{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2018-07-05_5_StR_176_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:050718B5STR176.18.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2018-07-05","aktenzeichen":"5 StR 176/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 176/18\n\nvom\n5. Juli 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:050718B5STR176.18.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2018 gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. November 2017\n\na) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe wegen Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen verurteilt ist,\n\nb) im Ausspruch über die Einziehung dahin neu gefasst,\ndass ein Mobiltelefon der Marke Nokia, eine kleine\nblaue Taschenlampe mit Handschlaufe und Batteriefach, 9,91 Gramm Kokain und der Geldbetrag von\n170 € eingezogen sind.\n\n2. Mit dieser Maßgabe wird die Revision als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls, „Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Diebstahl mit\nWaffen“, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung von Strafen aus früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es Einziehungsentscheidungen getroffen und einen Betrag in Höhe von 170 € für verfallen erklärt.\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderungen und ist mit dieser Maßgabe unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Im Fall 2 der Urteilsgründe hat der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts von den in § 244 Abs. 1 StGB\ngeregelten Tatmodalitäten sowohl die Nr. 1a (Diebstahl mit Waffen) als auch die\nNr. 3 (Wohnungseinbruchdiebstahl) erfüllt. Dies ändert nichts daran, dass er nur\neines Tatvergehens nach § 244 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. Die Verwirklichung zweier Qualifikationen kann in der Urteilsformel durch die rechtliche\nBezeichnung „Wohnungseinbruchdiebstahl mit Waffen\" zum Ausdruck gebracht\nwerden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2013 – 4 StR 367/13, und\nvom 11. Mai 2015 – 3 StR 115/15, NStZ 2016, 98).\n\n3 2. Der Senat schließt aus, dass sich die missverständlichen Ausführungen der Strafkammer in der Strafzumessung (UA S. 34, Absatz 2) zum Nachteil\ndes Angeklagten ausgewirkt haben.\n\n4 3. Ist die Einziehung von Gegenständen anzuordnen, sind die einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für\ndie Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der\nEinziehung geschaffen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014\n– 3 StR 398/13, NStZ-RR 2015, 16 f. mwN). Der Senat hat – dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts folgend – die Bezeichnungen der gemäß § 74 StGB\neingezogenen Tatmittel und des gemäß § 33 BtMG eingezogenen Kokains neu\ngefasst. Der Senat kann hier wegen ausreichender Feststellungen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die nähere Beschreibung der einzuziehenden Gegenstände selbst nachholen.\n\n5 4. Die Entscheidung über die Vermögensabschöpfung hinsichtlich der bei\nFestnahme des Angeklagten am 28. Juli 2016 sichergestellten 170 € hatte sich\ngemäß Art. 316h Satz 1 EGStGB nach den durch das Gesetz zur Reform der\nstrafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 2017, 872)\neingeführten und am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen neuen Regelungen der\n§§ 73 ff. StGB zu richten. Danach war der Betrag nicht für verfallen zu erklären,\nsondern als Tatertrag einzuziehen. Der Senat hat die Bezeichnung der Maßnahme gemäß § 73a Abs. 1 StGB nF insoweit klargestellt. Er teilt im Übrigen\ndie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vertretene Auffassung,\ndass mit der von der Revision angegriffenen Umschreibung der Herkunft des\nsichergestellten Geldes aus „illegalen Geschäften“ des mit Betäubungsmitteln\nhandelnden Angeklagten, der über kein legales Einkommen verfügte und dessen Aufenthalt in Deutschland nur den Zweck hatte, Einbrüche zu begehen (UA\nS. 36), nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe – anders als in\ndem vom 3. Strafsenat entschiedenen Fall (BGH, Beschluss vom 29. August 2002 – 3 StR 287/02, NStZ-RR 2002, 366) – hinreichend deutlich ein ziviloder ordnungsrechtliches Fehlverhalten nicht thematisiert wird.\n\nMutzbauer Sander Berger\n\nMosbacher Köhler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-05/5-str-176-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 316h","ref_norm":"316h","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-05/5-str-176-18","retrieved":"2026-10-24 07:56:25.806097+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-07-05/5-str-176-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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