{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:050618B2STR200.18.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2018-06-05","aktenzeichen":"2 StR 200/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 200/18\nvom\n5. Juni 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:050618B2STR200.18.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2018 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 25. Januar 2018 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\nunterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen\ngetroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen\n\nTeilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig, § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO.\n\n3 2. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit eine Entscheidung über das Verhängen einer Maßregel nach § 64 StGB unterblieben ist. Das Landgericht durfte diese Rechtsfolge nicht unerörtert lassen.\nDabei hindert der Umstand, dass nur der Angeklagte, der die Nichtanwendung\ndes § 64 StGB nicht von seinem Revisionsangriff ausgenommen hat, Revision\neingelegt hat, die Nachholung der Unterbringung nicht.\n\n4 Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:\n\n„Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte bereits in der\nSchulzeit das erste Mal mit Betäubungsmitteln in Kontakt kam (UA S. 3)\nund 'seit Jahren Marihuana' konsumiert (UA S. 5). Zuletzt rauchte er vor\nder Tat 4-5 Gramm 'Gras' täglich und nahm zwei bis drei Mal in der Woche Kokain (UA S. 4). Der Angeklagte, der über kein eigenes Einkommen verfügt und auch an seinem Wohnsitz in Belgien Sozialleistungen\nbezieht (UA S. 4), unternahm die Kurierfahrt für seinen eigenen Betäubungsmittelhändler, von dem er selbst zuvor über lange Zeit seine eigenen Drogen bezogen hatte (UA S. 5), aus Geldnot und zur Finanzierung\nseines eigenen Betäubungsmittelkonsums (UA S. 5, 11).\n\nAngesichts dieser Umstände lag es nahe, dass die Voraussetzungen der\nUnterbringung nach § 64 StGB vorliegen können, namentlich dass beim\nAngeklagten ein Hang gegeben ist, berauschende Mittel im Übermaß zu\nsich zu nehmen und die verfahrensgegenständliche Tat darauf beruhte.\n\nDie Feststellung des Landgerichts, wonach der Angeklagte nach seiner\nInhaftierung keine gesundheitlichen Einschränkungen verspürte (UA\nS. 4), steht dem nicht entgegen.\n\nDenn ein Hang im Sinne von § 64 StGB liegt bei demjenigen vor, der\naufgrund einer chronischen, auf körperlicher Sucht beruhenden Abhängigkeit oder aufgrund einer eingewurzelten, auf psychischer Disposition\nberuhenden oder durch Übung erworbenen intensiven Neigung immer\nwieder Rauschmittel im Übermaß zu sich nimmt. Das Fehlen ausgeprägter Entzugssymptome – wie hier – sowie etwaige Intervalle der Abstinenz\nstehen der Annahme einer solchen Neigung nicht grundsätzlich entgegen. Für die Annahme eines Rauschmittelkonsums im Übermaß ist es\nausreichend, dass der Betroffene aufgrund seiner Konsumgewohnheiten\nsozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Eine solche soziale Gefährdung oder soziale Gefährlichkeit kommt nicht nur dann in Betracht, wenn\nder Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt,\ndass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2018\n– 4 StR 622/17 – Rn. 5, vom 10. Januar 2018 – 3 StR 563/17 – Rn. 7\nund vom 6. Dezember 2017 – 1 StR 415/17 – Rn. 10, jeweils m.w.N.).\n\nDass der Angeklagte hier eine intensive Neigung hat, immer wieder\nRauschmittel zu sich zu nehmen, liegt angesichts der Feststellungen zu\nseinem Konsumverhalten nahe. Da die verfahrensgegenständliche Betäubungsmittelstraftat zumindest auch der Finanzierung des Eigenkonsums des Angeklagten dienen sollte, kann auch eine soziale Gefährlichkeit als Folge seines langjährigen Missbrauchs von Betäubungsmitteln\n\nnicht ohne nähere Begründung verneint werden (vgl. BGH, Beschluss\nvom 14. Februar 2018 – 4 StR 622/17 – Rn. 5).\n\nZu den weiteren Anordnungsvoraussetzungen oder Ausschlussgründen\nverhält sich das landgerichtliche Urteil nicht. Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Betäubungsmittelstraftat und dem Konsumverhalten wird bereits durch die festgestellte Eigenkonsumfinanzierung\nnahegelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 – 1 StR 410/17\n– Rn. 8).\n\nDas Urteil unterliegt daher mit den zugehörigen Feststellungen insoweit\nder Aufhebung.“\n\n5 Dem schließt sich der Senat an. Über die Anordnung der Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss nach alledem unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) neu verhandelt und entschieden werden.\n\n6 3. Die verhängte Strafe bleibt hiervon unberührt. Der Senat schließt aus,\ndass das Tatgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.\n\nSchäfer Appl Eschelbach\n\nBartel Wimmer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-05/2-str-200-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-05/2-str-200-18","retrieved":"2026-10-24 07:53:20.338421+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-06-05/2-str-200-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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