{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:030718BIIZB3.18.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2018-07-03","aktenzeichen":"II ZB 3/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZB 3/18\n\nvom\n\n3. Juli 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:030718BIIZB3.18.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2018 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born,\nDr. Bernau und V. Sander\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des\n2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Februar 2018 wird auf\nihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Antrag, die Vollziehung aus dem Urteil der 35. Zivilkammer\ndes Landgerichts Berlin vom 28. Juni 2017 auszusetzen, ist erledigt.\n\nStreitwert: 210 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Beklagte zu 1 ist eine Publikumskommanditgesellschaft in Liquidation, welche durch die Beklagte zu 2 als ihre Komplementärin gesetzlich vertreten wird. Der Kläger ist als Kommanditist an der Beklagten zu 1 beteiligt.\n\n2 Er hat mit seiner Klage beantragt, die Beklagten zu verurteilen, ihm eine\nvollständige Liste sämtlicher Kommanditisten der Beklagten zu 1 sowie Einsicht\nin bestimmte Geschäftsunterlagen der Beklagten zu 1 zu gewähren. Bezüglich\ndes zuletzt genannten Klageantrags haben die Parteien den Rechtsstreit in erster Instanz übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n3 Die Parteien haben vor dem Landgericht den Streitwert für die Klage\nübereinstimmend mit 1.000 € angegeben.\n\n4 Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, dem Kläger eine aktuelle\nvollständige Liste sämtlicher Kommanditisten der Beklagten zu 1 unter Angabe\nvon deren vollständigen Namen oder Firmierung, enthaltend ferner deren der\nBeklagten zu 1 zuletzt bekannt gewordenen und als ladungsfähig verwendeten\nAnschriften und der auf diese jeweils anfallenden Stimmrechte nebst Herleitung\naus deren gekennzeichnetem Kommanditanteil zu übersenden. Es hat das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt und den Beklagten\nnachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Die Kosten hinsichtlich des erledigten Klageantrags sind\ngemäß § 91a ZPO den Beklagten auferlegt worden.\n\n5 Die Berufung der Beklagten ist vom Berufungsgericht als unzulässig\nverworfen worden, weil sie nicht den für die Zulässigkeit des Rechtsmittels notwendigen Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600 € erreiche.\nDaneben hat es auch das Rechtsmittel der Beklagten im Hinblick auf die Anfechtungen der erstinstanzlichen Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zurückgewiesen. Den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens hat es auf 210 €\nfestgesetzt.\n\n6 Gegen die Verwerfung der Berufung wenden sich die Beklagten mit ihrer\nRechtsbeschwerde und beantragen zusätzlich, die Vollstreckung aus dem\nlandgerichtlichen Urteil vorläufig auszusetzen.\n\n7 II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522\nAbs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts\nzur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Festsetzung der Beschwer der Beklagten durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden.\n\n8 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass sich der\nBeschwerdewert für das Rechtsmittel einer zur Auskunftserteilung verurteilten\nPartei nach ihrem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Ein\nbesonderes schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse, das eine höhere Streitwertfestsetzung rechtfertigen könnte, hätten die Beklagten weder dargelegt\nnoch glaubhaft gemacht. Es sei deshalb allein auf die für die Erteilung der Auskunft notwendigen Kosten und den Zeitaufwand abzustellen. Den Zeitaufwand\nhat das Berufungsgericht mit maximal zehn Stunden geschätzt. Für die Bewertung des Zeitaufwandes hat es 21 € je Stunde entsprechend § 22 JVEG angesetzt. Eine nachträgliche Zulassung der Berufung hat das Berufungsgericht abgelehnt. Dies könne zwar in Betracht kommen, wenn das Landgericht davon\nausgegangen sein könnte, dass die Berufungssumme erreicht und das Urteil\ndamit auch ohne Zulassung der Berufung anfechtbar sei. Die Voraussetzungen\nfür eine Zulassung der Berufung lägen aber nicht vor.\n\n9 2. Die Verwerfung der Berufung der Beklagten durch das Berufungsgericht hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht\ndie Berufung als unzulässig angesehen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht übersteigt. Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei die Beschwer der Beklagten durch die erstinstanzliche Verurteilung mit 210 € angesetzt.\n\n10 a) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegt, dass sich der nach\nfreiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur\nAuskunftserteilung verurteilten Partei gemäß § 3 ZPO nach ihrem Interesse\nbemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran\nhat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten. Das Rechtsbe-\n\nschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob\ndas Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO auch\neingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17,\nNZG 2018, 110 Rn. 3 mwN).\n\n11 b) Danach ist die Bemessung der Beschwer durch das Berufungsgericht\nnicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat ohne Überschreitung der dem\nTatrichter gezogenen Grenzen angenommen, dass hier nicht mehr als zehn\nStunden Aufwand erforderlich sind, um die begehrte Auskunft zu erteilen. Es\nhat hier unter Berücksichtigung des Höchstsatzes nach § 22 JVEG 21 €\n(st. Rspr., BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16, FamRZ\n2017, 1954, Rn. 9; Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZR 46/16,\nZUM-RD 2017, 251 Rn. 14) je Stunde als Aufwand zugunsten der Beklagten in\nAnsatz gebracht, was einen Beschwerdewert von 210 € ergibt.\n\n12 c) Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts bleiben erfolglos.\n\n13 aa) Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, dass für die Beurteilung\nder Zulässigkeit ihres Rechtsmittels der Wert der Beschwer für den Kläger\nmaßgeblich sei, da ihm ansonsten der Zugang zur Berufungsinstanz häufiger\nverwehrt sei als der Klagepartei. Dies verkennt, dass Ausgangspunkt für die\nBewertung der Zulässigkeit des eigenen Rechtsmittels die eigene Beschwer ist.\nDamit wird auch nicht Gleiches ungleich behandelt. Für beide Parteien gilt der\ngleiche Ausgangspunkt: das wirtschaftliche, auf den unmittelbaren Gegenstand\ndes Antrags bezogene Interesse an der Einlegung des Rechtsmittels. Die unterschiedlichen Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen sich daraus, dass dieses Interesse verschieden hoch zu bewerten ist, weil\ndas Verfahrensergebnis sich für die Parteien unterschiedlich auswirkt (BGH,\nBeschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 89 f.). Der vor-\n\nliegende Sachverhalt gibt keinen Anlass, die Rechtsprechung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in Zweifel zu ziehen.\n\n14 bb) Diese Grundsätze gelten im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde auch für den Fall, dass die Auskunftsklage isoliert erhoben wurde\nund nicht Teil einer Stufenklage ist. Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt,\ndass auch isoliert erhobene Auskunftsklagen in der Regel kein Selbstzweck\nsind, sondern der Vorbereitung weiterer rechtlicher oder wirtschaftlicher Maßnahmen dienen sollen. Gegen etwaige (Haupt-)Ansprüche, die anschließend in\nVerwendung der aus der Auskunft gewonnenen Informationen geltend gemacht\nwerden, können die Beklagten sich weiterhin fraglos zur Wehr setzen (BGH,\nBeschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17, NZG 2018, 110 Rn. 19). Daran\nhält der Senat fest.\n\n15 cc) Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang geltend\nmacht, die nach der Verurteilung bekanntzugebenden Daten könnten an Dritte\nweitergegeben werden, trifft dies das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten,\ndas nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie bereits ausgeführt,\nstreitwerterhöhend berücksichtigt werden kann. Dass hier die Weitergabe von\nInformationen an Dritte im Raum steht, wird von der Rechtsbeschwerde jedoch\nnicht dargelegt.\n\n16 dd) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten nicht berücksichtigt. Sie hätten dargelegt, dass durch die Gesellschaft eine Immobilie zu\neinem Betrag von mehr als 50 Millionen € veräußert worden sei. Der Kläger\nhabe jedoch einen deutlich niedrigeren Kaufpreis angeboten. Die Beklagten\nhätten ein Abwehrinteresse, die Auskunft zu verweigern, um die weiteren Gesellschafter vor fragwürdigen Angeboten des Klägers zu schützen. Abgesehen\ndavon, ob überhaupt ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse mit diesem\nVortrag dargetan ist, machen die Beklagten hier Interessen der Gesellschafter\n\nund damit Dritter geltend. Maßgebend für die Beschwer ist aber allein diejenige\ndes Rechtsmittelführers und nicht Dritter Personen, die an dem Rechtsstreit\nnicht beteiligt sind (BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - III ZA 3/12, juris Rn. 2)\nund nicht die Folgen aus Drittbeziehungen (BGH, Beschluss vom 7. November\n2017 - II ZB 4/17, NZG 2018, 110 Rn. 12 f.).\n\n17 ee) Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, dass beide Parteien\nübereinstimmend den Streitwert mit 1.000 € angegeben haben. Hiermit haben\ndie Parteien ihre Auffassung über den Streitwert der Klage dargelegt, der nicht\ngleichzusetzen ist mit der Beschwer der Beklagten als Rechtsmittelführer. Vielmehr richtet sich der Streitwert der Klage nach dem Angreiferinteresse, d.h.\ndem Interesse des Klägers am Erfolg seiner Klage (vgl. BGH, Urteil vom\n10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 319). Daraus kann von\nvornherein deshalb nicht der Schluss gezogen werden, die übereinstimmende\nAngabe des Streitwerts für die Klage in erster Instanz wäre gleichbedeutend mit\nder Beschwer der Beklagten bei deren Verurteilung.\n\n18 ff) Die Rüge der Beklagten, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die\nBerufung nachträglich nicht zugelassen, greift nicht durch. Die vom Berufungsgericht nachgeholte Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist vom\nRechtsbeschwerdegericht nicht überprüfbar (BGH, Beschluss vom\n26. Oktober 2011 - XII ZB 261/10, NJW-RR 2012, 126 Rn. 16; BGH, Beschluss\nvom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82 Rn. 6).\n\n19 III. Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil des\nLandgerichts ist erledigt, weil das Verfahren mit dem vorliegenden Zurückweisungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen ist.\n\nDrescher Wöstmann Born\n\nBernau V. Sander\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 28.06.2017 - 35 O 549/16 -\nKG, Entscheidung vom 05.02.2018 - 2 U 53/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-03/ii-zb-3-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-03/ii-zb-3-18","retrieved":"2026-10-24 07:57:38.262284+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-07-03/ii-zb-3-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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