{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:030718B4STR137.18.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-07-03","aktenzeichen":"4 StR 137/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 137/18\n\nvom\n3. Juli 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nzu 2.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2018:030718B4STR137.18.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 3. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil\ndes Landgerichts Konstanz vom 13. Dezember 2017, soweit\nes ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt abgesehen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten C. und\ndie Revision der Angeklagten M. werden verworfen.\n\n3. Die Angeklagte M. hat die Kosten ihres Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen bandenmäßigen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten\n\nverurteilt und „die Zustimmung gemäß § 35 BtMG (…) schon jetzt erteilt“. Die\nAngeklagte M. hat es – ohne von einer Bandenmitgliedschaft auszugehen – wegen Beihilfe zu den Taten des Angeklagten C. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen beide Angeklagten jeweils die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nI.\n\n2 1. Das Rechtsmittel des Angeklagten C. ist im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Dagegen hat das Urteil keinen Bestand, soweit das Landgericht von einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB abgesehen hat.\n\n3 a) Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit seinem\n20. Lebensjahr regelmäßig zunächst Haschisch, dann auch Speed und Ecstasy. Seit 2008 kam der Konsum von Kokain hinzu, der sich bis zu eineinhalb\nGramm täglich steigerte und bis zur Inhaftierung in dieser Sache andauerte.\n2015 musste er sich als Folge des Kokainkonsums einer Operation an der Nasenscheidewand unterziehen. Für die Zeit nach seiner Inhaftierung berichtete\nder Angeklagte von einem gesteigerten Schlafbedürfnis sowie von starkem\nSchwitzen; eine medizinische Behandlung war indes nicht erforderlich. Im Oktober 2016 traf der arbeitslose Angeklagte, der Schulden von etwa 70.000 €\nhatte, mit drei Mitangeklagten eine Absprache dahin, bis auf Weiteres Betäubungsmittel im großen Stil zu vertreiben.\n\n4 Das sachverständig beratene Landgericht hat beim Angeklagten den für\neine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) erforderlichen\nHang, im Übermaß berauschende Mittel zu sich zu nehmen, schon mit Blick auf\n\nfehlende Anhaltspunkte für eine Einschränkung seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht festzustellen vermocht. Entsprechendes gelte für Anzeichen physischer oder psychischer Verwahrlosung, für Verhaltensauffälligkeiten sowie\nRauschzustände.\n\n5 b) Diese Erwägungen erweisen sich schon deswegen als durchgreifend\nrechtsfehlerhaft, weil das Landgericht an anderer Stelle davon ausgegangen ist,\ndass die Taten vor dem Hintergrund des eigenen Betäubungsmittelkonsums\ndes Angeklagten begangen wurden, weshalb die Zustimmung nach § 35 BtMG\nerteilt werde. Denn damit hat die Strafkammer der Sache nach und im Widerspruch zu den Ausführungen zur Unterbringung nach § 64 StGB nicht nur den\nHang des Angeklagten bejaht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu\nnehmen, sondern auch den symptomatischen Zusammenhang zwischen seiner\nAbhängigkeit und den begangenen Straftaten.\n\n6 Es kommt hinzu, dass eine Unterbringung nach § 64 StGB einer etwaigen Maßnahme nach § 35 BtMG vorgeht. Hieran hat sich auch durch die Neufassung des § 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom\n16. Juli 2007 (BGBl. I, S. 1327) nichts geändert. Zwar ist § 64 StGB dadurch\nvon einer Muss- in eine Sollvorschrift geändert worden. Dies macht die Prüfung\nder Unterbringungsvoraussetzungen durch den Tatrichter jedoch nicht entbehrlich. Dieser muss vielmehr das Ermessen tatsächlich ausüben und die Ermessensentscheidung für das Revisionsgericht nachprüfbar in den Urteilsgründen darlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2007 – 3 StR 452/07,\nNStZ-RR 2008, 73 f.).\n\n7 c) Dass die weiteren Voraussetzungen des § 64 StGB (Gefährlichkeitsprognose, Erfolgsaussicht) nicht erfüllt sind, kann dem Urteil auch in seinem\nGesamtzusammenhang nicht entnommen werden. Über die Maßregelanordnung ist daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2\nStPO) neu zu entscheiden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat,\nsteht der Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht entgegen (§ 358\nAbs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5;\nBeschluss vom 19. Dezember 2007 – 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107). Er\nhat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht\nvom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992\n– 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362 f.).\n\n8 2. Der gesamte Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat kann\nausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Strafen erkannt hätte.\n\nII.\n\n9 Die Revision der Angeklagten M. ist unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n10 Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat\nweder im Schuld- noch im Strafausspruch einen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nQuentin Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-03/4-str-137-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":8},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-03/4-str-137-18","retrieved":"2026-10-24 07:55:26.954848+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-07-03/4-str-137-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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