{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:050918B2STR340.17.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2018-09-05","aktenzeichen":"2 StR 340/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 340/17\nvom\n5. September 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:050918B2STR340.17.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2018\ngemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird, soweit es ihn\nbetrifft,\n\na) das Verfahren bezüglich der Taten in den Fällen B.II.4, 6, 37,\n45 und 47 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten\nder Staatskasse zur Last,\n\nb) das Urteil des Landgerichts Gera vom 30. November 2016\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\nwegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 30 Fällen\n(Fälle B.II.1 bis 3, 5, 7 bis 13, 17, 21 bis 31, 33, 38, 40 bis\n43, 48 der Urteilsgründe), davon in einem Fall tateinheitlich\nbegangen mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung (Fall B.II.2 der Urteilsgründe) und in einem Fall\n(Fall B.II.1 der Urteilsgründe) tateinheitlich begangen mit drei\ntateinheitlichen Fällen des banden- und gewerbsmäßigen\nBetruges (Fälle B.II.15, 16 und 20 der Urteilsgründe), sowie\ndes versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betruges in\nsechs weiteren Fällen (Fälle B.II.18, 32, 34 bis 36 und 49 der\nUrteilsgründe), davon in einem Fall tateinheitlich begangen\nmit einem Fall der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung (Fall B.II.18 der Urteilsgründe), schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 34 Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich begangen mit\nbanden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung und in einem Fall tateinheitlich begangen mit drei tateinheitlich begangenen Fällen des banden- und gewerbsmäßigen Betruges, sowie des versuchten banden- und gewerbsmäßigen\nBetruges in sechs weiteren Fällen, tateinheitlich begangen mit banden- und\ngewerbsmäßiger Urkundenfälschung, verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet\nsich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat nach einer Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.\n\n2 2. Die Verfahrensrüge bleibt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Dezember 2017 genannten Gründen ohne Erfolg.\n\n3 3. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in\nden Fällen B.II. 4, 6, 37, 45 und 47 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 2 StPO eingestellt.\n\n4 4. Auf die Sachrüge hin war der Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu ändern.\n\n5 a) Wie der Vergleich von Entscheidungsformel und Urteilsgründen ergibt,\nhat das Landgericht Doppelzählungen vorgenommen (vgl. UA S. 124). Namentlich hat es Fall B.II.18 der Urteilsgründe als einen jener beiden Fälle angenommen, in denen neben dem vollendeten banden- und gewerbsmäßigen Betrug\ntateinheitlich eine banden- und gewerbsmäßige Urkundenfälschung verwirklicht\nsein soll, den Fall B.II.18 der Urteilsgründe aber in der Liste der 34 Fälle des\nvollendeten banden- und gewerbsmäßigen Betruges nicht genannt, sondern in\ndie Liste der versuchten Fälle des banden- und gewerbsmäßigen Betruges aufgenommen. Auch Fall B.II.49 der Urteilsgründe hat das Landgericht sowohl als\nVollendungs- wie auch als Versuchstat aufgeführt. Des Weiteren hat es in der\nListe der „34 Fälle des vollendeten banden- und gewerbsmäßigen\nBetruges“ den gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Fall B.II.44 der Urteilsgründe (vgl. UA S. 47) aufgezählt.\n\n6 b) Offenkundig hat das Landgericht sodann jedoch diese Doppelzählungen bemerkt und gleichwohl versucht, zur zutreffenden Fallzahl zu gelangen.\nDoch ohne die Fälle B.II.18, 44 und 49 ergeben sich 35 und nicht – wie vom\nLandgericht angenommen – 34 Fälle des vollendeten banden- und gewerbsmäßigen Betruges.\n\n7 Der Generalbundesanwalt hat seiner Zuschrift vom 15. Dezember 2017\noffenkundig 36 vollendete Fälle zugrunde gelegt und ist nach Abzug der vier\neingestellten Fälle zu 32 Fällen gelangt. Tatsächlich ergeben sich aber nach\nEinstellung von vier Fällen nur 31 vollendete Fälle des banden- und gewerbsmäßigen Betruges, die in nur einem Fall tateinheitlich mit banden- und\ngewerbsmäßiger Urkundenfälschung begangen wurden (Fall B.II.2 der Urteilsgründe). Nach der mit Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Juli 2018\nbeantragten Einstellung von Fall B.II.4 der Urteilsgründe verbleiben insoweit\n30 Fälle.\n\n8 5. Die aus prozessökonomischen Gründen erfolgte Einstellung des\nVerfahrens im oben genannten Umfang führt in den Fällen B.II. 4, 6, 37, 45 und\n47 zum Wegfall der zugehörigen Einzelstrafen. Die Gesamtstrafe hat dennoch\nBestand. Angesichts der verbleibenden Vielzahl von Freiheitsstrafen zwischen\nacht Monaten bis zu drei Jahren schließt der Senat aus, dass das Landgericht\nauf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.\n\n9 6. Zur Abfassung der Urteilsgründe und der Beweiswürdigung bemerkt\nder Senat:\n\n10 Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der\nStraftat gefunden werden; die Sachverhaltsschilderung soll ein geschlossenes\nGanzes bilden und – unter Weglassung alles Unwesentlichen – kurz, klar und\nbestimmt sein (Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl.,\nRn. 271; Appl in FS Rissing-van Saan 2011, S. 35, 43).\n\n11 Die Beweiswürdigung wiederum soll keine Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist regelmäßig verfehlt, die Aussagen von\nZeugen aus der Hauptverhandlung in ihren Einzelheiten mitzuteilen, wenn sich\nder Angeklagte – wie vorliegend – umfassend geständig einlässt.\n\nSchäfer Bartel Wimmer\n\nGrube Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-05/2-str-340-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-05/2-str-340-17","retrieved":"2026-10-24 07:53:21.145317+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-09-05/2-str-340-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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