{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:030518B3STR153.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-05-03","aktenzeichen":"3 StR 153/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 153/18\nvom\n3. Mai 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:030518B3STR153.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n3. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. Dezember 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, schuldig ist; die tateinheitliche Verurteilung\nwegen zweifacher Bedrohung entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit zweifacher versuchter\nNötigung und mit zweifacher Bedrohung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und daneben die Einziehung einer\nMachete nebst Scheide angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision\ndes Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung, bleibt im Übrigen aber aus den Gründen der Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Am 25. April 2017 ließ der Angeklagte den Geschädigten Z.\nin seine Wohnung locken, um sich an diesem zu rächen, weil dieser mit\neiner Freundin des Angeklagten sexuell verkehrt hatte. Der Angeklagte trat\nZ. mit dem Fuß in den Rücken, sprühte ihm Pfefferspray ins Gesicht\nund schlug ihn mehrfach mit einem Teleskopschlagstock, darunter einmal gegen den Kopf, und mit einem Hammer. Schließlich nahm der Angeklagte ein\nKüchenmesser und sagte Z. , er werde ihm einen Finger abschneiden. Als dieser laut um Hilfe schrie, hielt ihm der Angeklagte das Messer vor\nden Bauch und sagte: \"Sei leise, du Memme oder ich steche dich sofort ab.\"\nDamit wollte der Angeklagte den Zeugen von weiteren Hilferufen abhalten, um\nihm \"ungestört\" einen Finger abzuschneiden. Z. fürchtete sich jedoch so sehr, dass er weiter laut schrie und wimmerte. Dies nahm der Nachbar\nS. wahr und klopfte an die Wohnungstür des Angeklagten, der daraufhin das Messer aus der Hand legte. S. gelang es, Z.\naus der Wohnung in Sicherheit zu bringen. Indes sagte der Angeklagte zu\nZ. : \"Rufst du die Bullen, steche ich deine schwangere Freundin ab!\"\nZ. nahm diese Ankündigung ernst, rief jedoch dennoch die Polizei.\n\n3 2. Diese Feststellungen zu Fall II.1. der Urteilsgründe belegen neben der\ngefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB) sowohl eine versuchte Nötigung (§ 240 Abs. 1, 2 und 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) in zwei tateinheitlich begangenen Fällen als auch eine Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) in\nzwei tateinheitlich begangenen Fällen: Der Angeklagte wollte Z.\n- letztlich erfolglos - sowohl von Hilferufen als auch von einer Strafanzeige abhalten; dazu drohte er dem Geschädigten ein Verbrechen zu dessen Lasten\nund später zu Lasten einer diesem nahe stehenden Person an. Jedoch hat das\nLandgericht nicht bedacht, dass die versuchte Nötigung die vollendete Bedrohung verdrängt (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 24. August 2017\n- 3 StR 282/17, juris; vom 24. Januar 1990 - 3 StR 477/89, BGHR StGB § 240\n\nAbs. 3 Konkurrenzen 2; vom 11. März 2014 - 5 StR 20/14, juris Rn. 4). Der\nSenat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Dabei wird aus Gründen der\nÜbersichtlichkeit davon abgesehen, die zweifache tateinheitliche Verwirklichung\nder versuchten Nötigung zum Ausdruck zu bringen (siehe nur BGH, Beschluss\nvom 31. Mai 2016 - 3 StR 54/16, NStZ-RR 2016, 274, 275).\n\n4 3. Der Senat schließt aus, dass sich die tateinheitliche Verurteilung auch\nwegen Bedrohung auf die Strafzumessung ausgewirkt hat. Der Unrechtsgehalt\nder konkreten Tatumstände bleibt hier von der Änderung des Schuldspruchs\nnach Konkurrenzgesichtspunkten unberührt (vgl. BGH, Beschluss vom\n4. Juli 2007 - 1 StR 267/07, juris; ferner BGH, Beschluss vom 8. November\n2005 - 1 StR 455/05, NStZ 2006, 342).\n\n5 4. Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg des Rechtsmittels ist es nicht\nunbillig, dem Angeklagten die gesamten in der Revisionsinstanz entstandenen\nKosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1, 4 StPO).\n\nBecker Spaniol Berg\n\nHoch Leplow","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-03/3-str-153-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-03/3-str-153-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:25.746480+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-05-03/3-str-153-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2018-05-03","dockets":["3 StR 153/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:030518B3STR153.18.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:030518B3STR153.18.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.05.2018 – 3 StR 153/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-03/3-str-153-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. Dezember 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, schuldig ist; die tateinheitliche Verurteilung\nwegen zweifacher Bedrohung entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/22","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"22","label":"§ 22 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/23","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"23","label":"§ 23 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/241","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"241","label":"§ 241 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:25.746480+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}