{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:041218B4STR509.18.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-12-04","aktenzeichen":"4 StR 509/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 509/18\n\nvom\n4. Dezember 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:041218B4STR509.18.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2018\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 11. Juli 2018 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über\ndie Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.1 der\nUrteilsgründe des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig ist.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten „unter Freispruch im Übrigen wegen schweren räuberischen Diebstahls, wegen Diebstahls in 3 Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision\n\ndes Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch\nrichtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; sie führt lediglich zu einer\nKlarstellung des Schuldspruchs im Fall II.1 der Urteilsgründe. Soweit das Landgericht keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt getroffen hat, hat das Urteil keinen Bestand.\n\n2 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit der Schuldund Strafausspruch inmitten steht. Der Senat hat lediglich klargestellt, dass sich\nder Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe des besonders schweren räuberischen Diebstahls (§§ 252, 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht hat. Dies ist nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO als rechtliche Bezeichnung\nder Tat in der Urteilsformel anzugeben (BGH, Beschluss vom 3. September\n2009 – 3 StR 297/09).\n\n3 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet indes, dass das\nLandgericht keine Entscheidung über eine Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB getroffen hat. Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift vom 30. Oktober 2018 das Folgende\nausgeführt:\n\n„Soweit das Landgericht die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht erörtert hat, obwohl dies angezeigt gewesen wäre, hält das Urteil rechtlicher\nNachprüfung nicht stand.\n\nAusweislich der Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit mehreren\nJahren regelmäßig Cannabis und Amphetamine (UA S. 3) und finanziert\nseinen Drogenkonsum – nach eigener Einlassung (UA S. 14) – durch die\nBegehung von Straftaten. Der psychiatrische Sachverständige, den die\nStrafkammer zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten und\n\nder Maßregelanordnung nach § 63 StGB zugezogen hatte, gelangte zu\nder Einschätzung, die von dem Angeklagten behauptete Suchterkrankung sei ‚nicht etwa vorgeschoben‘, sondern bestehe aus medizinischer\nSicht tatsächlich (UA S. 16). Die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten sei aus seiner Sicht auch mitursächlich für das festzustellende\ndissoziale Verhalten. Unbehandelt sei ‚mit häufigen Diebstahlsereignissen, raubähnlichen Ereignissen, aber auch mit der Anwendung von körperlicher Gewalt‘ durch den Angeklagten zu rechnen (UA S. 17). Anhaltspunkte für eine fehlende Therapierbarkeit der Suchterkrankung finden sich im Urteil nicht.\n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen erweist sich die fehlende Erörterung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB als rechtsfehlerhaft. Soweit das Landgericht § 64 Satz 1 StGB möglicherweise deswegen nicht erkennbar geprüft hat, weil es das Suchtverhalten des Angeklagten nicht als gravierend bewertet hat, hätte es ein zu enges Verständnis des ‚Hangs‘ zugrunde gelegt (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 27. September 2018\n– 4 StR 276/18 Rn. 7 mwN). Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang und den Anlasstaten liegt bei Delikten, die – wie hier –\nbegangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, in besonderer Weise nahe (vgl. Senat, Beschluss vom\n28. August 2013 – 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75; BGH, Urteil vom\n18. Februar 1997 – 1 StR 693/96, BGHR StGB § 64 Absatz 1 Rausch 1).\nEine Mitursächlichkeit der Suchterkrankung des Angeklagten für die verfahrensgegenständlichen Taten hat das Landgericht im Anschluss an\nden Sachverständigen selbst angenommen (UA S. 16) und ist – unter\nzusätzlicher Berücksichtigung der Intelligenzminderung – vom Vorliegen\nverminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB ausgegangen.\nSchließlich lassen sich dem Urteil auch keine Umstände entnehmen,\nwelche die Prognose zuließen, dass eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB nicht bestehe.\n\nDie Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf deshalb\nder Verhandlung und Entscheidung. Dass nur der Angeklagte Revision\neingelegt hat, würde die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht\nhindern (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Der Beschwerdeführer hat die\nNichtanwendung des § 64 StGB auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90,\nBGHSt 37, 5, 69; Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38,\n362 ff.).“\n\n4 Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird allerdings – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) – auch zu prüfen haben, ob die beim\nAngeklagten festgestellten „schweren intellektuellen Defizite“ (UA 17) der hinreichend konkreten Aussicht auf eine erfolgreiche Therapie im Sinne des § 64\nSatz 2 StGB entgegenstehen.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nBender Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-12-04/4-str-509-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-12-04/4-str-509-18","retrieved":"2026-10-24 07:55:29.300822+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-12-04/4-str-509-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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