{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:030518BIXZR75.17.0","court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2018-05-03","aktenzeichen":"IX ZR 75/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIX ZR 75/17\nvom\n\n3. Mai 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:030518BIXZR75.17.0\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die\nRichterin Möhring und den Richter Meyberg\n\nam 3. Mai 2018\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil\ndes 5. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. März\n2017 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die bis April 2012 unter \"F. AG\" firmierende P. -\nAG (fortan: Schuldnerin) emittierte zwischen 2006 und 2013 in mehreren\nSerien unverbriefte Namensgenussrechte. Mit Blick auf die Emission von fünf\nSerien, darunter die Serie \"Ertrag 5+\", erstellte sie im April 2013 den \"Verkaufsprospekt für Namens-Genussrechte Stand 4. April 2013\", der als Anhang 1 die\nGenussrechtsbedingungen (fortan: GRB) enthält. Die GRB bestimmen unter\nanderem Folgendes:\n\n\"§ 1 Begebung des Genussrechtskapitals\n(1) Die [Schuldnerin] (nachfolgend Gesellschaft genannt) begibt\nmit Zustimmung ihrer Hauptversammlung Genussrechtskapital mit\neinem Gesamtnennbetrag von 425.000.000,00 € […] zu nachfolgenden Bedingungen.\n[…]\n\n(3) Die Gesellschaft führt ein Genussrechtsregister, in dem die\nGenussrechte mit ihrem Nennbetrag unter Bezeichnung des Berechtigten nach Namen und Wohnort/Sitz eingetragen sind. […] Im\nVerhältnis zur Gesellschaft gilt als Genussrechtsinhaber nur, wer\nals solcher im Genussrechtsregister eingetragen ist.\n[…]\n\n§ 4 Teilnahme an Fehlbeträgen\n(1) Weist die Gesellschaft in ihrem Jahresabschluss einen Jahresfehlbetrag aus, so nimmt das Genussrechtskapital am Verlust der\nGesellschaft bis zur vollen Höhe dadurch teil, dass das Genussrechtskapital im Verhältnis zum bilanzierten Grundkapital und zu\nden bilanzierten Gewinn- und Kapitalrücklagen anteilig vermindert\nwird, wobei der anteilige Jahresfehlbetrag zunächst auf das Genussrechtskapital und sodann auf das bilanzierte Grundkapital\nverrechnet wird. Die Rückzahlungsansprüche der Inhaber der Genussrechte reduzieren sich entsprechend.\n[…]\n\n§ 7 Rechte der Genussrechtsinhaber\n(1) Die Genussrechte gewähren Gewinnrechte, jedoch keine Mitgliedschaftsrechte, insbesondere keine Teilnahme-, Mitwirkungsund Stimmrechte in der Hauptversammlung der Gesellschaft.\n[…]\n\n§ 8 Nachrangigkeit\n(1) Die Forderungen aus den Genussrechten treten gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern der Gesellschaft im Rang\nzurück.\n(2) Das Genussrechtskapital wird im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder der Liquidation der\nGesellschaft erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen\nGläubiger zurückgezahlt (qualifizierter Rangrücktritt).\n(3) Die Genussrechte begründen keinen Anspruch auf Teilnahme\nam Liquidationserlös im Falle der Auflösung der Gesellschaft.\n[…]\"\n\n2 Die Kläger erwarben in der Zeit vom 31. Juli bis 8. Oktober 2013 Genussrechte der Serie \"Ertrag 5+\" im Nennbetrag von 31.500 € (Klägerin zu 1),\n21.000 € (Kläger zu 2) und 15.750 € (Klägerin zu 3).\n\n3 Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 1. April 2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Auf einer vom Insolvenzgericht einberufenen Gläubigerversammlung wählten die Genussrechtsgläubiger der Serie \"Ertrag 5+\" den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten\nder Kläger als gemeinsamen Vertreter. Dieser meldete die Forderungen der\nKläger aus den Genussrechten auf Rückzahlung des Genussrechtsbetrags so-\n\nwie auf Zahlung von Genussrechtszinsen als Insolvenzforderungen zur Tabelle\nan. Der Beklagte bestritt die Forderungen als nachrangig im Sinne des § 39\nInsO und teilte mit, dass er die Vertragsverhältnisse aus den Genussrechten\nnicht fortführe.\n\n4 Die Kläger haben beantragt festzustellen,\n\n1. dass die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 3 (Nachrangklausel) der\n\"Genussrechtsbedingungen für Namensgenussrechte der Firma P. -\nAG\" im \"Verkaufsprospekt für Namensgenussrecht 2013\" der\nP. AG, D. , unwirksam sind,\n\n2. dass die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 (Verlustteilnahmeklausel) der\n\"Genussrechtsbedingungen für Namensgenussrechte der Firma P. -\nAG\" im \"Verkaufsprospekt für Namensgenussrecht 2013\" der\nP. AG, D. , unwirksam sind,\n\n5 hilfsweise zu 1. und/oder zu 2. festzustellen,\n\n(1) dass der Klägerin zu 1 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der\nP. AG - Amtsgericht Dresden, Az.: 559 IN 2258/13 - eine Insolvenzforderung in Höhe von 33.285 € zusteht, und zwar im Range\ndes § 38 InsO,\n\n(2) dass dem Kläger zu 2 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der\nP. AG - Amtsgericht Dresden, Az.: 559 IN 2258/13 - eine Insolvenzforderung in Höhe von 22.589 zusteht, und zwar im Range\ndes § 38 InsO,\n\n(3) dass der Klägerin zu 3 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der\nP. AG - Amtsgericht Dresden, Az.: 559 IN 2258/13 - eine Insolvenzforderung in Höhe von 16.826,25 € zusteht, und zwar im Range des § 38 InsO.\n\n6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Hauptanträge seien unzulässig. Die von den Klägern erhobene\nFeststellungsklage sei nicht auf die Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines\nRechtsverhältnisses gerichtet. Die hier begehrte grundsätzliche Klärung, ob ein\nKlauselbestandteil in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle\nnach § 307 BGB standhalte, könne im Individualprozess nicht erfolgen. Eine\ndarüber hinausgehende Auslegung der Anträge komme nicht in Betracht. Zudem fehle den Klägern das erforderliche Interesse an einer Feststellung der\nUnwirksamkeit der §§ 4, 8 GRB. Mit der Entscheidung über die Wirksamkeit der\nKlauseln sei noch nicht die Frage beantwortet, in welcher Weise die Kläger ihre\nForderungen zur Tabelle anmelden könnten. Eine Entscheidung über die\nHauptanträge sei deshalb nicht geeignet, den Rechtsstreit zu erledigen.\n\n7 Die Hilfsanträge seien unbegründet. Die Forderungen der Kläger seien\naufgrund der Genussrechtsbedingungen nachrangig. Die Nachrangabrede des\n§ 8 GRB sei wirksam einbezogen worden. Sie unterliege keiner Inhaltskontrolle,\nweil es sich um eine Abrede über den Inhalt der Hauptleistung handele, und sei\nauch nicht wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.\n\n8 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klage weiter.\n\nII.\n\n9 Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts gerichtete Revision\nist zwar statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen\nzulässig. Jedoch liegt weder ein Grund für die Zulassung der Revision vor\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) noch hat die Revision Aussicht auf Erfolg (§ 552a\nSatz 1 ZPO).\n\n10 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor. Die\nRevision hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des\nRevisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die hier zu entscheidenden Rechtsfragen\nlassen sich anhand bereits ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten. Dies gilt auch für die Frage, ob die Nachrangklausel in § 8 GRB der\nFeststellung der angemeldeten Forderungen im Rang des § 38 InsO entgegensteht, nachdem der Senat einer entsprechenden Nachrangklausel in einem\nähnlich gelagerten Fall zwischenzeitlich eine solche Wirkung beigemessen hat\n(vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018 - IX ZR 99/17, zVb in BGHZ Rn. 27 ff).\n\n11 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.\n\n12 a) Mit Recht hat das Berufungsgericht die Hauptanträge auf Feststellung\nder Unwirksamkeit der Bestimmungen in § 4 und § 8 GRB für unzulässig erachtet. Entgegen § 256 ZPO sind sie nicht auf die Feststellung des Bestehens oder\nNichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet.\n\n13 Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Nicht zulässig ist\neine Feststellung zur Klärung einzelner Vorfragen, zur Klärung der Elemente\neines Rechtsverhältnisses oder zur Klärung der Berechnungsgrundlagen eines\nAnspruchs oder einer Leistungspflicht (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 12. Dezember\n1994 - II ZR 269/93, NJW 1995, 1097 mwN; vom 24. März 2010 - VIII ZR\n304/08, WM 2010, 1050 Rn. 16; vom 22. Januar 2015 - VII ZR 353/12, NJW-RR\n2015, Rn. 17; vom 13. Mai 2016 - V ZR 152/15, WM 2016, 577 Rn. 23). Hieran\ngemessen sind die Hauptanträge bei wortgetreuer Auslegung unzulässig. Die\nbeantragten Feststellungen zielen nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen\neines Rechtsverhältnisses, sondern auf die abstrakte Bewertung einer Vertragsklausel ab. Hierbei handelt es sich nur um ein Element der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR\n49/84, VersR 1986, 132; vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97, WM 2000, 1558,\n1559, zum Schuldnerverzug).\n\n14 Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung, welche zur Zulässigkeit der Hauptanträge führen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII\nZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 17), kommt hier nicht in Betracht. Das von den\nKlägern mit Blick auf § 8 GRB vorgegebene Ziel, ihre Rechte aus den Genussrechtsverträgen wirksam im Rahmen des § 38 InsO zur Tabelle anmelden zu\nkönnen, ist Teil des Streitgegenstandes der Insolvenzfeststellungsklage nach\n§ 179 Abs. 1 InsO, welche die Kläger ausdrücklich nur hilfsweise erhoben haben. Hiervon abweichende Ziele, für die ein eigenständiges Rechtsschutzbedürfnis der Kläger bestehen könnte, sind hinsichtlich des Streits über die Wirksamkeit der Nachrangklausel (Hauptantrag zu 1) weder dargetan noch ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1988 - IX ZR 172/87, ZIP 1988, 979, 980;\nPape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, § 179 Rn. 13a mwN).\n\n15 Dasselbe gilt im Ergebnis für den Hauptantrag zu 2 in Bezug auf § 4\nGRB. Auf die Wirksamkeit der Verlustteilnahmeklausel kommt es nur an, wenn\ndie Kläger ihre Rechte aus Genussrechtsverträgen im Rang des § 38 InsO zur\nTabelle anmelden können. Mangels einer Aufforderung nach § 174 Abs. 3 InsO\nist eine Anmeldung nachrangiger Insolvenzforderungen nicht möglich (vgl. Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 174 Rn. 78). Dementsprechend haben die Kläger auch kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, in welchem Umfang eine Anmeldung als nachrangige Forderung erfolgen\nkönnte. Unterliegen die Forderungen hingegen nicht dem Nachrang, wird die\nVerlustteilnahmeklausel wegen ihrer Bedeutung für die Höhe der festzustellenden Forderung ebenfalls vom Streitgegenstand der hilfsweise erhobenen Insolvenzfeststellungsklage erfasst.\n\n16 b) Die Hilfsanträge sind als Feststellungsanträge nach § 179 Abs. 1 InsO\nzulässig. Die Kläger sind zur selbständigen Geltendmachung ihrer Forderungen\naus den Genussrechten berechtigt. Dem steht die Wahl eines gemeinsamen\nVertreters im Sinne von § 19 SchVG durch die Genussrechtsgläubiger der Serie\n\"Ertrag 5+\" schon deshalb nicht entgegen, weil das Schuldverschreibungsgesetz auf Genussrechte, die - wie hier - nicht verbrieft sind, weder unmittelbar\n(§ 1 Abs. 1 SchVG iVm § 793 BGB) noch analog Anwendung findet (vgl. BGH,\nUrteil vom 22. März 2018, aaO Rn 14 ff).\n\n17 c) Die Hilfsanträge sind aber unbegründet. Die Forderungen der Kläger\nsind nicht im Rang des § 38 InsO zur Tabelle festzustellen, weil sie jedenfalls\ngegenüber Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO nachrangig sind. Eine AGB-Kontrolle der Nachrangvereinbarung in § 8 GRB führt nicht dazu, dass die Forderungen der Kläger den Rang einer einfachen Insolvenzforderung erhalten.\n\n§ 8 GRB hält hinsichtlich des Verhältnisses zu einfachen Insolvenzforderungen\ninsbesondere einer Prüfung nach § 307 BGB stand. Die Klausel enthält insoweit\nkeine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung.\n\n18 aa) § 8 GRB verstößt nicht gegen § 307 Abs. 2 BGB. Die Vereinbarung\neiner Verlustbeteiligung legt einen der Hauptleistungsinhalte bei der Gewährung\nvon Genussrechten fest (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91,\nBGHZ 119, 305, 315). Damit ist diese Vereinbarung der Inhaltskontrolle entzogen, weil es sich nicht um von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Bestimmungen handelt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Gleiches gilt für\ndie Vereinbarung eines Nachrangs bei einem Genussrecht. Genussrechte erhalten ihren Inhalt erst durch die vertragliche Gestaltung; einen gesetzlichen\nvorgegebenen Inhalt gibt es nicht. Die Frage, ob die Ansprüche aus einem Genussrecht nachrangige Forderungen begründen, betrifft ebenfalls den Hauptleistungsinhalt eines Genussrechts. Insoweit ist der Fall eines Genussrechts\nnicht mit der Vereinbarung eines nachrangigen Darlehensanspruchs vergleichbar (BGH, Urteil vom 22. März 2018, aaO Rn. 31).\n\n19 bb) Entgegen der Auffassung der Revision verletzt die in § 8 GRB enthaltene Regelung, dass die Forderungen der Genussrechtsgläubiger gegenüber\neinfachen Insolvenzgläubigern nachrangig sind, auch nicht das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.\n\n20 Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung\nnicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und\n\nPflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen\nDer Verwender muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen\nund Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten\nBeurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne\nfremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit\ner nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Bei der Bewertung der\nTransparenz einer Vertragsklausel ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden\n(BGH, Urteil vom 22. März 2018, aaO Rn. 34 f mwN).\n\n21 Nach diesen Maßstäben ordnet § 8 GRB in wirksamer Weise einen\nNachrang gegenüber Insolvenzforderungen an. Denn die Bestimmung regelt\nklar und verständlich, dass die Forderungen der Genussrechtsgläubiger gegenüber einfachen Insolvenzgläubigern nachrangig sind. Diese Rechtslage wird\nweder irreführend dargestellt noch verschleiert. Aufgrund der Klausel gibt es für\nden Genussrechtsgläubiger keinen Zweifel, dass die Genussrechte nur nachrangige Ansprüche begründen. Insbesondere macht § 8 GRB unmissverständlich deutlich, dass Ansprüche der Genussrechtsgläubiger erst erfüllt werden,\nwenn die Gläubiger, für deren Ansprüche kein Nachrang besteht, vollständig\nbefriedigt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018, aaO Rn. 36 ff).\n\n22 cc) Für die Wirksamkeit der Nachrangregelung gegenüber Insolvenzforderungen ist im Streitfall ohne Bedeutung, ob § 8 GRB zudem das Rangverhältnis zwischen den Forderungen der Genussrechtsgläubiger und anderen\n\nnachrangigen Gläubigern regelt und ob diese Regelung unwirksam oder auslegungsbedürftig ist. Streitgegenstand des Rechtsstreits ist allein die Frage, ob\ndie Ansprüche der Kläger einfache Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO\ndarstellen. Hierfür kommt es nicht darauf an, welchen Rang die Forderungen\nder Kläger innerhalb des § 39 InsO einnehmen. Dies kann daher im Streitfall\ndahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018, aaO Rn 41).\n\n23 d) Nicht zu entscheiden ist, ob § 4 GRB einer AGB-Kontrolle standhalten\nwürde. Auf eine mögliche Reduzierung der Rückzahlungsansprüche aus den\nGenussrechtsverträgen durch die Verlustteilnahmeklausel kommt es mangels\nBerechtigung der Kläger zur Forderungsanmeldung nicht an. Einer Anmeldung\nim Rang des § 38 InsO steht die Nachrangklausel in § 8 GRB entgegen. Für\neine Anmeldung als nachrangige Forderung fehlt es an einer Aufforderung nach\n§ 174 Abs. 3 InsO.\n\nIII.\n\n24 Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats ab\nZustellung dieses Beschlusses.\n\nKayser Lohmann Pape\n\nMöhring Meyberg\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt\nworden.\n\nVorinstanzen:\nLG Dresden, Entscheidung vom 30.06.2016 - 9 O 1790/15 -\nOLG Dresden, Entscheidung vom 15.03.2017 - 5 U 1002/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-03/ix-zr-75-17","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-03/ix-zr-75-17","retrieved":"2026-10-24 08:01:04.058854+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-05-03/ix-zr-75-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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