{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:030518U3STR38.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-05-03","aktenzeichen":"3 StR 38/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 38/18\n\nvom\n\n3. Mai 2018\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: versuchten Totschlags u.a.\nzu 2.: Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2018:030518U3STR38.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 2018,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nBecker,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nGericke,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Spaniol,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Berg,\nHoch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus Koblenz\nals Verteidiger der Angeklagten T. ,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Koblenz\nvom 7. September 2017, soweit es die Angeklagte\nT. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten T. und des Nebenklägers, soweit diese den Angeklagten Y. betrifft, gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu\ntragen. Der Nebenkläger trägt die Kosten seines\nRechtsmittels, soweit dieses den Angeklagten Y.\nbetrifft, sowie die dem Angeklagten Y. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten Y. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe\nvon fünf Jahren und sechs Monaten sowie die Angeklagte T. wegen\nBeihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagte\nT. verhängten Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen\ndieses Urteil haben die Angeklagte T. und zu ihren Ungunsten die\nStaatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das Rechtsmittel des Nebenklägers\nwendet sich gegen das Urteil bezüglich beider Angeklagter.\n\n2 I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen und Wertungen\nvorgenommen:\n\n3 1. Die Angeklagten mit ihrer Familie und der Nebenkläger wohnten im\nselben Haus. Zwischen ihnen schwelte seit längerer Zeit ein nachbarlicher\nStreit, der maßgeblich auf das aggressive und provokante Auftreten des Nebenklägers zurückzuführen war und auch durch wechselseitige Strafanzeigen\nund eine Verurteilung des Nebenklägers wegen Beleidigung der Angeklagten\nnicht befriedet wurde. Am Tattag erstatteten die Angeklagten erneut Anzeige\ngegen den Nebenkläger, der daraufhin von der Polizei zur Vernehmung einbestellt wurde. Als er nach Hause zurückkehrte, zeigte er dem Angeklagten, der\nauf seinem Balkon im Erdgeschoss des Hauses stand, provokativ den ausgestreckten Mittelfinger. Daraufhin begab sich der Angeklagte in die Wohnung\nzurück, sagte zu der Angeklagten \"Jetzt reicht's\", nahm ein Messer mit einer\nKlingenlänge von 20 Zentimetern und trat durch die Wohnungstür auf ein vor\ndieser im Treppenhaus befindliches Zwischenpodest. Zu der Angeklagten, die\nihn hiervon abhalten wollte, sagte er nochmals: \"Es reicht jetzt. Ich habe hier\n\nKinder, das geht zu weit!\" Die Angeklagte folgte dem Angeklagten auf das Zwischenpodest und beide warteten dort auf das Erscheinen des Nebenklägers.\nAls dieser die Treppe hochkam, stürmte der Angeklagte nach unten auf ihn zu,\num ihn mit dem Messer zu attackieren. Ihm war dabei bewusst, dass er dem\nNebenkläger durch den Messerangriff tödliche Verletzungen zufügen konnte;\nauch dessen Tod nahm er billigend in Kauf. Trotz Abwehrversuchen des Nebenklägers durchstach der Angeklagte dessen Wange. Der Nebenkläger verlor\ndurch den Stich einen Zahn und blutete stark; sein Mund war sofort voller Blut.\nDurch einen weiteren Stich traf der Angeklagte den Nebenkläger im Bereich der\nlinken Brust. Es kam zu einem Gerangel, in dessen Verlauf es dem Nebenkläger gelang, ein Kinderfahrrad zu ergreifen und zur Verteidigung gegen den Angeklagten hoch zu halten, der seinerseits die Messerattacke fortsetzte.\n\n4 Die Angeklagte war, nachdem der Angeklagte die Treppe hinab auf den\nNebenkläger zugestürmt war, zunächst in die Wohnung zurückgekehrt und hatte dort einen Notruf abgesetzt. Sie kam zu dem Zeitpunkt in das Treppenhaus\nzurück, als der Nebenkläger das Kinderfahrrad zwischen sich und den Angeklagten hielt und ging ebenfalls die Treppe hinab, griff aber zunächst nicht in\ndas Geschehen ein.\n\n5 Dem Nebenkläger gelang es schließlich, dem Angeklagten das Messer\nmit dem Kinderfahrrad aus der Hand zu schlagen. Die Angeklagte befürchtete\nnun, der Nebenkläger werde jetzt gegen den nunmehr unbewaffneten Angeklagten \"vorgehen\". Um diesen zu schützen, zog sie den mit dem Rücken zu ihr\nstehenden Nebenkläger derart fest an seiner Kapuze, dass dieser das Gleichgewicht verlor und zu Boden stürzte. Nun fixierte sie den auf dem Rücken liegenden Nebenkläger, indem sie sich auf seinen Oberkörper kniete und ihm den\nMund zuhielt. Diese Situation nutzte der Angeklagte, der das Messer wieder\nergriffen hatte, um in Fortsetzung seines Tatplans auf die Beine des Nebenklä-\n\ngers einzustechen. In dieser Situation entschloss sich die Angeklagte, die Angriffe des Angeklagten auf den Nebenkläger zu unterstützen, indem sie diesen\nweiter am Boden hielt und ihm damit Abwehrhandlungen erschwerte. Tatsächlich gelang es dem Angeklagten, dem Nebenkläger einen weiteren Stich in den\nOberschenkel zu versetzen. Die Angeklagte, für die der Angriff mit diesem Stich\nbeendet war, ließ nun vom Nebenkläger ab und verließ das Treppenhaus. Der\nAngeklagte stach den Nebenkläger, dem es gelungen war sich aufzurappeln,\nnoch vier Mal in den Rücken, bevor dieser das Haus verlassen konnte.\n\n6 Die Verletzungen des Nebenklägers im Bereich des Brustkorbs und des\nRückens, nicht aber der Durchstich der Wange und der des Oberschenkels\nwaren abstrakt lebensgefährlich.\n\n7 2. Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte\nsich zunächst nicht an den Verletzungshandlungen gegen den Nebenkläger\nbeteiligen wollte, sich in dem Augenblick, als sie diesen fixierte, aber entschloss, dem Angeklagten zu ermöglichen, nochmals auf den Nebenkläger einzustechen. Mit tödlichen Stichen rechnete sie in dieser Situation nicht. Auch\nging sie nicht davon aus, dass der Nebenkläger bereits zu diesem Zeitpunkt\nlebensbedrohlich verletzt war. Ebenso wenig rechnete sie damit, dass der Angeklagte den Nebenkläger nach dem Stich in den Oberschenkel weiter attackieren würde. Die Strafkammer hat den Tatbeitrag der Angeklagten als Beihilfe zur\ngefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB) bewertet. Ein\nmittäterschaftliches Vorgehen mit dem Angeklagten - auch in Form einer sukzessiven Mittäterschaft - bei dem Stich in den Oberschenkel hat sie nicht zu\nerkennen vermocht.\n\n8 II. Während die Revision der Angeklagten T. und die den Angeklagten Y. betreffende Revision des Nebenklägers zu verwerfen sind,\nkann den Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers, soweit\nletzteres sich gegen die Verurteilung der Angeklagten T. lediglich wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung wendet und statt dessen einen\nSchuldspruch wegen mittäterschaftlichen versuchten Totschlags erstrebt, der\nErfolg nicht versagt werden.\n\n9 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n10 Mit Erfolg greift die Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung des Landgerichts an, auf deren Grundlage dieses zu der Überzeugung gelangt ist, dass\ndie Angeklagte bei ihrem Eingreifen in das Kampfgeschehen nicht mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte.\n\n11 a) Allerdings ist die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die\nrevisionsgerichtliche Überprüfung ist demgegenüber darauf beschränkt, ob dem\nTatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht\nder Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist,\ngegen Denk- oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt. Liegen solche\nRechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugung\nauch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise\nmöglich oder gar naheliegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil\nvom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 213 f.).\n\n12 b) Nach diesen Maßstäben erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft; sie ist widersprüchlich und lückenhaft.\n\n13 aa) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist widersprüchlich, weil es\nbei der Prüfung eines bedingten Tötungsvorsatzes der Angeklagten auf zwei\nunterschiedliche Zeitpunkte des Tatgeschehens abgestellt und dabei die zeitliche Abfolge der aus seiner Sicht für die Beurteilung der subjektiven Tatseite\nmaßgeblichen Umstände verkannt hat.\n\n14 Auf UA S. 48 hat das Landgericht unter III. 4. e) ausgeführt, es sei davon\nüberzeugt, dass \"die Angeklagte sich zu dem Zeitpunkt, als es dem Geschädigten gelungen war, dem Angeklagten mit dem Kinderfahrrad das Messer aus der\nHand zu schlagen, bewusst dazu entschlossen hatte, den Angeklagten zu unterstützen und es ihm zu ermöglichen, den Geschädigten im Beinbereich zu\nverletzen\". Unter III. 4. e) bb) hat das Landgericht sodann auf UA S. 48 f. dargelegt, es sei davon überzeugt, \"dass die Angeklagte zu dem Zeitpunkt, als es\nihr gelungen war, den Geschädigten zu fixieren und sich der Angeklagte diesem mit dem Messer in der Hand näherte, bewusst dazu entschlossen hatte,\nden Angeklagten dabei zu unterstützen und es ihm ermöglichen wollte, den\nGeschädigten zu verletzen\". Es hat dann näher begründet, warum die Angeklagte in diesem Moment \"nicht habe davon ausgehen müssen\", dass der Angeklagte den Nebenkläger in den Oberkörper stechen werde, und daher nur\nMesserstiche in den Bereich der Beine des Nebenklägers, mithin nicht lebensgefährliche Verletzungen, billigend hingenommen habe (s. dazu auch unter\nbb)).\n\n15 Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht damit zwar für die\nPrüfung der subjektiven Tatseite zunächst auf den Zeitpunkt der ersten Angriffshandlung der Angeklagten gegen den Nebenkläger abgestellt; dies war der\nMoment, als sie den Nebenkläger an dessen Kapuze zu Boden riss. Unbelegt bleibt indes, aus welchen Gründen die Angeklagte hierbei den Entschluss\ngefasst haben sollte, es dem Angeklagten zu ermöglichen, den Nebenkläger im\n\nBereich der Beine zu verletzen. Weder hatte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt das Messer schon wieder an sich gebracht noch gab es nach den objektiven Tatumständen irgendeinen Anhalt dafür, dass der Angeklagte Y.\nnach dem Eingreifen der Angeklagten T. den Nebenkläger allenfalls mit\nMesserstichen gegen die Beine weiter attackieren werde. Zu seiner Überzeugung ist das Landgericht allein gelangt, indem es die Schlussfolgerungen zurückprojiziert hat, die es aus dem späteren weiteren Tatgeschehen gezogen\nhat. Dies erweist sich jedoch als widersprüchlich, da die Tatumstände, auf denen die Überlegungen des Landgerichts basieren, zur Zeit der ersten Angriffshandlung noch gar nicht eingetreten waren. Das Landgericht hätte die subjektive Tatseite daher allein anhand der objektiven Tatumstände beurteilen dürfen,\ndie im Moment der ersten Angriffshandlung vorlagen. Ein bei der Angeklagten\nim Rahmen des Tatgeschehens später vorliegendes Vorstellungsbild konnte\ndemgegenüber nur Relevanz gewinnen, wenn es von dem ursprünglichen abwich und geeignet war, eine andere rechtliche Bewertung der Tat zu rechtfertigen.\n\n16 bb) Unabhängig von der unter aa) aufgezeigten Widersprüchlichkeit der\nBeweiswürdigung zur subjektiven Tatseite erweist sich diese auch in mehrfacher Hinsicht als lückenhaft.\n\n17 (1) Zunächst hat sich das Landgericht schon nicht mit dem Umstand befasst, dass die Angeklagte bereits in das Treppenhaus zurückkehrte und die\nTreppe hinabging, als der Angeklagte seine Messerattacke gegen den Nebenkläger fortsetzte, während dieser sich mit dem Kinderfahrrad gegen die weiteren Stichversuche wehrte. Es hätte aber erörtert werden müssen, welche Vorstellungen sich die Angeklagte angesichts dieser von ihr wahrgenommenen\n\"Kampflage\", in die sie noch nicht eingegriffen hatte, von dem möglichen weiteren Geschehen machte, als sie es dem Angeklagten durch ihr Eingreifen er-\n\nmöglichte, das ihm zwischenzeitlich aus der Hand geschlagene Messer wieder\nzu ergreifen.\n\n18 (2) Soweit das Landgericht ausgeführt hat, die Angeklagte habe vor dem\nHintergrund ihrer letztlich nicht zu widerlegenden Einlassung, keine konkreten\nStiche bzw. Einstiche bei dem Nebenkläger gesehen zu haben, \"nicht davon\nausgehen müssen\", der Nebenkläger sei zum Zeitpunkt ihres Eingreifens (gemeint: dessen Fixierung am Boden) bereits lebensbedrohlich verletzt gewesen,\nsodass sie auch nicht mit weiteren lebensbedrohlichen Angriffen des Angeklagten auf den Nebenkläger habe rechnen müssen, leiden seine Darlegungen in\nverschiedener Hinsicht an Erörterungsmängeln:\n\n19 Das Landgericht hat der Einlassung der Angeklagten, die bestritten hatte,\nden Nebenkläger zu Boden gezogen und dort fixiert zu haben, gestützt auf\nmehrere Beweismittel rechtsfehlerfrei insgesamt keinen Glauben geschenkt.\nDanach erschließt es sich ohne nähere Begründung, die das angefochtene Urteil vermissen lässt, aber nicht, warum ausgerechnet die Behauptung der Angeklagten, sie habe bei ihrem Eingreifen in das Geschehen keine konkreten\nVerletzungen des Nebenklägers erkannt, nicht zu widerlegen gewesen sein\nsoll. Dies gilt namentlich angesichts dessen, dass das Landgericht mehrere\nindizielle Umstände festgestellt hat, die nur schwerlich mit den Angaben der\nAngeklagten zu vereinbaren sind. So blutete der Nebenkläger unmittelbar nach\ndem Stich in die Wange stark, sein Mund füllte sich sofort mit Blut; er hat - nach\nAnsicht des Landgerichts glaubhaft - ausgesagt, als die Nebenklägerin ihm den\nMund zugehalten habe, habe er geglaubt zu ersticken, da ihm das Blut in den\nHals gelaufen sei (UA S. 37). Dem entspricht, dass nach der Tat auf der Hose\nder Angeklagten großflächig im Bereich des linken vorderen Oberschenkels\nsowie im Bereich des linken Unterschenkels, der Kniekehle und des Gesäßes\nBlut des Nebenklägers angetragen war (UA S. 18 f.). Eine Tatzeugin nahm die\n\nBlutung im Gesicht des Nebenklägers deutlich wahr. Zudem hat das Landgericht seine Überzeugung davon, dass es der 1,64 m großen und 50 kg leichten\nAngeklagten möglich gewesen sei, den muskulösen, 1,80 m großen und 100 kg\nschweren Nebenkläger zu Boden zu bringen, damit begründet, dass dieser bereits durch die vorangegangenen Verletzungen geschwächt war. Diese Beweisanzeichen hat das Landgericht nicht in seine Überzeugungsbildung eingestellt und nicht erläutert, wie all dies der Angeklagten verborgen geblieben sein\nsoll.\n\n20 c) Schon dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils, soweit es die Angeklagte betrifft. Der Senat kann daher offen lassen, ob\nauf Grundlage der getroffenen Feststellungen die Annahme des Landgerichts,\ndie Angeklagte habe sich an der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil\ndes Nebenklägers lediglich als Gehilfin beteiligt, frei von rechtlichen Bedenken\nist.\n\n21 2. Die Revision der Angeklagten\n\n22 Die Überprüfung des Urteils auf die von der Angeklagten T. erhobene allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zu ihren Ungunsten ergeben. Das Rechtsmittel ist somit unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n23 3. Die Revision des Nebenklägers\n\n24 a) Soweit der Nebenkläger sich hinsichtlich des Angeklagten Y.\ngegen die Anwendung des Strafrahmens des § 213 StGB wendet, erhebt er\nlediglich Einwände gegen den Rechtsfolgenausspruch. Mit dem - ausschließlichen - Ziel, dass gegen den Angeklagten eine andere Rechtsfolge verhängt\n\nwird, kann er indes nicht gehört werden (§ 400 Abs. 1 Alternative 1 StPO). Die\nRevision erweist sich insoweit als unzulässig.\n\n25 b) Dagegen ist die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision betreffend die Angeklagte T. , mit der sich der Nebenkläger dagegen wendet, dass diese lediglich wegen Beihilfe zur gefährlichen\nKörperverletzung verurteilt worden ist, aus den unter II. 1. genann-ten Gründen\nbegründet.\n\nBecker Gericke Spaniol\n\nRiBGH Hoch befindet sich\nim Urlaub und ist daher\ngehindert zu unterschreiben.\n\nBerg Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-03/3-str-38-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-03/3-str-38-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:25.783639+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-05-03/3-str-38-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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