{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:050618UXZR80.16.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2018-06-05","aktenzeichen":"X ZR 80/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 80/16 Verkündet am:\n5. Juni 2018\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2018:050618UXZR80.16.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 5. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die\nRichter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Bacher, sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung wird das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 21. Juli 2016 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 1 782 979 (Streitpatents), das ein\nFensterrollo für Kraftfahrzeuge betrifft und unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 2. November 2005 am 27. Juli 2006 angemeldet wurde. Patentanspruch 1, auf den sich 21 weitere Ansprüche zurückbeziehen, lautet in der\nVerfahrenssprache:\n\nFensterrollo (21) für Fenster (9, 10) an Kraftfahrzeugen (1), insbesondere Heckfensterrollo, wobei das Fenster (9, 10) eine Oberkante (8) aufweist, mit einer\ndrehbar gelagerten Wickelwelle (22), mit einer Rollobahn (19), die mit einer\nKante an der Wickelwelle (22) befestigt ist, die eine von der Wickelwelle (22)\nabliegende Kante aufweist und die durch einen Schlitz (14) hindurch ausziehbar\nist, mit einer Auszugsschiene (23), die an der von der Wickelwelle (22) abliegenden Kante der Rollobahn (19) befestigt ist und aus einer Ruhestellung mit\neingefahrener Rollobahn (19) längs eines Auszugsweges in eine Funktionsstellung zu bringen ist, in der die Rollobahn (19) vor dem Fenster (9, 10) des Kraftfahrzeugs (1) aufgespannt ist, mit einer Antriebseinrichtung (44, 53), die zumindest mit der Wickelwelle (22) gekuppelt ist, um die Wickelwelle (22) zumindest\nim Sinne des Aufwickelns der Rollobahn (19) auf die Wickelwelle (22) vorzuspannen, mit Führungsmitteln (18), die die Auszugsschiene (23) längs des Auszugswegs führen und die Auszugsschiene (23) um eine Achse schwenken, die\nparallel zu der Längsachse der Auszugsschiene (23) liegt, wobei sich die Auszugsschiene (23) in der Ruhestellung in einer Schwenkstellung und in der Funktionsstellung in einer zweiten Schwenkstellung befindet, die gegenüber der ersten Schwenkstellung gedreht ist, und mit einer Konturplatte (24), die an der\nAuszugsschiene (23) vorgesehen ist und von der ein Rand (25) konvex bombiert verläuft, derart, dass in der Funktionsstellung nahezu kein Lichtspalt mehr\nverbleibt.\n\n2 Die Klägerin hat das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 8\nund 11 bis 22 wegen fehlender Patentfähigkeit angegriffen. Die Beklagte hat\ndas Schutzrecht in der erteilten Fassung und hilfsweise in sechs geänderten\nFassungen verteidigt.\n\n3 Das Patentgericht hat das Streitpatent unter Abweisung der weitergehenden Klage für nichtig erklärt, soweit der Gegenstand des Schutzrechts über\ndie mit Hilfsantrag 6 verteidigte Fassung der angegriffenen Patentansprüche\nhinausgeht. Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die\nvollständige Abweisung der Klage anstrebt und das Streitpatent hilfsweise in\nder Fassung der erstinstanzlichen Hilfsanträge 1 bis 4 verteidigt. Die Klägerin\ntritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 Die zulässige Berufung führt zur vollständigen Abweisung der Klage.\n\n5 I. Das Streitpatent betrifft ein Fensterrollo für Kraftfahrzeuge.\n\n6 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift waren im Stand der\nTechnik Rollos bekannt, die an der Heckscheibe von Kraftfahrzeugen angebracht werden können, um die Erwärmung des Innenraums zu vermindern.\n\n7 Als Beispiel wird das in der deutschen Offenlegungsschrift 102 48 591\n(K32) offenbarte Heckfensterrollo angeführt. Dieses weise an der oberen Kante\neine Auszugsschiene auf, die durch zwei in der C-Säule des Fahrzeugs ausgebildete Führungsschienen geführt werde. Der geradlinige Verlauf der Auszugsschiene ermögliche optimale Einbau- und Wickelverhältnisse. Wegen der Bombierung des Dachs und der gekrümmten Oberkante der Heckscheibe verbleibe\nim ausgefahrenen Zustand aber ein Lichtspalt zwischen der Auszugsschiene\nund der Oberkante der Scheibe.\n\n8 Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem,\nein Rollo zur Verfügung zu stellen, das günstige Einbau- und Wickelverhältnisse\nbietet, in ausgefahrenem Zustand aber keinen Lichtspalt an der Oberkante der\nHeckscheibe freilässt.\n\n9 2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in der erteilten\nFassung von Patentanspruch 1 ein Fensterrollo vor, dessen Merkmale sich wie\nfolgt gliedern lassen (die Gliederung des Patentgerichts ist, soweit abweichend,\nin eckigen Klammern wiedergegeben):\n\n1. Das Fensterrollo (21) [1] ist geeignet für Fenster (9, 10) an Kraftfahrzeugen (1), die eine Oberkante (8) aufweisen, insbesondere\nfür Heckfenster [1a], und umfasst:\n2. eine drehbar gelagerte [2a] Wickelwelle (22) [2];\n3. eine Rollobahn (19), die\na) mit einer Kante an der Wickelwelle (22) befestigt ist,\nb) eine von der Wickelwelle (22) abliegende Kante aufweist\nund\nc) durch einen Schlitz (14) hindurch ausziehbar ist;\n4. eine Auszugsschiene (23), die\na) an der von der Wickelwelle (22) abliegenden Kante der\nRollobahn (19) befestigt und\nb) aus einer Ruhestellung mit eingefahrener Rollobahn (1, 9)\nlängs eines Auszugsweges in eine Funktionsstellung zu\nbringen ist, in der die Rollobahn (19) vor dem Fenster (9,\n10) des Kraftfahrzeugs (1) aufgespannt ist;\n5. eine Antriebseinrichtung (44, 53) [5], die zumindest mit der\nWickelwelle (22) gekuppelt ist, um diese zumindest im Sinne des\nAufwickelns der Rollobahn (19) auf die Wickelwelle (22) vorzuspannen [5a];\n6. Führungsmittel (18), die\na) die Auszugsschiene (23) längs des Auszugswegs führen\nund\nb) die Auszugsschiene (23) um eine Achse schwenken, die\nparallel zu der Längsachse der Auszugsschiene (23) liegt,\nwobei sich die Auszugsschiene (23)\n(1) in der Ruhestellung in einer Schwenkstellung\n(2) und in der Funktionsstellung in einer zweiten Schwenkstellung befindet, die gegenüber der ersten Schwenkstellung gedreht ist [6c];\n7. eine Konturplatte (24),\na) die an der Auszugsschiene (23) vorgesehen ist und\nb) von der ein Rand (25) konvex bombiert verläuft, derart,\ndass in der Funktionsstellung nahezu kein Lichtspalt mehr\nverbleibt.\n\n10 3. Zentrale Bedeutung kommt der in Merkmalsgruppe 7 definierten\nKonturplatte zu.\n\n11 a) Diese Platte ist gemäß Merkmal 7 b an ihrem äußeren Rand so ausgeformt, dass sie den Spalt zwischen der Auszugsschiene und der Oberkante\ndes Fensters abdeckt. Dies ermöglicht es, die Auszugsschiene geradlinig auszubilden, um die daraus resultierenden Vorteile nutzen zu können.\n\n12 b) Um den Lichtspalt in der beschriebenen Weise abzudecken, muss\nsich die Konturplatte gemäß Merkmal 7 b in einer Funktionsstellung befinden.\nDies ist die Stellung, die die Konturplatte einnimmt, wenn die Rollobahn vor\ndem Fenster des Kraftfahrzeugs vollständig aufgespannt ist.\n\n13 Im Patentanspruch ist zwar nicht ausdrücklich festgelegt, dass der in den\nMerkmalen 4 b und 6 b (2) in Bezug auf die Auszugsschiene und in Merkmal\n7 b im Zusammenhang mit der Konturplatte verwendete Begriff \"Funktionsstellung\" jeweils in gleichem Sinne zu verstehen ist. Für dieses Verständnis sprechen aber sowohl der Wortlaut der Merkmale 6 b (2) und 7 b als auch die damit\nübereinstimmende Beschreibung.\n\n14 In den Merkmalen 6 b (2) und 7 b ist nur von \"der Funktionsstellung\" die\nRede, ohne dass diese näher definiert wird. Dies spricht dafür, dass damit die in\nMerkmal 4 b definierte Stellung gemeint ist.\n\n15 Dieses Verständnis deckt sich mit dem in der Beschreibung dargestellten\nAusführungsbeispiel, dessen Anordnung in vollständig ausgefahrener Position\nin Figur 5 wie folgt dargestellt ist:\n\n16 Danach wird die Auszugsschiene (23) (in Figur 5 nicht gekennzeichnet)\nbeim Ausfahren aus der Ruhestellung in die oberste Stellung aufgrund des kurvenförmigen Verlaufs der Führungsbahnen (18) aus einer im Wesentlichen\nwaagerechten in eine im Wesentlichen senkrechte Position verschwenkt. Die\nKonturplatte (24) führt die gleiche Schwenkbewegung aus (Abs. 49), weil sie an\neiner Flachseite des Mittelstücks (26) der Auszugsschiene befestigt ist\n(Abs. 32). Dadurch verläuft der bombierte Rand (25) der Konturplatte entlang\nder Oberkante des Heckfensters, so dass er den Spalt zwischen dieser und der\nAuszugsschiene verdeckt (Abs. 31).\n\n17 c) Ob die Verbindung zwischen Konturplatte und Auszugsschiene nach\nder erteilten Fassung von Patentanspruch 1 drehfest ausgestaltet sein muss,\nkann dahingestellt bleiben. Für die Beurteilung der Patentfähigkeit kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass eine solche Ausgestaltung - obwohl sie in den Ausführungsbeispielen dargestellt und dort für die Funktion des\nRollos von zentraler Bedeutung ist - nicht zwingend verwirklicht sein muss.\n\n18 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt\nbegründet:\n\n19 Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 sei dem\nFachmann, einem an einer Hochschule ausgebildeten Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, durch K32 und die deutsche Offenlegungsschrift\n101 35 273 (K39) nahegelegt. In K39 sei ein Blendenprofil zur Abdeckung des\noffenen Spalts zwischen einem Netz zur Abtrennung des Laderaums und dem\nDachhimmel des Fahrzeugs offenbart, das die Merkmale 7 bis 7 b aufweise.\nDer Fachmann habe Anlass gehabt, ein solches Profil auch an einer Zugstabanordnung vorzusehen, wie sie in D32 offenbart sei. Hierbei werde er das Profil zwingend am Mittelstück der Zugstabanordnung ausbilden, weil eine Einbeziehung der seitlichen Führungselemente deren Teleskopierbarkeit unterbinden\nwürde. Die flächige Ausbildung des Blendenprofils und die Randbedingung,\ndass dieses in der Funktionsstellung den Lichtspalt zu verschließen habe, führten den Fachmann ferner zwangsläufig dazu, die in K32 offenbarten Verbindungen zwischen der Zugstabanordnung (21) und den Führungselementen (22)\nsowie zwischen dem Halsteil (37) und dem Führungskörper (38) drehfest auszugestalten.\n\n20 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren in\neinem entscheidenden Punkt nicht stand.\n\n21 1. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der Gegenstand der\nerteilten Fassung von Patentanspruch 1 durch K32 und K39 nicht nahegelegt.\n\n22 a) In der bereits in der Anmeldung des Streitpatents zitierten Entgegenhaltung K32 ist ein Fensterrollo mit den Merkmalen 1 bis 6 a offenbart.\n\n23 aa) In K32 ist ein Fensterrollo für die Heckscheibe eines Kraftfahrzeugs\noffenbart, das in Figur 2 wie folgt dargestellt wird:\n\n24 Nach der Beschreibung umfasst dieses Rollo eine unterhalb der Hutablage (11) drehbar gelagerte Wickelwelle (19) mit einem Federmotor (20) und\neine Rollobahn (18), die mittels einer Zugstabanordnung (21) in zwei Führungsschienen (16) geführt wird.\n\n25 Einzelheiten der Zugstabanordnung sind unter anderem in Figur 4 dargestellt:\n\n26 Danach ist an jeder Seite der Zugstabanordnung (21) ein Führungselement (22) angebracht. Dieses ist teleskopartig ausgebildet, weil der Abstand\nzwischen den beiden Führungsschienen sich entlang des Auszugswegs verändert. Das Führungselement (22) weist an der Außenseite ein verjüngtes Halsteil\n(37) auf. Auf diesem \"sitzt\" ein zylindrischer Führungskörper (38), der innerhalb\nder Führungsnut (34) verschiebbar angeordnet ist (K32 Abs. 28).\n\n27 bb) Damit sind, wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1 bis 6 offenbart.\n\n28 cc) Ebenfalls offenbart ist Merkmal 6 a.\n\n29 Bei der in K32 offenbarten Vorrichtung führen die Führungsschienen (16)\ndie Zugstabanordnung (21) mittels der Führungselemente (22) längs des Auszugswegs.\n\n30 dd) Nicht offenbart ist die Merkmalsgruppe 6 b.\n\n31 (1) Die Frage, ob die Zugstabanordnung (21) beim Ausfahren des Rollos\nparallel zu ihrer Längsachse verschwenkt wird, wird in K32 nicht ausdrücklich\nbehandelt. Damit bleibt die Ausgestaltung, wie das Patentgericht zutreffend\nausgeführt hat, insoweit dem Fachmann überlassen.\n\n32 Die in der Beschreibung erwähnte und in Figur 4 dargestellte Zylinderform des Führungskörpers (38) hat, wie das Patentgericht ebenfalls zutreffend\nangenommen hat, allerdings zur Folge, dass die Ausrichtung dieses Elements\ndem jeweiligen Verlauf der Führungsschienen (16) folgt. Zu einer Schwenkbewegung der Zugstabanordnung (21) führt dies indes nur dann, wenn die Verbindung zwischen dem Führungskörper (38) und dem Halsteil (37) und die Verbindung zwischen dem Führungselement (22) und dem Mittelteil der Zugstabanordnung drehfest ausgeführt sind. Hierzu verhält sich die Beschreibung von\nK32 nicht.\n\n33 Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung kann aus dem Umstand, dass in K32 nicht ausdrücklich eine drehbewegliche Verbindung offenbart ist, nicht gefolgert werden, dass sie drehfest ist. Der Umstand, dass in K32\nweder die eine noch die andere Art der Verbindung offenbart ist, führt vielmehr\ndazu, dass die Wahl einer geeigneten Ausführungsform insoweit dem Fachmann überlassen bleibt.\n\n34 (2) Entgegen der Auffassung der Parteien kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich eine drehfeste oder drehbare Verbindung zwingend aus der Form der eingesetzten Bauteile ergibt.\n\n35 (a) K32 legt allerdings nahe, das Führungselement (22) und das Halsteil\n(37) zylindrisch auszugestalten.\n\n36 Zwar ist eine Zylinderform in K32 nur für den Führungskörper (38) ausdrücklich offenbart, nicht aber für das Führungselement (22) oder das Halsteil\n(37). Die Darstellung in Figur 4, die für beide Bauteile keine entlang der Längsachse verlaufenden Kanten erkennen lässt, und die Darstellung in den Figuren\n5 bis 7, die das Führungselement (22) jeweils mit kreisförmigem Querschnitt\nzeigen, lassen es aber als naheliegend erscheinen, diese verhältnismäßig einfache Form zu wählen.\n\n37 (b) Entgegen der Auffassung der Berufung kann daraus nicht eindeutig\nentnommen werden, dass die Verbindung zwischen dem Führungselement (22)\nund dem Mittelstück der Zugstabanordnung (21) drehbar sein muss.\n\n38 Wenn das Führungselement (22) zylinderförmig ausgestaltet ist und gegenüber der Zugstabanordnung ein Spiel aufweist, um die teleskopartige Bewegung zu ermöglichen, ist allerdings zu erwarten, dass auch eine Drehbewegung möglich ist. Wie die Berufungserwiderung zu Recht geltend macht,\nschließt dies aber nicht aus, eine solche Bewegung durch zusätzliche Maßnahmen wie etwa eine Führungsnut zu verhindern.\n\n39 (c) Andererseits ist ein zwingender Grund, eine Drehbewegung durch\neine Führungsnut oder einen von der Kreisform abweichenden Querschnitt des\nFührungselements zu verhindern, ebenfalls nicht ersichtlich.\n\n40 Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung ist eine drehbare\nVerbindung zwischen dem Führungskörper (38) und dem Halsteil (37) nicht\ndeshalb ausgeschlossen, weil der Abstand zwischen den beiden Führungsschienen (16) in deren Verlauf variiert. Wenn das Halsteil (37) nur lose in den\nFührungskörper (38) eingesteckt ist, könnte diese Verbindung zwar gelöst wer-\n\nden, wenn sich der Abstand zwischen den Führungsschienen (16) vergrößert\nund die Breite der Zugstabanordnung (21) nicht angepasst wird. Diese Anpassung wird nach der Beschreibung von K32 aber durch die teleskopartige Ausgestaltung der Führungselemente (22) gewährleistet. Wenn diese von innen mit\neinem Federdruck beaufschlagt wird, bleibt die Position des Halsteils (37) relativ zum Führungskörper (38) unabhängig vom Abstand der Führungsschienen (16) unverändert.\n\n41 Eine drehfeste Verbindung ist auch im Hinblick auf die Funktion der Zugstabanordnung nicht erforderlich. Die Zugstabanordnung (21) dient im Wesentlichen dazu, den oberen Rand des Rollos aufzunehmen und eine sichere Führung beim Ein- und Ausfahren zu gewährleisten. Welche Position die Anordnung oder einzelne Teile davon in Bezug auf die Längsachse einnehmen, ist\nhierfür nicht von Bedeutung.\n\n42 (3) Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung auch aus der Darstellung der Rollobahn in Figur 5 keine zuverlässige Schlussfolgerung gezogen werden.\n\n43 Auch wenn der dort dargestellte Verlauf der Rollobahn nicht dem kürzesten Weg entspricht, kann hieraus nicht eindeutig und unmittelbar abgeleitet\nwerden, dass das Führungselement drehfest gelagert ist. Der Verlauf der\nRollobahn ist in dieser Figur nur schematisch dargestellt. Er steht auch nicht im\nMittelpunkt der darauf bezogenen Ausführungen in der Beschreibung. Deshalb\nkann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es\nsich nur um eine zeichnerische Vereinfachung oder Ungenauigkeit handelt.\n\n44 ee) Ebenfalls nicht offenbart ist Merkmalsgruppe 7.\n\n45 Wie unter anderem aus Figur 2 ersichtlich ist, verläuft die Zugstabanordnung (21) zwischen den beiden Führungsschienen (16) im Wesentlichen gerad-\n\nlinig. Die Oberkante der Heckscheibe weist demgegenüber eine deutliche\nKrümmung auf. Dadurch verbleibt auch in vollständig ausgezogenem Zustand\nein Spalt, wie dies auch in der Streitpatentschrift ausgeführt wird.\n\n46 b) In K39 ist ein ausziehbares Trennnetz mit dem Merkmal 2 sowie den\nMerkmalsgruppen 3, 4 und 7 offenbart.\n\n47 aa) In K39 ist eine Schutzvorrichtung zur Abtrennung des Laderaums\nvom Fahrgastraum eines Kombi-Pkw offenbart.\n\n48 Als Nachteil von im Stand der Technik bekannten Ausführungsformen\nwird angeführt, zwischen der Auszugsleiste und dem gewölbten Dachhimmel\nverbleibe ein Spalt, der zu Gefährdungen durch einfallendes Licht oder hindurchdringende Gegenstände führen könne.\n\n49 Um diesen Spalt abzudecken, wird in K39 ein Trennnetz vorgeschlagen,\ndessen Ausgestaltung unter anderem in Figur 1 dargestellt ist:\n\n50 Das Trennnetz (5) ist an seiner Unterseite in einem Kassettengehäuse\n(4) aufrollbar befestigt. Bei Bedarf kann es manuell nach oben gezogen und mit\nseiner Oberseite mittels Haken (10) (in Figur 1 nicht dargestellt) am Dachhimmel (7) befestigt werden, so dass es eine im Wesentlichen vertikal verlaufende\nAbtrennung zum Fahrgastraum bildet. Hierzu weist das Netz an der Oberseite\neine im Wesentlichen geradlinig verlaufende Auszugsleiste (9) auf, an deren\nOberseite sich ein Blendenprofil (6) anschließt. Dessen Randkontur (11) ist so\ngeformt, dass der Spalt zwischen Auszugsleiste und Dachhimmel (7) in ausgefahrener Position verdeckt ist. Das Blendenprofil kann mit der Auszugsleiste\nlösbar oder unlösbar verbunden sein (Abs. 15).\n\n51 bb) Damit sind Merkmal 2 sowie die Merkmalsgruppen 3, 4 und 7 offenbart.\n\n52 cc) Nicht offenbart ist Merkmal 1, weil das Trennnetz seiner Funktion\nnach nicht sinnvoll an einem Fenster eingesetzt werden kann. In der Beschreibung von K39 wird zwar ausgeführt, die erfindungsgemäße Lösung betreffe\nauch Sonnenschutzvorrichtungen, die im Bereich von Fahrzeugscheiben aufspannbar seien (Abs. 4). Wie eine solche Sonnenschutzvorrichtung konkret\naufgebaut sein soll, ist in K39 aber nicht dargestellt.\n\n53 dd) Ebenfalls nicht offenbart ist Merkmal 5, weil das Netz manuell aus\ndem Kassettengehäuse herausgezogen wird, und die Merkmalsgruppe 6, weil\ndas Netz seitlich nicht geführt wird.\n\n54 c) Zutreffend ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass der\nFachmann Anlass hatte, den Lichtspalt, der bei dem in K32 offenbarten Fensterrollo verbleibt, mit einem Blendenprofil abzudecken, wie es in K39 offenbart\nist.\n\n55 Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, hatte der Fachmann Anlass,\nnach Lösungen zu suchen, um den Lichtspalt, der bei der in K32 offenbarten\nAusgestaltung verbleibt, abzudecken, ohne die wesentlichen Vorteile dieser\nKonstruktion aufzugeben.\n\n56 Für die Suche nach hierfür in Frage kommenden Lösungen lag es nahe,\nnicht nur Fensterrollos in Betracht zu ziehen, sondern auch andere Vorrichtungen aus dem Kraftfahrzeugbereich, die ähnlichen Zwecken dienen und einen\nvergleichbaren Aufbau aufweisen. Dies wird bestätigt durch die bereits erwähnten Ausführungen in der Beschreibung von K39 (Abs. 4), die Sonnenschutzvorrichtungen ausdrücklich mit einbeziehen, und auch durch die Offenlegungsschrift 100 64 513 (K5), in der ein Rollo offenbart wird, das nach den Ausführungen in der Beschreibung sowohl zum Abdecken eines Fensters als auch zur\nAbtrennung des Gepäckraums vom Fahrgastraum eingesetzt werden kann.\n\n57 Vor diesem Hintergrund bot es sich insbesondere an, auf K39 zurückzugreifen, weil diese Entgegenhaltung das Problem des Lichtspalts zwischen\neiner im Wesentlichen geradlinig verlaufenden Auszugsleiste und einem gewölbten Dachhimmel ausdrücklich beschreibt und eine Lösung dafür vorschlägt.\n\n58 d) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ergab sich aus K32 und\nK39 jedoch keine Veranlassung, zur Ergänzung des in K32 offenbarten Rollos\num ein Blendenprofil mit der in K39 offenbarten Beschaffenheit die in K32 vorgesehenen Führungsmittel entsprechend der Merkmalsgruppe 6 b auszubilden.\n\n59 aa) Eine diesbezügliche Anregung ergab sich nicht aus K39.\n\n60 Wie bereits oben dargelegt wurde, umfasst die in K39 offenbarte Vorrichtung keine seitlichen Führungsmittel. Selbst wenn solche Führungsmittel vorhanden wären, bestünde kein Anlass, die Auszugsleiste beim Ausfahren parallel zu ihrer Längsachse zu verschwenken, weil das Netz im Wesentlichen vertikal nach oben gezogen wird und das Blendenprofil auch in eingefahrenem Zustand keine wesentliche Sichtbehinderung verursacht.\n\n61 bb) Hinreichende Veranlassung, die Auszugsschiene parallel zu ihrer\nLängsachse zu verschwenken, ergab sich auch nicht daraus, dass die Führungsmittel bei der in K32 offenbarten Vorrichtung kurvenförmig verlaufen.\n\n62 Wie bereits oben ausgeführt wurde, führt der kurvenförmige Verlauf der\nFührungsschienen (16) zwar dazu, dass sich die Ausrichtung des Führungskörpers (38) entsprechend diesem Verlauf ändert, der Führungskörper also parallel\nzur Längsachse der Auszugsschiene (23) verschwenkt wird. Dies hat aber nur\ndann eine Verschwenkung der Auszugsschiene zur Folge, wenn deren Bestandteile drehfest mit dem Führungskörper verbunden sind. Hierfür ergab sich\naus K32 keine Anregung.\n\n63 Wie bereits oben dargelegt wurde, überlässt K32 die Ausgestaltung insoweit zwar dem Fachmann. Dieser hatte bei der in K32 offenbarten Konstruktion aber aus den bereits genannten Gründen nicht ohne Weiteres Veranlassung, alle Verbindungen drehfest auszugestalten, weil dies keinen klaren Vorteil\ngegenüber einer nicht drehfesten Verbindung mit sich bringt.\n\n64 cc) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ergab sich für den\nFachmann auch dann keine Veranlassung, die Verbindung drehfest auszugestalten, wenn er das Rollo aus K32 mit dem Blendenprofil aus K39 kombinierte.\n\n65 (1) Bei dieser Kombination kommt der Ausrichtung des Blendenprofils\nallerdings entscheidende Bedeutung zu.\n\n66 Das Blendenprofil kann seine Funktion nur dann erfüllen, wenn seine\nOberkante bei vollständig ausgefahrenem Rollo parallel zum Dachhimmel verläuft. Deshalb muss gewährleistet sein, dass das Profil in der Funktionsstellung\ndiese Position einnimmt und beibehält.\n\n67 Entsprechendes gilt für die Position der Zugstabanordung, die nach der\nBeschreibung von K39 vorzugsweise mit dem Blendenprofil verbunden oder\nsogar einstückig mit diesem ausgestaltet ist.\n\n68 (2) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist es aus Sicht des\nFachmanns hierfür weder zwangsläufig geboten noch nahegelegt, die Verbindung zwischen der Zugstabanordnung und dem in der Führungsschiene verlaufenden Führungskörper drehfest auszugestalten.\n\n69 Wie die Berufung zutreffend aufzeigt, kann eine drehstabile Position der\nZugstabanordnung und dem daran befestigten Blendenprofil durch die Zugwirkung der Rollobahn erreicht werden. Wie in anderem Zusammenhang auch die\nBerufungserwiderung geltend macht, führt die Zugwirkung, die aufgrund der in\n\nMerkmal 5 vorgesehenen Vorspannung auf die Rollobahn einwirkt, bei einer\ndrehbaren Lagerung der Zugstabanordnung dazu, dass sich diese in diejenige\nPosition dreht, in der die Rollobahn die geringste Längenausdehnung hat. Folglich genügt es, das Blendenprofil so an der Zugstabanordnung zu befestigen,\ndass seine Oberkante in dieser Position parallel zum Dachhimmel verläuft.\n\n70 Damit kann zwar nicht ohne weiteres erreicht werden, dass das Blendenprofil in eingefahrener Position waagrecht auf der Hutablage liegt. Weder\naus K32 noch aus K39 ergab sich aber eine Anregung dafür, die in K39 offenbarte Lösung für die Abdeckung des Lichtspalts in ausgefahrenem Zustand um\ndiese zusätzliche Funktion zu ergänzen. Der Fachmann konnte diese Zusatzfunktion zwar auf einfache Weise verwirklichen, indem er die Verbindung zwischen Führungskörper und Zugstabanordung drehfest ausgestaltete. Auch hierfür ergab sich aus K32 und K39 indes keine Anregung. Bei den dort offenbarten\nVorrichtungen war die Schwenkposition der Zugstabanordnung nicht von Bedeutung.\n\n71 Aus K32 ergab sich auch kein Hinweis darauf, dass aufgrund des kurvenförmigen Verlaufs der Führungsschienen bereits alle Voraussetzungen geschaffen waren, um ein Verschwenken zwischen einer waagrechten in eine\nsenkrechte Position zu ermöglichen. Der kurvenförmige Verlauf der Führungsschienen dient bei der in K32 offenbarten Vorrichtung dazu, die Oberkante des\nRollos auch in teilweise ausgefahrenem Zustand nahe an der Heckscheibe zu\npositionieren. Ohne diesbezüglichen Hinweis ergab sich für den Fachmann keine Anregung, diese Ausgestaltung zugleich für einen anderen Zweck zu nutzen.\n\n72 2. Aus den übrigen Entgegenhaltungen ergibt sich keine weitergehende\nAnregung.\n\n73 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1\nZPO.\n\nMeier-Beck Gröning Grabinski\n\nBacher Kober-Dehm\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 21.07.2016 - 5 Ni 41/13 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-05/x-zr-80-16","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-05/x-zr-80-16","retrieved":"2026-10-24 08:01:32.892702+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-06-05/x-zr-80-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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