{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:030718UXIZR736.16.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2018-07-03","aktenzeichen":"XI ZR 736/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 736/16\nVerkündet am:\n3. Juli 2018\nBeširović\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:030718UXIZR736.16.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 3. Juli 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter\nDr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und\nDr. Derstadt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. November 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten in dritter Instanz noch um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten\nWillenserklärungen der Kläger.\n\n2 Die Parteien schlossen am 1. Juni 2009 - nach dem Vortrag der Beklagten nicht als Fernabsatzgeschäft - einen Darlehensvertrag über 263.000 € mit\neinem bis zum 30. April 2019 festen Nominalzinssatz in Höhe von 3,99% p.a.\nZur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente eine Grundschuld. Bei Abschluss des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte die Kläger über ihr Widerrufsrecht wie folgt:\n\n3 Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem\n8. September 2014 widerriefen sie durch ihre vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.\n\n4 Ihrer Klage (zuletzt) auf Feststellung, dass der Darlehensvertrag \"durch\nden klägerischen Widerruf […] wirksam beendet\" worden sei, auf \"Freigabe\" der\nGrundschuld Zug um Zug gegen Zahlung, auf \"Abzug\" von den Klägern laufend\nerbrachter Zahlungen (auf die der Beklagten von den Klägern zugestandene\nForderung) und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat\ndas Landgericht insoweit entsprochen, als es die gewünschte Feststellung getroffen und die Beklagte zur Zahlung eines Teils der begehrten Anwaltskosten\nverurteilt hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.\n\n5 Auf die dagegen gerichtete Berufung beider Parteien, mit der die Kläger\nzuletzt beantragt haben festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag durch\nihren Widerruf vom 8. September 2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, und mit der sie ihren Antrag auf weitere Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten - soweit in erster Instanz erfolglos - weiterverfolgt haben, hat das Berufungsgericht dem Begehren der Beklagten entsprechend den Antrag auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten insgesamt abgewiesen und auf die Berufung der Kläger das landgerichtliche Urteil\ndahin \"zur Klarstellung […] neu gefasst\", es werde festgestellt, dass sich der\nDarlehensvertrag durch den Widerruf der Kläger \"in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt\" habe. Im Übrigen hat es die Berufungen der\nParteien zurückgewiesen. Im Umfang ihrer Beschwer richtet sich dagegen die\nvom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren\nAntrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 Die Revision der Beklagten hat Erfolg.\n\nI.\n\n7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\n(OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2016 - 6 U 48/16, juris) - soweit für\ndas Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:\n\n8 Die Feststellungsklage sei zulässig. Ein \"Rechtsschutzbedürfnis\" bestehe. Auf die Leistungsklage könnten die Kläger nicht verwiesen werden, weil die\nVerrechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis keinen Saldo zugunsten der Kläger ergeben werde.\nDie Feststellungsklage sei auch begründet. Die Beklagte habe die Kläger unzureichend deutlich über das ihnen zukommende Widerrufsrecht belehrt. Der\nAusübung des Widerrufsrechts habe § 242 BGB nicht entgegen gestanden.\n\nII.\n\n9 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\nin allen Punkten stand.\n\n10 1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen. Für den Antrag festzustellen, die Darlehensverträge\nhätten sich aufgrund des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, fehlt, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt\nhat (Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766\nRn. 11 ff., vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom\n\n14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19, vom 16. Mai 2017\n- XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 16, vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16,\nWM 2017, 1602 Rn. 16 f. und vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16, WM 2018,\n664 Rn. 12), das Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage ist nicht nach\nden Maßgaben des Senatsurteils vom 24. Januar 2017 (aaO, Rn. 16) abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil nicht feststeht, dass der\nRechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt.\n\n11 2. Richtig ist dagegen die Einschätzung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Kläger unzureichend deutlich über die Voraussetzungen ihres\nWiderrufsrechts nach § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 Abs. 1 und 2\nBGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38\nAbs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem\n10. Juni 2010 geltenden Fassung belehrt. Haben die Parteien, was die Revision\nim Anschluss an den vorinstanzlichen Vortrag der Beklagten wegen der für\nFernabsatzverträge offensichtlich unzureichenden Belehrung ausdrücklich geltend macht, keinen Fernabsatzvertrag geschlossen, verunklarte der Zusatz\n\"nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags\" die Angaben zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist (Senatsurteil\nvom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 24). Aus dem Senatsurteil vom 24. Januar 2017 (XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 26), das anders als\nhier einen im Wege des Fernabsatzes zustande gekommenen Vertrag betraf,\nlässt sich entgegen der Auffassung der Revision zugunsten der Beklagten für\nden hier zur Entscheidung gestellten Fall nichts anderes herleiten (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 24 und\n- XI ZR 450/16, juris Rn. 17).\n\n12 3. Keinen revisionsrechtlichen Bedenken unterliegen außerdem die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen Verstoß der Kläger gegen\nTreu und Glauben verneint hat.\n\nIII.\n\n13 Das Berufungsurteil unterliegt wegen der unzutreffenden Ausführungen\ndes Berufungsgerichts zur Zulässigkeit der Klage der Aufhebung (§ 562 ZPO),\nweil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).\nEine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat verwehrt (§ 563 Abs. 3\nZPO). Insbesondere kann der Senat nicht auf die Unzulässigkeit der Feststellungsklage erkennen, weil den Klägern - wie hier durch eine von der Berufungsbegründung gedeckte Erweiterung ihres Berufungsangriffs noch möglich\n(Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 39\nmwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 6/99, WM 2000,\n2439, 2440, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 145, 256) - zunächst Gelegenheit gegeben werden müsste, zu einem zulässigen Klageantrag überzugehen.\n\nEllenberger Grüneberg Maihold\n\nMenges Derstadt\n\nVorinstanzen:\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.02.2016 - 12 O 84/15 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.11.2016 - 6 U 48/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-03/xi-zr-736-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 9","ref_norm":"229-9","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 22","ref_norm":"229-22","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 32","ref_norm":"229-32","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 38","ref_norm":"229-38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-03/xi-zr-736-16","retrieved":"2026-10-24 08:02:03.966196+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-07-03/xi-zr-736-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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