{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:060618B5STR175.18.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2018-06-06","aktenzeichen":"5 StR 175/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 175/18\n\nvom\n6. Juni 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:060618B5STR175.18.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. November 2017 aufgehoben\n\na) im Schuldspruch betreffend die Tat 1 mit den zugehörigen\nFeststellungen; ausgenommen hiervon sind diejenigen zum\nobjektiven Tatgeschehen, die aufrechterhalten bleiben,\n\nb) in den Aussprüchen über die Einzelstrafe für die Tat 1 und\ndie Gesamtstrafe sowie\n\nc) im Ausspruch über die Wertersatzeinziehung.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung (Tat 1 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jah-\n\nren verurteilt und Einziehungsanordnungen getroffen. Die auf die allgemeine\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel\nersichtlichen Teilerfolg.\n\n2 1. Nach den Feststellungen der Strafkammer zu Tat 1 überfiel der Angeklagte mit seinen Mittätern H. und M. kurz vor Ladenschluss einen\nSupermarkt in Hamburg. Gemeinsam mit M. bedrohte H. zwei Angestellte mit einer Schusswaffe und forderte sie auf, in die Büroräume des Supermarktes zu gehen. Obwohl die Zeugen keinen Widerstand leisteten, gab\nH. einen Schuss ab, der den Zeugen Ha. am Unterarm traf und\neine heftig blutende Verletzung verursachte. Währenddessen überwältigte der\nAngeklagte die Kassiererin, die bei Ertönen des Schusses vor Schreck zusammenbrach und vom Angeklagten ebenfalls zu den Büroräumen gezerrt wurde.\nDie beiden Mittäter leerten den Tresor, in dem sich die Wocheneinnahmen in\nHöhe von mehr als 42.000 Euro befanden. Der Angeklagte öffnete derweil die\nKasse, aus der er und der kurz darauf hinzugekommene M. die Tageseinnahmen von knapp 4.000 Euro entnahmen. Die Täter flüchteten, nachdem\nsie die Angestellten in dem Büroraum eingeschlossen hatten. Das entwendete\nGeld konnte nicht sichergestellt werden.\n\n3 2. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten betreffend Tat 1 wegen gefährlicher Körperverletzung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n4 Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte „spätestens nach Abgabe des Schusses der Existenz der Schusswaffe gewahr wurde\nund – die fortgesetzte Verwendung der Waffe billigend in Kauf nehmend – mit\nder Umsetzung des weiteren Tatplans nichtsdestotrotz voranschritt“ (UA S. 29).\n\n5 Insoweit hat der Generalbundesanwalt wie folgt Stellung genommen:\n\n„Voraussetzung für eine strafbare Verantwortung im Wege der\n– hier allein in Betracht kommenden – sukzessiven Mittäterschaft ist, dass jemand in Kenntnis und Billigung des von einem\nanderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich – auch stillschweigend\n– mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet (vgl. Senat, Beschluss vom\n10. Januar 2011 – 5 StR 515/10 –, NStZ-RR 2011, 111, 112).\nDaran fehlt es, wenn für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs bereits al-les getan (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 – 4 StR 343/96 –, NStZ 1997, 82) oder das Geschehen vollständig abgeschlossen ist, selbst wenn die hinzutretende Person dessen Folgen kennt, billigt und ausnutzt (vgl.\nSenat, Urteil vom 25. April 2017 – 5 StR 433/16 –,\nNStZ-RR 2017, 221, 222; BGH, Beschluss vom 7. März 2016\n– 2 StR 123/15 –, NStZ 2016, 524, 525). Daran gemessen ist\ndas Landgericht zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die\ngetroffenen Feststellungen zur Zurechnung der Gewaltandrohung und der fortgesetzten Verwendung der Schusswaffe\nim Hinblick auf die noch nicht vollendete Wegnahme der von\nden Tätern erstrebten Tageseinnahmen und damit zur Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren Raubes führen (vgl. UA S. 29). Für die Annahme sukzessiver Mittäterschaft\nin Bezug auf den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung\nbleibt indessen kein Raum. Als der Angeklagte den spontanen\nSchusswaffeneinsatz bemerkte, war die Körperverletzung zum\nNachteil des Zeugen Ha. bereits beendet. Zuverlässige\nFeststellungen, dass er den Einsatz der Waffe schon vorher,\ndas heißt vor erfolgreicher Schussabgabe, gemerkt und gebilligt haben könnte, hat das Landgericht ersichtlich nicht treffen\nkönnen. Kommt insoweit aber die Annahme sukzessiver Tatbegehung nicht in Betracht, scheidet eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung aus.“\n\n6 Dem verschließt sich der Senat nicht. Er kann allerdings nicht ausschließen, dass ein neu mit der Sache befasstes Tatgericht ergänzende Feststellungen zu treffen vermag, die die Annahme eines Vorsatzes des Angeklagten je-\n\ndenfalls bezogen auf die Verwirklichung der Tatbestandsvariante der §§ 223,\n224 Abs. 1 Nr. 4 StGB – bei Vorliegen einer unerheblichen Abweichung vom\nKausalverlauf – rechtfertigt. Er hebt daher den Schuldspruch betreffend die\nTat 1 auf. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen können bestehen bleiben.\n\n7 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs für Tat 1 bedingt den Wegfall der\nfür sich genommen nicht überhöhten Einzelstrafe sowie der Gesamtfreiheitsstrafe und der Einziehungsanordnung. Hinsichtlich letzterer verweist der Senat\nauf sein Urteil vom 24. Mai 2018 (5 StR 623/17 und 624/17).\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nKönig RiBGH Berger ist wegen\nSonderurlaubs ortsabwesend\nund daher an der Unterschrift\ngehindert.\nMutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-06/5-str-175-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-06/5-str-175-18","retrieved":"2026-10-24 07:56:25.484921+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-06-06/5-str-175-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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