{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:040418B3STR129.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-04-04","aktenzeichen":"3 StR 129/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 129/18\nvom\n4. April 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:040418B3STR129.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n4. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 6. Dezember 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über eine\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\nunterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit vorsätzlichem Fahren ohne\nFahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Sperre von zwei Jahren für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\n\nformellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\n3 2. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit eine Entscheidung über das Verhängen einer Maßregel nach § 64 StGB unterblieben ist. Das Landgericht durfte diese Rechtsfolge nicht unerörtert lassen.\n\n4 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angeklagte seit seinem 17. Lebensjahr regelmäßig Marihuana und Haschisch, zuletzt ein\nbis zwei Gramm täglich. Die abgeurteilte Tat beging er, um mit dem Kurierlohn\nseine finanzielle Notlage, die seinem Drogenkonsum geschuldet war, zu verbessern. Der Angeklagte hat seine Bereitschaft gezeigt, sich wegen seines\nDrogenmissbrauchs einer Therapie zu unterziehen. Daher hätte das Landgericht die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt prüfen müssen (siehe nur BGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08,\nNStZ 2009, 261). Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte seit seiner\nFestnahme am 10. Mai 2017 kein Marihuana einnahm und nach den ersten\nTagen in der Untersuchungshaft nicht mehr unter Entzugserscheinungen litt.\nSofern das Landgericht mit dieser Feststellung die Annahme einer Gefahr der\nBegehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten infolge des Drogenmissbrauchs (§ 64 Abs. 2 StGB) ausschließen wollte, hätte es dies erörtern müssen,\ninsbesondere angesichts des Umstands, dass sich der Angeklagte selbst für\ntherapiebedürftig hält.\n\n5 b) Auf eine fehlende Beschwer des Angeklagten, der die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht von seinem Revisionsangriff ausgenommen hat,\nkommt es insoweit nicht an (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; siehe nur BGH aaO;\nBeschluss vom 6. Februar 2018 - 3 StR 629/17, juris Rn. 13 mwN).\n\n6 c) Über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss nach alledem - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Dabei genügt für\ndie Annahme eines Hanges (§ 64 Satz 1 StGB) bereits eine erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wobei noch keine psychische Abhängigkeit bestehen muss (siehe nur BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - 3 StR 629/17 Rn. 12 mwN). Die Beeinträchtigung der Gesundheit oder der Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch den\nRauschmittelkonsum indiziert zwar einen Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB,\nihr Fehlen schließt diesen indes nicht aus (BGH aaO mwN). Im Falle der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sind die Bestimmungen\ndes § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB zu beachten; dazu hat das neue Tatgericht die voraussichtliche Dauer der Behandlung zu ermitteln und gegebenenfalls den Umfang der vollzogenen Untersuchungshaft zu berücksichtigen (vgl.\ndazu BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 5 StR 551/08, NStZ-RR 2009,\n233; Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 2 StR 518/08, juris Rn. 3; Beschluss\nvom 30. Januar 2008 - 2 StR 4/08, juris Rn. 2 f.).\n\n7 3. Die verhängte Strafe bleibt hiervon unberührt. Der Senat schließt aus,\ndass das Tatgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.\n\nGericke Spaniol Tiemann\n\nHoch Leplow","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-04/3-str-129-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-04/3-str-129-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:25.524197+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-04-04/3-str-129-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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