{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:030518BIXZR76.17.0","court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2018-05-03","aktenzeichen":"IX ZR 76/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIX ZR 76/17\nvom\n\n3. Mai 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:030518BIXZR76.17.0\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die\nRichterin Möhring und den Richter Meyberg\n\nam 3. Mai 2018\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerinnen gegen das\nUrteil des 5. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Dresden vom\n15. März 2017 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO\nzurückzuweisen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die bis April 2012 unter \"F. AG\" firmierende P. -\nAG (fortan: Schuldnerin) emittierte zwischen 2006 und 2013 in mehreren\nSerien unverbriefte Namensgenussrechte. Mit Blick auf die Emission von fünf\nSerien, darunter die Serie \"Wachstum 7+\", erstellte sie im April 2013 den \"Verkaufsprospekt für Namens-Genussrechte Stand 4. April 2013\", der als Anhang 1 die Genussrechtsbedingungen (fortan: GRB) enthält. Die GRB bestimmen unter anderem Folgendes:\n\n\"§ 1 Begebung des Genussrechtskapitals\n(1) Die [Schuldnerin] (nachfolgend Gesellschaft genannt) begibt\nmit Zustimmung ihrer Hauptversammlung Genussrechtskapital mit\neinem Gesamtnennbetrag von 425.000.000,00 € […] zu nachfolgenden Bedingungen.\n[…]\n\n(3) Die Gesellschaft führt ein Genussrechtsregister, in dem die\nGenussrechte mit ihrem Nennbetrag unter Bezeichnung des Berechtigten nach Namen und Wohnort/Sitz eingetragen sind. […] Im\nVerhältnis zur Gesellschaft gilt als Genussrechtsinhaber nur, wer\nals solcher im Genussrechtsregister eingetragen ist.\n[…]\n\n§ 4 Teilnahme an Fehlbeträgen\n(1) Weist die Gesellschaft in ihrem Jahresabschluss einen Jahresfehlbetrag aus, so nimmt das Genussrechtskapital am Verlust der\nGesellschaft bis zur vollen Höhe dadurch teil, dass das Genussrechtskapital im Verhältnis zum bilanzierten Grundkapital und zu\nden bilanzierten Gewinn- und Kapitalrücklagen anteilig vermindert\nwird, wobei der anteilige Jahresfehlbetrag zunächst auf das Genussrechtskapital und sodann auf das bilanzierte Grundkapital\nverrechnet wird. Die Rückzahlungsansprüche der Inhaber der Genussrechte reduzieren sich entsprechend.\n[…]\n\n§ 7 Rechte der Genussrechtsinhaber\n(1) Die Genussrechte gewähren Gewinnrechte, jedoch keine Mitgliedschaftsrechte, insbesondere keine Teilnahme-, Mitwirkungsund Stimmrechte in der Hauptversammlung der Gesellschaft.\n[…]\n\n§ 8 Nachrangigkeit\n(1) Die Forderungen aus den Genussrechten treten gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern der Gesellschaft im Rang\nzurück.\n(2) Das Genussrechtskapital wird im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder der Liquidation der\nGesellschaft erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen\nGläubiger zurückgezahlt (qualifizierter Rangrücktritt).\n(3) Die Genussrechte begründen keinen Anspruch auf Teilnahme\nam Liquidationserlös im Falle der Auflösung der Gesellschaft.\n[…]\"\n\n2 Die Klägerin zu 1 erwarb am 14. Oktober 2013 Genussrechte der Serie\n\"Wachstum 7+\" im Nennbetrag von 42.000 €, die Klägerin zu 2 am 30. Juli 2013\nGenussrechte derselben Serie im Nennbetrag von 26.250 €.\n\n3 Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 1. April 2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Auf einer vom Insolvenzgericht einberufenen Gläubigerversammlung wählten die Genussrechtsgläubiger der Serie \"Wachstum 7+\" den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen als gemeinsamen Vertreter. Dieser meldete die Forderungen der Klägerinnen aus den Genussrechten auf Rückzahlung des Genuss-\n\nrechtsbetrags sowie auf Zahlung von Genussrechtszinsen als Insolvenzforderungen zur Tabelle an. Der Beklagte bestritt die Forderungen als nachrangig im\nSinne des § 39 InsO und teilte mit, dass er die Vertragsverhältnisse aus den\nGenussrechten nicht fortführe.\n\n4 Die Klägerinnen haben beantragt festzustellen,\n\n1. dass die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 3 (Nachrangklausel) der\n\"Genussrechtsbedingungen für Namensgenussrechte der Firma P. -\nAG\" im \"Verkaufsprospekt für Namensgenussrecht 2013\" der\nP. AG, D. , unwirksam sind,\n\n2. dass die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 (Verlustteilnahmeklausel) der\n\"Genussrechtsbedingungen für Namensgenussrechte der Firma P. -\nAG\" im \"Verkaufsprospekt für Namensgenussrecht 2013\" der\nP. AG, D. , unwirksam sind,\n\nhilfsweise zu 1. und/oder zu 2. festzustellen,\n\n(1) dass der Klägerin zu 1 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der\nP. AG - Amtsgericht Dresden, Az.: 559 IN 2258/13 - eine Insolvenzforderung in Höhe von 44.502,50 € zusteht, und zwar im Range des § 38 InsO,\n\n(2) dass der Klägerin zu 2 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der\nP. AG - Amtsgericht Dresden, Az.: 559 IN 2258/13 - eine Insolvenzforderung in Höhe von 28.525 € zusteht, und zwar im Range\ndes § 38 InsO.\n\n5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Hauptanträge seien unzulässig. Die von den Klägerinnen erhobene\nFeststellungsklage sei nicht auf die Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines\nRechtsverhältnisses gerichtet. Die hier begehrte grundsätzliche Klärung, ob ein\nKlauselbestandteil in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle\nnach § 307 BGB standhalte, könne im Individualprozess nicht erfolgen. Eine\ndarüber hinausgehende Auslegung der Anträge komme nicht in Betracht. Zudem fehle den Klägerinnen das erforderliche Interesse an einer Feststellung der\nUnwirksamkeit der §§ 4, 8 GRB. Mit der Entscheidung über die Wirksamkeit der\nKlauseln sei noch nicht die Frage beantwortet, in welcher Weise die Klägerinnen ihre Forderungen zur Tabelle anmelden könnten. Eine Entscheidung über\ndie Hauptanträge sei deshalb nicht geeignet, den Rechtsstreit zu erledigen.\n\n6 Die Hilfsanträge seien unbegründet. Die Forderungen der Klägerinnen\nseien aufgrund der Genussrechtsbedingungen nachrangig. Die Nachrangabrede des § 8 GRB sei wirksam einbezogen worden. Sie unterliege keiner Inhaltskontrolle, weil es sich um eine Abrede über den Inhalt der Hauptleistung handele, und sei auch nicht wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB\nunwirksam.\n\n7 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Klage weiter.\n\nII.\n\n8 Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts gerichtete Revision\nist zwar statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen\nzulässig. Jedoch liegt weder ein Grund für die Zulassung der Revision vor\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) noch hat die Revision Aussicht auf Erfolg (§ 552a\nSatz 1 ZPO).\n\n9 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor. Die\nRevision hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des\nRevisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die hier zu entscheidenden Rechtsfragen\nlassen sich anhand bereits ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten. Dies gilt auch für die Frage, ob die Nachrangklausel in § 8 GRB der\nFeststellung der angemeldeten Forderungen im Rang des § 38 InsO entgegensteht, nachdem der Senat einer entsprechenden Nachrangklausel in einem\nähnlich gelagerten Fall zwischenzeitlich eine solche Wirkung beigemessen hat\n(vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018 - IX ZR 99/17, zVb in BGHZ Rn. 27 ff).\n\n10 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.\n\n11 a) Mit Recht hat das Berufungsgericht die Hauptanträge auf Feststellung\nder Unwirksamkeit der Bestimmungen in § 4 und § 8 GRB für unzulässig erachtet. Entgegen § 256 ZPO sind sie nicht auf die Feststellung des Bestehens oder\nNichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet.\n\n12 Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Nicht zulässig ist\n\neine Feststellung zur Klärung einzelner Vorfragen, zur Klärung der Elemente\neines Rechtsverhältnisses oder zur Klärung der Berechnungsgrundlagen eines\nAnspruchs oder einer Leistungspflicht (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 12. Dezember\n1994 - II ZR 269/93, NJW 1995, 1097 mwN; vom 24. März 2010 - VIII ZR\n304/08, WM 2010, 1050 Rn. 16; vom 22. Januar 2015 - VII ZR 353/12, NJW-RR\n2015, Rn. 17; vom 13. Mai 2016 - V ZR 152/15, WM 2016, 577 Rn. 23). Hieran\ngemessen sind die Hauptanträge bei wortgetreuer Auslegung unzulässig. Die\nbeantragten Feststellungen zielen nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen\neines Rechtsverhältnisses, sondern auf die abstrakte Bewertung einer Vertragsklausel ab. Hierbei handelt es sich nur um ein Element der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR\n49/84, VersR 1986, 132; vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97, WM 2000, 1558,\n1559, zum Schuldnerverzug).\n\n13 Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung, welche zur Zulässigkeit der Hauptanträge führen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII\nZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 17), kommt hier nicht in Betracht. Das von den\nKlägerinnen mit Blick auf § 8 GRB vorgegebene Ziel, ihre Rechte aus den Genussrechtsverträgen wirksam im Rahmen des § 38 InsO zur Tabelle anmelden\nzu können, ist Teil des Streitgegenstandes der Insolvenzfeststellungsklage\nnach § 179 Abs. 1 InsO, welche die Klägerinnen ausdrücklich nur hilfsweise\nerhoben haben. Hiervon abweichende Ziele, für die ein eigenständiges Rechtsschutzbedürfnis der Klägerinnen bestehen könnte, sind hinsichtlich des Streits\nüber die Wirksamkeit der Nachrangklausel (Hauptantrag zu 1) weder dargetan\nnoch ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1988 - IX ZR 172/87, ZIP 1988,\n979, 980; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, § 179 Rn. 13a\nmwN).\n\n14 Dasselbe gilt im Ergebnis für den Hauptantrag zu 2 in Bezug auf § 4\nGRB. Auf die Wirksamkeit der Verlustteilnahmeklausel kommt es nur an, wenn\ndie Klägerinnen ihre Rechte aus Genussrechtsverträgen im Rang des § 38 InsO\nzur Tabelle anmelden können. Mangels einer Aufforderung nach § 174 Abs. 3\nInsO ist eine Anmeldung nachrangiger Insolvenzforderungen nicht möglich (vgl.\nPape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 174 Rn. 78). Dementsprechend haben die Klägerinnen auch kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, in welchem Umfang eine Anmeldung als nachrangige Forderung erfolgen könnte. Unterliegen die Forderungen hingegen nicht dem Nachrang, wird\ndie Verlustteilnahmeklausel wegen ihrer Bedeutung für die Höhe der festzustellenden Forderung ebenfalls vom Streitgegenstand der hilfsweise erhobenen\nInsolvenzfeststellungsklage erfasst.\n\n15 b) Die Hilfsanträge sind als Feststellungsanträge nach § 179 Abs. 1 InsO\nzulässig. Die Klägerinnen sind zur selbständigen Geltendmachung ihrer Forderungen aus den Genussrechten berechtigt. Dem steht die Wahl eines gemeinsamen Vertreters im Sinne von § 19 SchVG durch die Genussrechtsgläubiger\nder Serie \"Wachstum 7+\" schon deshalb nicht entgegen, weil das Schuldverschreibungsgesetz auf Genussrechte, die - wie hier - nicht verbrieft sind, weder\nunmittelbar (§ 1 Abs. 1 SchVG iVm § 793 BGB) noch analog Anwendung findet\n(vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018, aaO Rn 14 ff).\n\n16 c) Die Hilfsanträge sind aber unbegründet. Die Forderungen der Klägerinnen sind nicht im Rang des § 38 InsO zur Tabelle festzustellen, weil sie jedenfalls gegenüber Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO nachrangig sind.\nEine AGB-Kontrolle der Nachrangvereinbarung in § 8 GRB führt nicht dazu,\ndass die Forderungen der Klägerinnen den Rang einer einfachen Insolvenzforderung erhalten. § 8 GRB hält hinsichtlich des Verhältnisses zu einfachen In-\n\nsolvenzforderungen insbesondere einer Prüfung nach § 307 BGB stand. Die\nKlausel enthält insoweit keine entgegen den Geboten von Treu und Glauben\nunangemessene Benachteiligung.\n\n17 aa) § 8 GRB verstößt nicht gegen § 307 Abs. 2 BGB. Die Vereinbarung\neiner Verlustbeteiligung legt einen der Hauptleistungsinhalte bei der Gewährung\nvon Genussrechten fest (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91,\nBGHZ 119, 305, 315). Damit ist diese Vereinbarung der Inhaltskontrolle entzogen, weil es sich nicht um von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Bestimmungen handelt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Gleiches gilt für\ndie Vereinbarung eines Nachrangs bei einem Genussrecht. Genussrechte erhalten ihren Inhalt erst durch die vertragliche Gestaltung; einen gesetzlichen\nvorgegebenen Inhalt gibt es nicht. Die Frage, ob die Ansprüche aus einem Genussrecht nachrangige Forderungen begründen, betrifft ebenfalls den Hauptleistungsinhalt eines Genussrechts. Insoweit ist der Fall eines Genussrechts\nnicht mit der Vereinbarung eines nachrangigen Darlehensanspruchs vergleichbar (BGH, Urteil vom 22. März 2018, aaO Rn. 31).\n\n18 bb) Entgegen der Auffassung der Revision verletzt die in § 8 GRB enthaltene Regelung, dass die Forderungen der Genussrechtsgläubiger gegenüber\neinfachen Insolvenzgläubigern nachrangig sind, auch nicht das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.\n\n19 Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung\nnicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und\nPflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen.\n\nDer Verwender muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen\nund Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten\nBeurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne\nfremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit\ner nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Bei der Bewertung der\nTransparenz einer Vertragsklausel ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden\n(BGH, Urteil vom 22. März 2018, aaO Rn. 34 f mwN).\n\n20 Nach diesen Maßstäben ordnet § 8 GRB in wirksamer Weise einen\nNachrang gegenüber Insolvenzforderungen an. Denn die Bestimmung regelt\nklar und verständlich, dass die Forderungen der Genussrechtsgläubiger gegenüber einfachen Insolvenzgläubigern nachrangig sind. Diese Rechtslage wird\nweder irreführend dargestellt noch verschleiert. Aufgrund der Klausel gibt es für\nden Genussrechtsgläubiger keinen Zweifel, dass die Genussrechte nur nachrangige Ansprüche begründen. Insbesondere macht § 8 GRB unmissverständlich deutlich, dass Ansprüche der Genussrechtsgläubiger erst erfüllt werden,\nwenn die Gläubiger, für deren Ansprüche kein Nachrang besteht, vollständig\nbefriedigt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018, aaO Rn. 36 ff).\n\n21 cc) Für die Wirksamkeit der Nachrangregelung gegenüber Insolvenzforderungen ist im Streitfall ohne Bedeutung, ob § 8 GRB zudem das Rangverhältnis zwischen den Forderungen der Genussrechtsgläubiger und anderen\nnachrangigen Gläubigern regelt und ob diese Regelung unwirksam oder ausle-\n\ngungsbedürftig ist. Streitgegenstand des Rechtsstreits ist allein die Frage, ob\ndie Ansprüche der Klägerinnen einfache Insolvenzforderungen gemäß § 38\nInsO darstellen. Hierfür kommt es nicht darauf an, welchen Rang die Forderungen der Klägerinnen innerhalb des § 39 InsO einnehmen. Dies kann daher im\nStreitfall dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018, aaO Rn 41).\n\n22 d) Nicht zu entscheiden ist, ob § 4 GRB einer AGB-Kontrolle standhalten\nwürde. Auf eine mögliche Reduzierung der Rückzahlungsansprüche aus den\nGenussrechtsverträgen durch die Verlustteilnahmeklausel kommt es mangels\nBerechtigung der Klägerinnen zur Forderungsanmeldung nicht an. Einer Anmeldung im Rang des § 38 InsO steht die Nachrangklausel in § 8 GRB entgegen. Für eine Anmeldung als nachrangige Forderung fehlt es an einer Aufforderung nach § 174 Abs. 3 InsO.\n\nIII.\n\n23 Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses.\n\nKayser Lohmann Pape\n\nMöhring Meyberg\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt\nworden.\n\nVorinstanzen:\nLG Dresden, Entscheidung vom 17.03.2016 - 9 O 1389/15 -\nOLG Dresden, Entscheidung vom 15.03.2017 - 5 U 552/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-03/ix-zr-76-17","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-03/ix-zr-76-17","retrieved":"2026-10-24 08:01:04.105673+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-05-03/ix-zr-76-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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