{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:050618BXIZR577.16.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2018-06-05","aktenzeichen":"XI ZR 577/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZR 577/16\n\nvom\n\n5. Juni 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:050618BXIZR577.16.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten\nProf. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt\n\nam 5. Juni 2018\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 6. Oktober\n2016 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger.\n\nDer Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis zu\n22.000 €.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat weist die Revision der Kläger gegen das Berufungsurteil\n(OLG Schleswig, WM 2016, 2350 ff.) durch einstimmigen Beschluss zurück,\nweil sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 552a ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Hinweisschreiben vom 17. April 2018 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO), in dem\nwegen des Fehlens eines Zulassungsgrunds auf den Senatsbeschluss vom\n\n23. Januar 2018 (XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 6 ff.) Bezug genommen ist\nund es zu den Erfolgsaussichten der Revision heißt:\n\n\"Das Berufungsurteil weist überdies Rechtsfehler zum Nachteil der Kläger nicht auf. Die ausführlichen Urteilsgründe zur Frage der Verwirkung\nknüpfen an die vom Berufungsgericht zitierte Senatsrechtsprechung an.\nDurch die die Bestimmung des Zeitmoments betreffende unrichtige Annahme des Berufungsgerichts, die - mangels Verjährung des Widerrufsrechts als Gestaltungsrecht nicht einschlägige - 'Regelverjährung von\ndrei Jahren' müsse 'dem Berechtigten regelmäßig ungekürzt zur Verfügung stehen' (gegen einen so begründeten Schluss auf ein 'Mindestzeitmoment' Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 455/16, juris\nRn. 21), sind die Kläger nicht beschwert.\n\nSoweit das Berufungsgericht entgegen der Rechtsprechung des Senats\n(Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207\nRn. 30) eine 'tatsächliche Vermutung' des Inhalts formuliert hat, löse der\nVerbraucher ein Verbraucherdarlehen unter Zahlung einer 'Vorfälligkeitsentschädigung' ab, sei nach Ablauf von sechs Monaten das Umstandsmoment regelmäßig zu bejahen, ist diese für sich rechtsfehlerhafte Einschätzung für die Entscheidung nicht tragend. Das Berufungsgericht hat\nausdrücklich erklärt, zur Verwirkung auch 'bei einer Betrachtung des Einzelfalls' und 'unabhängig von der vom Senat postulierten tatsächlichen\nVermutung' gelangt zu sein. Dass es seine Zulassungsentscheidung mit\ndem Argument gerechtfertigt hat, 'die Einzelfallentscheidung' beruhe\n'zumindest teilweise auf den tatbestandlichen Voraussetzungen' des vom\nBerufungsgericht postulierten Rechtssatzes, ergibt nichts anderes. Dass\ndas Berufungsgericht bei der Würdigung der Umstände des konkreten\nEinzelfalls Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die es daneben dazu ver-\n\nwendet hat, eine - nicht gegebene - tatsächliche Vermutung auszufüllen,\nändert nichts an der Tragfähigkeit der Würdigung als solcher.\n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts, die Kläger könnten von der\nBeklagten Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten\nnicht verlangen, steht im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR\n467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff., 34 f. und vom 19. September 2017\n- XI ZR 523/15, juris Rn. 22)\".\n\n2 Die Einwände der Kläger in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2018 zu\ndiesem Hinweisschreiben geben zu einer anderen Bewertung keinen Anlass.\n\n3 Die selbständig tragenden Ausführungen des Berufungsgerichts dazu,\ndie Beklagte habe sich \"auch unabhängig von der vom Senat postulierten tatsächlichen Vermutung - bei einer Betrachtung des Einzelfalls - darauf eingerichtet, dass die Kläger von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr\" machten,\nergibt eindeutig, dass das Berufungsurteil nicht auf einer daneben rechtsfehlerhaft aufgestellten tatsächlichen Vermutung beruht, das Umstandsmoment sei\nsechs Monate nach vollständiger Beendigung des Darlehensvertrags gegeben.\n\n4 Die von einer tatsächlichen Vermutung dieses Inhalts gelöste Einzelfallbetrachtung des Berufungsgerichts weist Rechtsfehler nicht auf. Insbesondere\nhat das Berufungsgericht nicht gegen § 286 ZPO verstoßen, indem es angenommen hat, \"[n]ach der Lebenserfahrung\" habe die Beklagte \"die an sie zurückgezahlte Valuta verwandt, um mit ihr zu arbeiten\" (vgl. vielmehr Senatsurteil\nvom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 mwN). Die Feststellung\ndes Berufungsgerichts, der Darlehensvertrag sei \"seit (spätestens) September\n2013 vollständig abgewickelt\" gewesen, ist für das Revisionsverfahren bindend.\nDie ursprünglich in Aussicht genommene Länge der Zinsbindungsfrist war in\n\ndiesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Zugleich lag in der Feststellung zur\nvollständigen (vorzeitigen) Abwicklung des Darlehensvertrags auch eine Würdigung des Verhaltens der Kläger.\n\n5 Da die selbständig tragende Einzelfallwürdigung des Berufungsgerichts\nkeinen Zulassungsgrund ergibt, besteht insgesamt kein Anlass, über die Revision der Kläger durch Urteil zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom\n26. September 2012 - IV ZR 71/11, RuS 2013, 117 Rn. 13 ff.).\n\nEllenberger Grüneberg Maihold\n\nMenges Derstadt\n\nVorinstanzen:\nLG Kiel, Entscheidung vom 15.03.2016 - 9 O 75/15 -\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 06.10.2016 - 5 U 72/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-05/xi-zr-577-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-05/xi-zr-577-16","retrieved":"2026-10-24 08:02:03.570282+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-06-05/xi-zr-577-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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