{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:030718BXIZB26.17.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2018-07-03","aktenzeichen":"XI ZB 26/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZB 26/17\n\nvom\n\n3. Juli 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:030718BXIZB26.17.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten\nProf. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die\nRichterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt\n\nam 3. Juli 2018\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. November\n2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert beträgt 30.622,25 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen\ndes Klägers. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 31. Juli 2017 abgewiesen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. August\n2017 zugestellt worden. Hiergegen hat er rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit\nSchriftsatz vom 6. Oktober 2017 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur\nBegründung der Berufung und zugleich die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. Oktober 2017 beantragt. Sie haben dies damit begründet, dass der mit ihnen in einer Bürogemeinschaft tätige Rechtsanwalt\n\nG. beabsichtigt habe, am 4. Oktober 2017 einen Antrag auf Verlängerung\nder Berufungsbegründungsfrist zu stellen. An diesem Tag sei Rechtsanwalt\nG. aber plötzlich und unvorhersehbar an einer fieberhaften Virusinfektion\nerkrankt. In der Bürogemeinschaft sei zwar für einen unvorhergesehenen Ausfall gegenseitige Vertretung vereinbart. Rechtsanwältin R. sei aber am\n4. Oktober 2017 ebenfalls plötzlich und unerwartet an einer Virusinfektion erkrankt und bis einschließlich 5. Oktober 2017 bettlägerig gewesen.\n\n2 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht\nglaubhaft gemacht, dass die Versäumung der am 4. Oktober 2017 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO\nzuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruhe. Im\nRahmen seiner Organisationspflichten habe ein Rechtsanwalt Vorkehrungen für\nden Fall seiner Erkrankung zu treffen. Werde er unvorhersehbar krank, gereiche ihm die unterbliebene Einschaltung eines Vertreters nicht zum Verschulden, wenn ihm diese weder möglich noch zumutbar gewesen sei. Er müsse\nallerdings alle ihm möglichen Maßnahmen ergreifen, um wenigstens eine Fristverlängerung zu erlangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht\ngewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen die Möglichkeit offen bleibe, dass die Fristversäumnis von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet sei. Dies sei hier der Fall. Bereits das Attest vom\n4. Oktober 2017 lasse Raum für Zweifel an der unverschuldeten Fristversäumnis, weil darin lediglich bescheinigt werde, der Prozessbevollmächtigte sei\n\"voraussichtlich\" vom 4. Oktober 2017 bis 6. Oktober 2017 nicht arbeitsfähig.\nDarüber hinaus sei klägerseits nicht glaubhaft gemacht, dass die allgemeinen\nVorkehrungen für fristwahrende Schritte bei unvorhergesehenem Ausfall getroffen worden seien. Die vage Formulierung im Schriftsatz vom 6. Oktober 2017,\n\nes sei \"gegenseitige Vertretung\" vereinbart worden, genüge hierfür nicht.\nSchließlich sei auch der plötzliche und unvorhersehbare Ausfall der Rechtsanwältin R. infolge einer Virusinfektion am 4./5. Oktober 2017 nicht glaubhaft\ngemacht.\n\n3 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.\n\nII.\n\n4 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO\ni.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig.\n\n5 Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Entgegen\nder Auffassung des Klägers ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2\nZPO) nicht erforderlich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs vor noch verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts\nden Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes\n(Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Entgegen der Auffassung\nder Rechtsbeschwerde liegt auch kein entscheidungserheblicher Verstoß des\nBerufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor.\n\n6 2. Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig\nverworfen.\n\n7 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt selbst bei einer unvorhergesehenen Erkrankung alle ihm dann noch\nmöglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen.\n\nAuch der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der\nFrist rechtfertigt für sich genommen deshalb eine Wiedereinsetzung noch nicht.\nVielmehr fehlt es an einem dem Verfahrensbeteiligten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO\nzuzurechnenden Verschulden seines Rechtsanwalts nur dann, wenn infolge der\nErkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte. Dies ist glaubhaft zu machen (vgl. nur\nBGH, Beschlüsse vom 7. März 2013 - I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011 Rn. 8\nund vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 213/17, NJW-RR 2018, 383 Rn. 6 mwN).\n\n8 b) Nach diesen Maßgaben ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Wiedereinsetzung abgelehnt hat, weil der\nProzessbevollmächtigte des Klägers keinen Fristverlängerungsantrag gestellt\nhat.\n\n9 aa) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei als nicht glaubhaft gemacht\nerachtet, dass die Erkrankung ihn auch hinderte, am 4. Oktober 2017 die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen, auf deren Gewährung\nals erstmalige Verlängerung er auch hätte vertrauen dürfen. Dem ärztlichen\nAttest lässt sich nichts dazu entnehmen, weshalb es dem Prozessbevollmächtigten am 4. Oktober 2017 nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, einen\nSchriftsatz mit dem entsprechenden Antrag fertigen zu lassen und zu unterschreiben. Die Bescheinigung attestiert lediglich die Arbeitsunfähigkeit wegen\neines fieberhaften Virusinfekts \"voraussichtlich vom 04.-06.10.2017\". Dies ist\nnicht ausreichend, weil sich damit nicht erschließt, dass die Krankheit in verfahrensrelevanter Form Einfluss auf die Entschluss-, Urteils- und Handlungsfähigkeit des Rechtsanwalts genommen hätte (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 1717 f.;\nBGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14, NJW 2015, 171\nRn. 21).\n\n10 bb) Des Weiteren hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen,\ndass es im vorliegenden Fall auch an hinreichendem Vortrag geeigneter Bemühungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers fehlt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es insoweit auch keines weiteren Hinweises durch das Berufungsgericht, sondern konnte dieses davon ausgehen, dass\nder Vortrag vollständig war. Im Übrigen hätte auch das weitere Vorbringen des\nKlägers in dem Schriftsatz vom 7. November 2017 als Erwiderung auf einen\nHinweis des Berufungsgerichts keine ausreichenden Bemühungen des Rechtsanwalts ergeben. Dass dieser, wie er angibt, Einzelanwalt ist und - anders als\nder Briefkopf seiner Schriftsätze den Eindruck erweckt - mit den dort aufgeführten Rechtsanwälten S. und R. lediglich eine Bürogemeinschaft ohne\neigenes Personal bildet, stand der Beauftragung eines Vertreters nicht im Weg\n(vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 213/17, NJW-RR 2018,\n383 Rn. 7). Dass auch die Rechtsanwälte S. und R. über kein Büropersonal verfügten, das von Rechtsanwalt G. entsprechend instruiert ein\nFristverlängerungsgesuch fertigen, ihm zur Unterschrift vorlegen und rechtzeitig\nan das Gericht senden konnte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Davon abgesehen fehlt es auch an Vorbringen dazu, dass Rechtsanwalt G. - nachdem auch Rechtsanwältin R. unvorhersehbar erkrankt gewesen sein soll -\n\naus zeitlichen oder sonstigen Gründen außerstande gewesen ist, einen anderen Rechtsanwalt als Vertreter zu beauftragen, wobei hierfür namentlich\nRechtsanwalt Dr. T. als Kooperationspartner der Kanzlei S. & R. in\nBetracht gekommen wäre.\n\nEllenberger Grüneberg Maihold\n\nMenges Derstadt\n\nVorinstanzen:\nLG Bamberg, Entscheidung vom 31.07.2017 - 2 O 522/16 -\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 03.11.2017 - 3 U 129/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-03/xi-zb-26-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-03/xi-zb-26-17","retrieved":"2026-10-24 08:02:03.860013+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-07-03/xi-zb-26-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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