{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:040718BVIIZB59.17.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2018-07-04","aktenzeichen":"VII ZB 59/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZB 59/17\n\nvom\n\n4. Juli 2018\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2018:040718BVIIZB59.17.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2018 durch den\nRichter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher, Borris und\nDr. Brenneisen\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der\n34. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. August 2017 aufgehoben.\n\nDie sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss\ndes Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Bergisch Gladbach\nvom 2. Mai 2017 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Gläubigerin zu tragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung\naus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts M. vom 6. Februar\n2012 ( ), mit dem der Schuldner zur Zahlung von 21.250.000 €\nnebst Zinsen an die Gläubigerin Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung\ndes Eigentums an 2.500.000 Stück Aktien der C. AG verurteilt worden ist. Am\n12. Februar 2013 veräußerte die Gläubigerin die 2.500.000 Aktien der C. AG für\n6.250.000 € im freihändigen Verkauf. Das Landgericht M. hat mit Urteil\n\nvom 22. Februar 2016 ( ) festgestellt, dass der Schuldner durch\nden freihändigen Verkauf der Aktien der C. AG an die K. AG mit notariellem\nKaufvertrag vom 12. Februar 2013 hinsichtlich der ihm aus dem Urteil des\nLandgerichts M. vom 6. Februar 2012 Zug um Zug gebührenden Übergabe und Übertragung des Eigentums an 2.500.000 Stück Aktien der C. AG\nbefriedigt ist. Die dagegen gerichtete Berufung des Schuldners hat das Oberlandesgericht M. mit Urteil vom 12. Januar 2017 zurückgewiesen. Der\nSchuldner hat gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, über\ndie noch nicht entschieden ist.\n\n2 Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -\nam 13. April 2017 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit\ndem diverse angebliche Forderungen und Vermögensrechte des Schuldners\ngepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sind. Auf die\nvom Schuldner gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingelegte\nVollstreckungserinnerung hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - mit Beschluss vom 2. Mai 2017 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom\n13. April 2017 aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin auf dessen Erlass\nzurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat auf die sofortige Beschwerde der\nGläubigerin hin diese Entscheidung aufgehoben und die Vollstreckungserinnerung des Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zurückgewiesen.\n\n3 Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - vom\n2. Mai 2017 erreichen.\n\nII.\n\n4 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.\n\n5 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\nWesentlichen ausgeführt, den Beweis, dass der Schuldner im Verzug der Annahme sei, habe die Gläubigerin durch das Urteil des Landgerichts M.\nvom 22. Februar 2016 ausreichend im Sinne des § 765 ZPO geführt. Das Urteil\nstelle eine öffentliche Urkunde dar, dessen Abschrift dem Schuldner am\n11. März 2016 zugestellt worden sei. Die fehlende Rechtskraft dieses Urteils\nstehe dem nicht entgegen, weil der Nachweis auch durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt werden könne, die nicht der Rechtskraft\nfähig seien. Für den Nachweis habe das Vollstreckungsgericht anhand der vorgelegten Urkunden unter Heranziehung des zu vollstreckenden Titels selbständig zu prüfen, ob sich daraus schlüssig ergebe, dass der Schuldner die ihm gebührende Gegenleistung erhalten habe. Die Beweiskraft der Urkunden nach\n§§ 756, 765 ZPO sowie die Zulässigkeit und die Anforderungen an den Gegenbeweis richteten sich nach den allgemeinen Vorschriften und insbesondere den\n§§ 415 ff. ZPO. Aus dem Tenor des Urteils des Landgerichts M. vom\n22. Februar 2016 ergebe sich schlüssig, dass die Gegenleistung erbracht worden sei.\n\n6 Demgegenüber habe der Schuldner keinen ausreichenden Gegenbeweis\ngeführt. Der Beweis des Gegenteils könne sich bei einem Urteil nur gegen die\ninnere Beweiskraft richten und sei, wenn die Urkunde einen rechtsmittelfähigen\nInhalt habe, nur durch Einlegung des Rechtsmittels zu führen. Allein die Einlegung und Begründung der Berufung könne dabei nicht ausreichen, um den Gegenbeweis zu führen. Anderenfalls würde ein zur Verzögerung der Zwangsvoll-\n\nstreckung eingelegtes Rechtsmittel privilegiert. Nach diesen Maßstäben habe\nder Schuldner den Gegenbeweis nicht geführt. Die Berufung gegen das Urteil\ndes Landgerichts M. vom 22. Februar 2016 sei nicht zugunsten des\nSchuldners entschieden worden. Das Berufungsgericht habe die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts M.\nvom 22. Februar 2016 mit Beschluss vom 17. Juni 2016 abgelehnt.\n\n7 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n8 Die Auffassung des Beschwerdegerichts, die besonderen Voraussetzungen für den Erlass des von der Gläubigerin beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 765 ZPO lägen vor, ist von Rechtsfehlern beeinflusst.\n\n9 Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung\ndes Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht nach\n§ 765 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn\nder Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist,\ndurch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist. Für die Beweisführung durch eine\nöffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde kommt es auf deren Beweiskraft\nan, die nach den §§ 415 ff. ZPO zu beurteilen ist.\n\n10 Im Streitfall geht es um die Frage, ob der Beweis, dass der Schuldner\nhinsichtlich der Zug um Zug zu bewirkenden Leistung der Gläubigerin (Übergabe und Übertragung des Eigentums an 2.500.000 Stück Aktien der C. AG) befriedigt ist (§ 765 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 1 ZPO), durch das nicht rechtskräftige\nFeststellungsurteil des Landgerichts M. vom 22. Februar 2016 geführt\nwird. Das ist nicht der Fall.\n\n11 a) Nach § 417 ZPO begründen die von einer Behörde ausgestellten, eine\namtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen\nUrkunden vollen Beweis ihres Inhalts. Dies bedeutet, dass die Urkunde über\nden Erlass eines Urteils nach § 417 ZPO den Beweis dafür erbringt, dass die\ndarin beurkundete Entscheidung ergangen ist, nicht jedoch den Beweis für ihre\ninhaltliche Richtigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09\nRn. 21, NJW-RR 2012, 823; OLG München, JurBüro 2017, 266, juris Rn. 31;\nOLG Köln, RNotZ 2009, 240, juris Rn. 19; MünchKommZPO/Schreiber, 5. Aufl.,\n§ 417 Rn. 3, 6; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Aufl., § 417 Rn. 2; Zöller/Geimer,\nZPO, 32. Aufl., § 417 Rn. 2; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 15. Aufl., § 417 Rn. 2).\n\n12 Hat der Gläubiger, der aus einem Zug-um-Zug-Titel vollstrecken will, im\nHinblick auf §§ 765, 756 ZPO eine Feststellungsklage erhoben mit dem Ziel,\nfestzustellen, dass der Schuldner hinsichtlich der vom Gläubiger Zug um Zug zu\nerbringenden Gegenleistung befriedigt ist, hängt die materielle Beweiskraft eines daraufhin ergangenen Feststellungsurteils von seiner Rechtskraft ab (vgl.\nMünchKommZPO/Heßler, 5. Aufl., § 756 Rn. 45; Stein/Jonas/Berger, ZPO,\n23. Aufl., § 417 Rn. 3; OLG München, JurBüro 2017, 266, juris Rn. 26;\nLG Augsburg, JurBüro 1994, 307, juris Rn. 17). Der gerichtliche Feststellungsausspruch erlangt für die Parteien Bindungswirkung erst mit der Rechtskraft des\nFeststellungsurteils. Nach Eintritt der Rechtskraft richtet sich das Rechtsverhältnis der Parteien nach dem Inhalt der getroffenen Feststellung, ohne dass\neine der Parteien geltend machen könnte, die Feststellung sei inhaltlich unrichtig getroffen worden (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 34).\n\n13 b) Anders als die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint, ergibt sich daraus, dass nicht der Rechtskraft fähige öffentliche Urkunden zum Nachweis dafür, dass der Schuldner hinsichtlich einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung befriedigt ist, herangezogen werden können, nicht, dass im Zusam-\n\nmenhang mit der nach §§ 765, 756 ZPO geforderten Beweisführung durch\nöffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde in keinem Fall auf den Eintritt\nder Rechtskraft eines Urteils abgestellt werden darf. Welche Beweiswirkung\nsich aus einer öffentlichen Urkunde ergibt, bestimmt sich jeweils unter Heranziehung der §§ 415 ff. ZPO. Die formelle Beweiskraft eines nicht rechtskräftigen\nFeststellungsurteils, mit dem festgestellt wird, dass der Schuldner hinsichtlich\nder Gegenleistung befriedigt ist, ermöglicht daher gerade nicht die Beweisführung dafür, dass dies tatsächlich der Fall ist. Die dem Feststellungsurteil zugrunde liegende rechtliche Bewertung des Gerichts wird zwischen den Parteien\ndes Verfahrens erst verbindlich, wenn das Urteil rechtskräftig ist.\n\n14 c) Eine andere Betrachtung ist nicht geboten, weil in der Rechtsprechung\ndie Möglichkeit anerkannt ist, im Erkenntnisverfahren einen Zug um Zug gegen\nErbringung einer Gegenleistung gestellten Zahlungsantrag mit dem Antrag zu\nverbinden, festzustellen, der Beklagte befinde sich in Bezug auf die Gegenleistung im Verzug der Annahme (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 - VIII ZR\n206/86, juris Rn. 21 m.w.N., WM 1987, 1496). In diesem Fall rechtfertigt das\naus prozessökonomischen Gründen anzuerkennende rechtliche Interesse des\nGläubigers gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, seinen Zug um Zug gestellten Zahlungsantrag mit einem Feststellungsantrag zum Vorliegen des Annahmeverzugs zu\nverbinden. Die durch diese Feststellung bezweckte Beweisführung im Sinne\ndes § 765 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 ZPO ist schon dann anzuerkennen, wenn die\nVoraussetzungen für die Vollstreckung des Leistungsurteils, mit dem der Feststellungsausspruch lediglich als Annex verbunden ist, gegeben sind. Die von\nder Gläubigerin nachträglich erhobene Feststellungsklage betrifft indes die\nFeststellung, dass der Schuldner durch den Verkauf der 2.500.000 Stück Aktien\nder C. AG hinsichtlich der ihm aus dem Urteil des Landgerichts M. vom\n6. Februar 2012 Zug um Zug gebührenden Übergabe und Übertragung dieser\nAktien befriedigt ist (§ 765 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 1 ZPO).\n\n15 d) An einer solchen rechtskräftigen Feststellung, dass der Schuldner hinsichtlich der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung, der Übergabe und\nÜbertragung des Eigentums an 2.500.000 Aktien der C. AG, befriedigt ist, fehlt\nes hier. Das Urteil des Landgerichts M. vom 22. Februar 2016, in dem\nfestgestellt wird, dass der Schuldner hinsichtlich der ihm aus dem Urteil des\nLandgerichts M. vom 6. Februar 2012 gebührenden Zug-um-Zug-Leistung befriedigt ist, ist nicht rechtskräftig.\n\n16 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann danach keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht -\nist zurückzuweisen. Der Senat hat gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden, da die Aufhebung der Entscheidung nur wegen einer\nRechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.\n\nIII.\n\n17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.\n\nKartzke Graßnack Sacher\n\nBorris Brenneisen\n\nVorinstanzen:\nAG Bergisch Gladbach, Entscheidung vom 02.05.2017 - 38 M 504/17 -\nLG Köln, Entscheidung vom 09.08.2017 - 34 T 93/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-04/vii-zb-59-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 756","ref_norm":"756","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-04/vii-zb-59-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:57.636542+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-07-04/vii-zb-59-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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