kern vielmehr die Anwendung des brasilianischen Rechts, indem sie geltend macht, ein solcher Realvertrag enthalte (noch) keine Einigung,\ndie der nach deutschem Recht erforderlichen dinglichen Einigung entspreche.\nAuf eine Verletzung ausländischen Rechts kann die Revision jedoch nicht gestützt werden (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/11, WM 2013,\n858 Rn. 16; zum nunmehr geltenden Recht Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013\n- V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 18 ff.). Zudem wird außer Acht gelassen,\ndass nach Auffassung des Berufungsgerichts mit dem Bedingungseintritt eine\nÜbergabe erfolgt ist, die nach dem Verständnis der Revision als Hingabe der\nDarlehenssache angesehen werden müsste.\n\n32 (2) Rechtlicher Nachprüfung hält es auch stand, dass das Berufungsgericht eine wirksame Anfechtung der Einigungserklärung wegen arglistiger Täuschung durch die NEAG verneint. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen hat\nder Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).\n\n33 (3) Ohne Erfolg wendet sich die Revision mit der Verfahrensrüge (§ 293\nZPO) gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 müsse die\nden Bedingungseintritt herbeiführenden Anweisungen des Direktors S.\n(jedenfalls) aufgrund einer im brasilianischen Recht vorgesehenen Rechtsscheinhaftung gegen sich gelten lassen (vgl. hierzu bereits Senat, Urteil vom\n20. Juli 2012 - V ZR 142/11, WM 2012, 1631 Rn. 34 f.). Anders als die Revision\nmeint, war das Berufungsgericht nicht gehalten, auf zwischenzeitliche Veränderungen der Rechtslage in Brasilien bezogene Ermittlungen anzustellen; zutref-\n\nfend hat das Berufungsgericht das im Zeitpunkt der Vornahme der jeweiligen\nRechtsgeschäfte in Brasilien geltende Recht ermittelt und angewendet. Im Übrigen hat der Senat die Verfahrensrüge geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).\n\n34 bb) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht von einer Übergabe des\nUrans gemäß § 929 Satz 1 BGB an die NEAG infolge der Anweisungen des\nDirektors S. aus (vgl. hierzu bereits Senat, Urteil vom 20. Juli 2012\n- V ZR 135/11, WM 2013, 858 Rn. 25 ff.). Die darauf bezogenen Verfahrensrügen der Beklagten zu 1 hat der Senat geprüft und allesamt als nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).\n\n35 2. Auch einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch der Beklagten\nzu 1 gegen die Beklagte zu 2 verneint das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler.\nDie auf die unterbliebene Ermittlung schweizerischen Rechts bezogene Verfahrensrüge (§ 293 ZPO) hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht nimmt an, dass\nsich der dem schweizerischen Recht unterliegende Lagervertrag vom\n21. Dezember 1982 nach dem Willen der Parteien nur auf das jeweils für die\nBeklagte zu 1 eingelagerte Uran habe erstrecken sollen. Zwar kann mit der auf\n§ 293 ZPO gestützten Verfahrensrüge geltend gemacht werden, dass die die\nVertragsauslegung betreffenden Regeln des ausländischen Rechts missachtet\nworden sind (vgl. dazu näher Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/11,\nWM 2013, 858 Rn. 16). Warum hier eine nähere Ermittlung des schweizerischen Rechts erforderlich gewesen sein sollte, zeigt die Revision aber nicht auf.\nSie verweist allein auf Vortrag, wonach das schweizerische Lagerhalterrecht\ngrundsätzlich einen Herausgabeanspruch vorsehe. Diese Annahme wird in der\nangefochtenen Entscheidung nicht in Zweifel gezogen. Im Gegenteil legt das\nBerufungsgericht gerade zugrunde, dass eingelagertes Gut grundsätzlich auf\nVerlangen herausgegeben werden muss. Nur geht es nachvollziehbar davon\n\naus, dass sich die vertraglichen Vereinbarungen nicht mehr auf das im Streit\nstehende Uran beziehen sollten, nachdem dieses an die NEAG übereignet\nworden war. Im Kern wendet sich die Beklagte zu 1 deshalb nicht gegen die\nAnwendung des schweizerischen Vertragsrechts, sondern gegen das Ergebnis\nder Vertragsauslegung, das als solches gerade nicht revisibel ist.\n\nIII.\n\n36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 2\nZPO.\n\nStresemann Brückner Kazele\n\nGöbel Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 17.03.2000 - 3 HO 127/96 -\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.12.2016 - 3 U 79/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-06/v-zr-39-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1227","ref_norm":"1227","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-06/v-zr-39-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:22.309091+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-07-06/v-zr-39-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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