{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2018-03-05_1_StR_279_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:050318B1STR279.17.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2018-03-05","aktenzeichen":"1 StR 279/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 279/17\n\nvom\n5. März 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nECLI:DE:BGH:2018:050318B1STR279.17.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2018 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des\nSenats vom 26. Oktober 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 1. Der Verurteilte war durch das Landgericht München I wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten verurteilt worden. Seine dagegen gerichtete Revision, die zunächst auf zahlreiche Verfahrensbeanstandungen und die ausgeführte Sachrüge gestützt worden war, hat einen Teilerfolg erzielt. Unter Verwerfung des\nRechtsmittels im Übrigen hat der Senat durch Beschluss vom 26. Oktober 2017\ndas landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als der Rechtsmittelführer auch\nwegen einer auf den Veranlagungszeitraum 2009 bezogenen Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden\nwar. Bezüglich des genannten Veranlagungszeitraums hat der Senat das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt und das angefochtene Urteil\ndahingehend abgeändert, dass der Rechtsmittelführer wegen der auf den Veranlagungszeitraum 2010 bezogenen Umsatzsteuerhinterziehung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt wird.\n\n2 Nach der Beschlussfassung des Senats, aber bereits beginnend vor der\nZustellung des mit Gründen versehenen Beschlusses vom 26. Oktober 2017 an\nihn, hat sich der Verurteilte mit zahlreichen Eingaben an den Bundesgerichtshof\ngewandt, mit denen teils \"zusätzliche Revisionsgründe\" geltend gemacht worden sind, teils \"Haftbeschwerde\" erhoben worden ist. In der Sache stellt er die\n\nStaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland in Frage, beanstandet aber auch\nin unterschiedlicher Weise das Verfahren und bestreitet seine Täterschaft.\n\n3 Der Senat versteht jedenfalls das letzte, mit \"Revision und Haftbeschwerde\" bezeichnete Schreiben des Verurteilten als Anhörungsrüge gemäß\n§ 356a StPO gegen den Beschluss vom 26. Oktober 2017, weil nochmals die\nGerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland bestritten wird.\n\n4 2. Auch als Anhörungsrüge (zur fehlenden Statthaftigkeit von Gegenvorstellungen gegen verfahrenserledigende Entscheidungen des Revisionsgerichts\nBGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 – 1 StR 627/16 Rn. 2 mwN) ist das Begehren\ndes Verurteilten unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht\nvor.\n\n5 Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches\nVorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Wie sich insbesondere auch aus der\nTeilaufhebung des angefochtenen Urteils und der teilweisen Einstellung des\nVerfahrens durch den Senat wegen Eintritts der Verjährung bezüglich einer der\nvormals verfahrensgegenständlichen Taten ergibt, hat er über das Vorbringen\ndes Verurteilten und seiner Verteidigung hinaus die gesamten Sachakten des\nVerfahrens zur Kenntnis genommen, um das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses zu prüfen. Eine Auseinandersetzung mit der auch in dem Schreiben\ndes Verurteilten vom 11. Dezember 2017 dargelegten Sichtweise des Verurteilten, der Internationale Gerichtshof in Den Haag habe der Bundesregierung mitgeteilt, dass alle Gerichtsakte der Bundesrepublik rechtswidrig seien, ist auch\nim Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens nicht veranlasst.\n\n6 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung\ndes § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2017 – 1 StR\n476/15, wistra 2017, 274, 275 Rn. 10 mwN).\n\nRaum Graf Radtke\n\nFischer Hohoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-05/1-str-279-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-05/1-str-279-17","retrieved":"2026-10-24 07:52:16.299197+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-03-05/1-str-279-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2018-03-05","dockets":["1 StR 279/17"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:050318B1STR279.17.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2018-03-05_1_StR_279_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:050318B1STR279.17.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 05.03.2018 – 1 StR 279/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-05/1-str-279-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des\nSenats vom 26. Oktober 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/465","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"465","label":"§ 465 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:16.299197+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}