{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:060218B2STR547.17.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2018-02-06","aktenzeichen":"2 StR 547/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 547/17\nvom\n6. Februar 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:060218B2STR547.17.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 1.b), 1.c) und 2. auf dessen Antrag – am 6. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 19. Juli 2017,\n\na) dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse\nzur Last fallen;\n\nb) dahin ergänzt, dass hinsichtlich der in den Fällen II.2\nund II.4 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen die\nTagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird;\n\nc) dahin berichtigt, dass gegen den Angeklagten anstelle des\nVerfalls des Wertersatzes die Einziehung des Wertes von\nTaterträgen in Höhe von 10.000 € angeordnet wird.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer trägt die weiteren Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit\nKörperverletzung sowie Körperverletzung in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten mit Strafaussetzung zur\nBewährung verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Anrechnungsentscheidung für\nin Rumänien erlittene Auslieferungshaft getroffen und den „Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 10.000,00 €“ angeordnet.\n\n2 Die auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nhat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen\nist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 Sowohl der Schuldspruch als auch der Strafausspruch halten revisionsrechtlicher Prüfung stand. Der Erörterung bedürfen lediglich folgende Punkte:\n\n4 1. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten mit der unverändert zur\nHauptverhandlung zugelassenen Anklage schweren Menschenhandel in Tateinheit mit ausbeuterischer Zuhälterei (Fälle II.1 bis II.3), vorsätzliche Körperverletzung (Fall II.4) sowie versuchten schweren Menschenhandel in Tateinheit\nmit ausbeuterischer Zuhälterei (Fall II.5) jeweils zum Nachteil derselben Geschädigten vorgeworfen. Die Strafkammer hat den Angeklagten der Zuhälterei,\nim Fall II.1 in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie tatmehrheitlich\nin den Fällen II.2 und II.4 der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gesprochen. Hingegen hat sie – ohne teilweise freizusprechen – den Tatvorwurf des\nschweren Menschenhandels bzw. des versuchten schweren Menschenhandels\nin den Fällen II.3 und II.5 nicht bestätigen können.\n\n5 Der Senat holt den erforderlichen Teilfreispruch im Revisionsverfahren\nnach (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 13 mwN; KK/Ott,\nStPO, 7. Aufl., § 260 Rn. 21). Denn mit dem Wegfall des Vorwurfs des Menschenhandels ist trotz der verbleibenden Verurteilung wegen des Dauerdelikts\nder ausbeuterischen Zuhälterei eine selbständig angeklagte Tat in Wegfall geraten (BGH, Urteil vom 9. November 1993 – 5 StR 539/93, BGHSt 39, 390, 391;\nOLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 1998 – 4 Ws 139 u. 140/98, NStZ-RR\n1999, 176, 177; MüKoStGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 181a Rn. 74).\n\n6 2. Das Landgericht hat in den Fällen II.2 und II.4 der Urteilsgründe wegen Körperverletzung Einzelgeldstrafen verhängt, dabei jedoch die Höhe des\nTagessatzes nicht festgesetzt. Einer solchen Festsetzung bedarf es aber auch\ndann, wenn die Einzelgeldstrafen – wie hier – gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB\nin eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden (st. Rspr.; BGH, Beschluss\nvom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96; Senat, Beschluss vom\n16. August 2017 – 2 StR 295/17, juris Rn. 2). Der Senat setzt hier – auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers – in\nentsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst die Höhe des Tagessatzes auf das gesetzliche Mindestmaß fest (vgl. BGH, Beschluss vom\n20. April 1988 – 3 StR 138/88, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2; Beschluss vom 8. April 2014 – 1 StR 126/14, NStZ-RR 2014, 208, 209; Senat, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 StR 295/17, juris Rn. 2).\n\n7 3. Soweit das Landgericht gegen den Angeklagten den Verfall des\nWertersatzes in Höhe von 10.000 € gemäß § 73a Satz 1, § 73c Abs. 1 StGB aF\nangeordnet hat, hat es unberücksichtigt gelassen, dass seit ihrem Inkrafttreten\nam 1. Juli 2017 die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen\nVermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) unter Berücksichtigung von Art. 316h EGStGB maßgebend sind. In Anwendung der neuen\n\nGesetzeslage berichtigt der Senat die Entscheidung dahingehend, dass gegen\nden Angeklagten anstelle des Verfalls des Wertersatzes die Einziehung des\nWertes von Taterträgen in Höhe von 10.000 € gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1\nStGB nF angeordnet wird.\n\nKrehl Eschelbach Zeng\n\nGrube Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-06/2-str-547-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 316h","ref_norm":"316h","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-06/2-str-547-17","retrieved":"2026-10-24 07:53:18.991668+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-02-06/2-str-547-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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