{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2018-06-05_4_StR_98_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:050618B4STR98.18.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-06-05","aktenzeichen":"4 StR 98/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 98/18\n\nvom\n5. Juni 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:050618B4STR98.18.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 5. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 9. November 2017, soweit es ihn\nbetrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nunerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und ihn im Übrigen\nfreigesprochen. Hiergegen richtet sich, soweit er verurteilt worden ist, die auf\ndie nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.\n\n2 Das Rechtsmittel hat nur zum unterbliebenen Maßregelausspruch nach\n§ 64 StGB Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\nI.\n\n3 Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat zum Schuldund Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nII.\n\n4 Jedoch hat das Urteil keinen Bestand, soweit das Landgericht eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgelehnt\nhat.\n\n5 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts konzentrierte sich die Freizeitgestaltung des 1979 geborenen Angeklagten ab 1999 zunehmend auf den\nKonsum von Cannabis. Nachdem er diesen Konsum mit Beginn seines Dienstes in der Bundeswehr noch intensiviert hatte, nahm er seit 2003/2004 Anabolika zum Muskelaufbau und konsumierte zusätzlich vermehrt Alkohol. Von Anfang 2017 bis zu seiner Festnahme im vorliegenden Verfahren konsumierte der\nAngeklagte täglich Kokain und an Wochenenden zusätzlich Amphetamin. Als\nGegenleistung für die Unterstützung des Mitangeklagten bei dem abgeurteilten\nTatgeschehen erhoffte er sich finanzielle Zuwendungen, die er zumindest auch\nzum Erwerb von Kokain verwenden wollte, da er (seit Ende 2015) ausschließlich von Sozialleistungen lebte und Schulden in Höhe von 35.000 € hatte.\n\n6 Das Landgericht hat – insoweit dem Sachverständigen folgend – einen\nHang im Sinne des § 64 StGB bejaht. Die abgeurteilte Tat habe auch Symptomcharakter, da sich der Angeklagte von der Unterstützung des Mitangeklagten einen finanziellen Gewinn erhofft und der Kokainkonsum beim Angeklagten\nzu einer „Haltlosigkeit“ und zur Bereitschaft geführt habe, das Risiko einer Straftat einzugehen. Seine Betäubungsmittelabhängigkeit sei für die von ihm begangene Straftat daher zumindest mitursächlich. Die Gefahr erheblicher weiterer\nTaten sei indes, so das Landgericht abweichend von der Prognose des Sachverständigen, nicht „zweifelsfrei (zu) begründen“. Trotz der seit mehreren Jahren bestehenden Abhängigkeit von Kokain liege lediglich eine vier Jahre alte,\nnicht einschlägige Voreintragung vor. Die Strafkammer befürworte jedoch eine\nRehabilitationsbehandlung im Sinne des § 35 BtMG.\n\n7 2. Diese Ausführungen des Landgerichts halten nicht in jeder Hinsicht\nrechtlicher Nachprüfung stand.\n\n8 a) Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer einen Hang des Angeklagten zum Konsum berauschender Mittel im Übermaß sowie das Vorliegen\neiner Symptomtat bejaht. Ein Hang im Sinne des § 64 StGB liegt in der vom\nLandgericht mit sachverständiger Hilfe festgestellten psychischen Abhängigkeit\ndes Angeklagten von Kokain und Cannabis (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss\nvom 27. April 1989 – 4 StR 157/89, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1). Der für\ndie Unterbringung nach § 64 StGB ferner erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen Hang und abgeurteilter Tat findet im vorliegenden Fall\nseine Grundlage bereits allein in der Feststellung im Urteil, der Angeklagte habe\nden Lohn für seine Unterstützung des Mitangeklagten zumindest auch für den\nErwerb von Kokain zum Eigenkonsum einsetzen wollen (vgl. dazu i. E. Senat,\nBeschluss vom 30. September 2003 – 4 StR 382/03, NStZ-RR 2004, 78, 79\n\nmwN). Auf die weiteren Erwägungen der Strafkammer zur möglichen Mitursächlichkeit einer allgemeinen, konsumbedingten Disposition des Angeklagten zur\nBegehung von Straftaten kommt es deshalb nicht an.\n\n9 b) Jedoch sind die Ausführungen des Landgerichts zur Gefahrprognose\nwidersprüchlich und daher durchgreifend rechtsfehlerhaft.\n\n10 Ersichtlich sieht die Strafkammer den Angeklagten als therapiebedürftig\nan, wie schon der Hinweis auf § 35 BtMG zeigt. Danach ist die Annahme, es\nbestehe nicht die Gefahr, der Angeklagte werde infolge seines Hanges künftig\nerhebliche rechtswidrige Taten, insbesondere Beschaffungstaten, begehen,\nnicht nachvollziehbar, zumal sich die Gefahr in der abgeurteilten Tat geradezu\nexemplarisch dokumentiert hat. Der vom Landgericht allein herangezogene\nUmstand, der Angeklagte sei trotz der über mehrere Jahre hinweg bestehenden\nAbhängigkeit von Betäubungsmitteln nur einmal straffällig geworden, noch dazu\nvor vier Jahren und nicht einschlägig, ist deshalb in diesem Zusammenhang für\nsich allein nicht tragfähig.\n\n11 3. Da das Landgericht selbst von einer hinreichend konkreten Aussicht\neines Behandlungserfolges ausgegangen ist, muss über die Maßregelanordnung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2 StPO) insgesamt neu entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat,\nhindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht. Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht vom\nRechtsmittelangriff nicht ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992\n– 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 364).\n\n12 4. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.\n\nIII.\n\n13 Mit Blick darauf, dass das Landgericht in den Urteilsgründen eine Rehabilitationsbehandlung des Angeklagten im Sinne von § 35 BtMG befürwortet\nhat, weist der Senat rein vorsorglich darauf hin, dass die Unterbringung nach\n§ 64 StGB einer etwaigen Maßnahme nach § 35 BtMG vorgeht. Hieran hat sich\nauch durch die Neufassung des § 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I, S. 1327) nichts geändert. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH,\nBeschlüsse vom 13. November 2007 – 3 StR 452/07, NStZ-RR 2008, 73 f.; vom\n10. März 2010 – 2 StR 34/10, StV 2010, 678; vom 22. Februar 2011 – 4 StR\n5/11 und vom 5. April 2016 – 3 StR 554/15, NStZ-RR 2016, 209, 210).\n\nSost-Scheible Cierniak Franke\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-05/4-str-98-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":8},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-05/4-str-98-18","retrieved":"2026-10-24 07:55:26.444166+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-06-05/4-str-98-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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