{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:041018B3STR155.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-10-04","aktenzeichen":"3 StR 155/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 155/18\n\nvom\n\n4. Oktober 2018\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2018:041018B3STR155.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n4. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2017 aufgehoben,\n\na) soweit die Angeklagte in den Fällen II. 1.-5. und 7.-10. der\nUrteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge in neun selbständigen Fällen verurteilt worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zu den\nEinzellieferungen sowie zu den am 10. August 2016 sichergestellten Betäubungsmittelmengen aufrecht erhalten;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen\nFeststellungen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer\nauf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das\nRechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen vereinbarte die\nAngeklagte Mitte 2015 mit den gesondert verfolgten Brüdern P.\nG. und J. G. , die im Umfeld ihres Gemüsehandels\nin großem Umfang mit Betäubungsmitteln Handel trieben, die wiederholte Lieferung von Marihuana, das sie selbst anbauen wollte. Nachdem sie von den Brüdern einen Vorschuss von 11.000 € erhalten hatte, begann sie mit der Anpflanzung von Marihuana in einer auf dem Gelände der von ihr betriebenen Gärtnerei gelegenen Halle. Diese war auf einen Ertrag von 9,8 Kilogramm pro Ernte\nausgelegt und erlaubte jedenfalls drei Ernten im Jahr. In der Folge belieferte die\nAngeklagte die Brüder acht Mal - am 10. September, 15., 19. und 27. Oktober\nund 10. November 2015, zweimal im Januar und schließlich im Juli 2016 - mit\nzwischen 400 Gramm und einem Kilo von ihr angebautem Marihuana mit einem\nWirkstoffgehalt von 5 % (Fälle II. 2.-5., 9. der Urteilsgründe) bzw. 2,5 % THC\n(Fälle II. 1., 7., 8. der Urteilsgründe). Im Fall II. 6. der Urteilsgründe überbrachte\nsie am 30. November 2015 ein Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt\n\nvon 25 Gramm THC aus Restbeständen, die ein früherer Betreiber einer Marihuanaplantage auf ihrem Betriebsgelände zurückgelassen hatte. Die Brüder\nGottwald zahlten die einzelnen Lieferungen bzw. verrechneten sie mit dem geleisteten Vorschuss. Am 10. August 2016 wurden bei einer Durchsuchung der\nPlantage 391 im Wachstum befindliche Marihuanapflanzen sichergestellt, die\ninsgesamt rund zehn Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von\n471 Gramm THC ergaben. Außerdem fand sich eine abgeerntete Menge von\n725 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von rund 57 Gramm THC.\n\n3 Das Landgericht hat in jeder einzelnen Lieferung (Taten II. 1.-9. der Urteilsgründe) bzw. in der bei der Durchsuchung festgestellten Betäubungsmittelmenge, die zum Handel bestimmt war (Tat II. 10. der Urteilsgründe), eine rechtlich selbständige Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gesehen und deshalb die Angeklagte wegen zehn tatmehrheitlicher\nBetäubungsmittelstraftaten verurteilt (§ 53 Abs. 1 StGB).\n\n4 2. Diese konkurrenzrechtliche Bewertung hält in den Fällen II. 1.-5. sowie\n7.-9. der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n5 a) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2\nBtMG ist jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete\nTätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50,\n252, 256), wobei verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und\ndesselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche Bewertungseinheit\nbilden (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 223/13,\nNStZ-RR 2014, 144, 145; Weber, BtMG, 5. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 596 ff. mwN).\nSoweit sie dieselbe Rauschgiftmenge betreffen, sind mehrere Akte des Betäubungsmittelumsatzes zu einer einheitlichen Tat des Handeltreibens verbunden\n(BGH, Urteile vom 13. Dezember 1994 - 1 StR 720/94, BGHR BtMG § 29 Be-\n\nwertungseinheit 1; vom 23. März 1995 - 4 StR 746/94, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4). Dabei ist es unerheblich, ob eine einheitlich von einem Lieferanten zum Zwecke des sukzessiven Weiterverkaufs erworbene oder eine in\neinem Akt angebaute und zum Handeltreiben hergestellte Menge von Betäubungsmitteln in Rede steht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2005\n- 3 StR 106/05, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Anbau 2). Somit handelt es sich\nbei einer zur Veräußerung bestimmten einheitlichen Erntemenge um einen einheitlichen Gegenstand des Handeltreibens, so dass trotz mehrerer Veräußerungsvorgänge nur von einer Tat des Handeltreibens auszugehen ist (BGH,\nBeschlüsse vom 16. Juni 2009 - 3 StR 6/09, NStZ 2009, 648; vom 3. April 2013\n- 3 StR 61/13, NStZ 2014, 161).\n\n6 b) Da die Cannabisplantage der Angeklagten auf drei jährliche Ernten\nausgelegt war, die Lieferungen aber - jedenfalls im September, Oktober und\nNovember 2015 (Fälle II. 1.-5. der Urteilsgründe) und dann wieder im Januar\n2015 (Fälle II. 7. und 8. der Urteilsgründe) - in einem engen zeitlichen Zusammenhang standen, legen es die Feststellungen nahe, dass jedenfalls einige der\nVerkäufe eine einzige Erntemenge betrafen und somit eine Bewertungseinheit\nbildeten. Diese Erwägungen gelten auch im Hinblick auf das im Juli 2016 verkaufte Marihuana (Fall II. 9. der Urteilsgründe) und Teile der am 10. August\n2016 sichergestellten Menge, da die Lieferung vom Juli möglicherweise aus der\ngleichen Ernte entstammte wie das bei der Durchsuchung aufgefundene bereits\nabgeerntete Marihuana.\n\n7 c) Die Sache bedarf deshalb in den Fällen II. 1.-5. sowie 7.-9. der Urteilsgründe neuer Verhandlung und Entscheidung. Da die Feststellungen zu\nden Umständen der in diesen Fällen getätigten Einzellieferungen und den hierbei verkauften Betäubungsmittelmengen sowie dem Auffinden der am\n10. August 2016 sichergestellten Betäubungsmittel rechtsfehlerfrei getroffen\n\nworden sind, können diese aufrechterhalten werden. Fall II. 6. der Urteilsgründe\nist von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt, da die dort abgeurteilte\nLieferung Marihuana aus einem bereits abgeschlossenen früheren Erntevorgang stammte und dieses Marihuana nicht mit den eigenen Ernten zusammengeführt worden war.\n\n8 3. Der Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen II. 1.-5. und 7.-10. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.\n\nGericke Spaniol Tiemann\n\nBerg Leplow","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-10-04/3-str-155-18","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-10-04/3-str-155-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:27.881362+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-10-04/3-str-155-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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