{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:051218BVIIZB17.18.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2018-12-05","aktenzeichen":"VII ZB 17/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZB 17/18\n\nvom\n\n5. Dezember 2018\n\nin der Zwangsvollstreckungssache\n\nECLI:DE:BGH:2018:051218BVIIZB17.18.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2018 durch den\nVorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit sowie\ndie Richterinnen Graßnack und Dr. Brenneisen\n\nbeschlossen:\n\nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Am 17. Oktober 2017 beantragte das von der Gläubigerin beauftragte Inkassounternehmen den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Forderungen und Kosten in Höhe von insgesamt 366,75 €, mit dem\nangebliche Forderungen des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet\nwerden sollten.\n\n2 Bei der Antragstellung verwendete das Inkassounternehmen das amtliche Formular. Die zu pfändenden Forderungen wurden zum Teil auf Seite 5 des\nFormulars (Anspruch D) aufgeführt, wobei hinsichtlich sämtlicher Forderungen\nauf eine gesondert beigefügte Anlage verwiesen wurde. Das Vollstreckungsgericht forderte die Gläubigerin auf, den amtlichen Vordruck für sämtliche zu pfändenden Forderungen zu verwenden oder in der eingereichten Anlage diejenigen\nForderungen zu streichen, die bereits im amtlichen Vordruck aufgeführt waren.\n\n3 Dieser Aufforderung kam die Gläubigerin nicht nach. Das Inkassounternehmen teilte mit Schreiben vom 18. Januar 2018 mit, es bleibe dem Gericht\nunbenommen, die doppelt aufgeführten Forderungen in der Anlage selbst zu\nstreichen.\n\n4 Das Amtsgericht hat den Antrag der Gläubigerin auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht zurückgewiesen.\n\n5 Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat die Gläubigerin beantragt, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts aufzuheben\nund unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts, ihrem Antrag auf\nErlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stattzugeben.\n\n6 Nach Eingang der Rechtsbeschwerde hat die Gläubigerin mit dem\nSchuldner einen Vergleich geschlossen und das Vollstreckungsverfahren in der\nHauptsache für erledigt erklärt. Der Schuldner hat sich der Erledigung angeschlossen und die Vergleichssumme beglichen.\n\nII.\n\n7 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten\nwar gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen\nzu entscheiden.\n\n8 Billigem Ermessen entspricht es, die Verfahrenskosten gegeneinander\naufzuheben. Es ist offen, wie das Verfahren hinsichtlich des Antrags der Gläubigerin auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne die Erledigung geendet hätte. Es ist - zumal im Rechtsbeschwerdeverfahren - nicht\nZweck einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht in der Regel davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur\nwegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeut-\n\nsamen Rechtsfragen zu klären (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014\n- VII ZB 54/13 Rn. 5; Beschluss vom 19. Juli 2011 - IX ZB 216/10 Rn. 6;\nBeschluss vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08 Rn. 5, NJW-RR 2009, 422).\nDer Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die vom Landgericht als Grund\nfür die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeführte Rechtsfrage zu entscheiden, ob die Gläubigerin die zu pfändenden Forderungen teilweise in die Forderungsaufstellung des amtlichen Vordrucks eintragen und hinsichtlich aller zu\npfändenden Forderungen (auch der bereits im Formular aufgeführten Forderungen) auf eine in einer Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verweisen\nkann.\n\nPamp Halfmeier Jurgeleit\n\nGraßnack Brenneisen\n\nVorinstanzen:\nAG Brilon, Entscheidung vom 19.01.2018 - 5 M 952/17 -\nLG Arnsberg, Entscheidung vom 15.03.2018 - I-5 T 48/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-12-05/vii-zb-17-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-12-05/vii-zb-17-18","retrieved":"2026-10-24 07:59:57.876313+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-12-05/vii-zb-17-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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