{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:020818BIIIZA21.18.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2018-08-02","aktenzeichen":"III ZA 21/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZA 21/18\nvom\n\n2. August 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:020818BIIIZA21.18.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2018 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Seiters und die Richterinnen\nDr. Liebert, Pohl und Dr. Arend\n\nbeschlossen:\n\n1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 5. Juni 2018\ngegen alle Richter des III. Zivilsenats wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss\nder Zivilkammer 80 des Landgerichts Berlin vom 18. Mai 2018\n- 80 T 218/18 - wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 1. Das am 8. Juni 2018 eingegangene Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist unzulässig. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche Richter des\nIII. Zivilsenats, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten, sich\naus dem betroffenen Verfahren ergebenden Anhaltspunkten oder aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder der Streitsache hergeleitet wird (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, BeckRS 2015,\n08531 Rn. 2 f.). Die Antragstellerin wendet sich lediglich gegen die ihrer Auffas-\n\nsung nach unrichtigen bisherigen Entscheidungen des Senats und erhebt diesbezüglich allgemein gehaltene Vorwürfe, wonach der Senat nicht unabhängig\nentscheide und sich von sachfremden Erwägungen leiten lasse. Ernsthafte Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit aller Richter des III. Zivilsenats\nrechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Insbesondere ergeben sie sich nicht daraus, dass bislang sämtliche Anträge der Antragstellerin abgelehnt wurden, ohne dass der Senat in eine Prüfung der Begründetheit eingetreten ist. Dies lag nicht an einer Befangenheit der entscheidenden Richter, sondern daran, dass gegen die von der Antragstellerin angefochtenen Beschlüsse keine Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof statthaft waren und eine inhaltliche Prüfung deshalb unzulässig war. In den Beschlüssen\ndes Senats wurde dies jeweils entsprechend begründet.\n\n2 Da das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist, kann der Senat\nhierüber selbst und unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden.\n\n3 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Dies ist nicht der\nFall. Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Dieser Rechtsbehelf ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerde-\n\ngericht ihn in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1\nZPO). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.\n\nHerrmann Seiters Liebert\n\nPohl Arend\n\nVorinstanzen:\nAG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 06.02.2018 - 211 C 147/15 -\nLG Berlin, Entscheidung vom 18.05.2018 - 80 T 218/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-08-02/iii-za-21-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-08-02/iii-za-21-18","retrieved":"2026-10-24 07:58:15.962992+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-08-02/iii-za-21-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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