{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:060618B2STR174.18.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2018-06-06","aktenzeichen":"2 StR 174/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n2 StR 174/18\nvom\n6. Juni 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:060618B2STR174.18.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. und 3. auf dessen Antrag – am 6. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21. August 2017 im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass festgestellt ist, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger W. den gesamten zukünftig entstehenden materiellen Schaden aus dem\nTatgeschehen vom 20. Dezember 2016 zu erstatten, soweit\ndiese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder\nsonstige Versicherer übergehen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit\nversuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 10.000 € nebst Zinsen an\nden Nebenkläger W. verurteilt. Außerdem hat es dem Adhäsions-\n\nantrag entsprechend festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, „dem Nebenkläger W. den gesamten materiellen Schaden aus dem Mordversuch vom 20.12.2016 zu ersetzen“, soweit entsprechende Ansprüche nicht auf\nDritte übergehen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen\nUmfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat zum\nSchuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben.\n\n3 2. a) Die Adhäsionsentscheidung hält rechtlicher Prüfung demgegenüber\nnicht in vollem Umfang stand.\n\n4 Entfallen muss die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem\nNebenkläger den gesamten gegenwärtigen materiellen Schaden aus dem Tatgeschehen vom 20. Dezember 2016 zu ersetzen, soweit entsprechende\nAnsprüche nicht auf Dritte übergehen. Hinsichtlich der bereits eingetretenen\nmateriellen Schäden fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen\nFeststellungsinteresse. Denn der Nebenkläger hat weder geltend gemacht noch\nist sonst ersichtlich, dass er nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu\nbeziffern.\n\n5 Unberührt davon bleibt hingegen die Feststellung, dass der Angeklagte\nverpflichtet ist, dem Nebenkläger W. sämtliche künftig entstehenden\nmateriellen Schäden aus dem Tatgeschehen vom 20. Dezember 2016 zu ersetzen, soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Dritte übergehen. Der Feststellungsantrag bezieht sich auch auf künftig entstehende Schäden; das nach\n§ 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist ausreichend belegt.\n\nInsoweit ist eine Änderung der Feststellungsentscheidung nicht veranlasst.\nEiner weiteren Ergänzung der Urteilsformel dahin, von einer Entscheidung über\nden Adhäsionsantrag abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO), bedurfte es nicht,\nda das Landgericht bereits entsprechend tenoriert hat.\n\n6 b) Im Übrigen bestehen gegen den Adhäsionsausspruch keine Bedenken. Insbesondere erweist es sich nicht als rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die begrenzten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigt hat (vgl. auch BGH,\nBeschlüsse vom 28. November 2017 – 5 StR 438/17, NStZ-RR 2018, 55; vom\n11. Juli 2017 – 3 StR 231/17, BGHR StPO § 403 Anspruch 10; Senat,\nBeschluss vom 11. Mai 2017 – 2 StR 324/14, NStZ 2018, 25, 26).\n\n7 3. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den\nAngeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473\nAbs. 4 StPO).\n\nSchäfer Appl Zeng\n\nGrube Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-06/2-str-174-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-06/2-str-174-18","retrieved":"2026-10-24 07:53:20.399201+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-06-06/2-str-174-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2018-06-06","dockets":["2 StR 174/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:060618B2STR174.18.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:060618B2STR174.18.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 06.06.2018 – 2 StR 174/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-06/2-str-174-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21. August 2017 im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass festgestellt ist, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger W. den gesamten zukünftig entstehenden materiellen Schaden aus dem\nTatgeschehen vom 20. Dezember 2016 zu erstatten, soweit\ndiese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder\nsonstige Versicherer übergehen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/256","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"256","label":"§ 256 ZPO","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/406","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"406","label":"§ 406 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:20.399201+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}