{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:010818U2STR42.18.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2018-08-01","aktenzeichen":"2 StR 42/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 42/18\nvom\n\n1. August 2018\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:010818U2STR42.18.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. August\n2018, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Appl\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Krehl,\nDr. Eschelbach,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Bartel,\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Grube,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Neubrandenburg vom 31. August 2017 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\ndem verbotenen Besitz einer unter Anlage 2 Abschnitt 1 Ziff. 1.3.2. zum Waffengesetz fallenden Stahlrute“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt.\n\n2 Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\n3 1. Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte im Zeitraum von\nOktober 2016 bis zum 22. Februar 2017 in einem größeren Gebäudekomplex in\nSt. eine professionell eingerichtete Indoorplantage zur Aufzucht von\nCannabispflanzen zum Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräußerung von\nPflanzen und Pflanzenteilen. Anlässlich der Durchsuchung des Anwesens am\n22. Februar 2017 wurden insgesamt 982 Cannabispflanzen unterschiedlicher\nWuchshöhe, abgeerntete Pflanzen und Pflanzenteile sowie zerhackte Cannabispflanzen mit einem Gewicht von über acht Kilogramm und einer Gesamtwirkstoffmenge von 410 Gramm THC sichergestellt. Darüber hinaus bewahrte\nder Angeklagte in einem als Büro genutzten Raum ein Luftdruckgewehr und in\nseinem Wohnzimmer, in welchem er neben drei Feinwaagen und Pflanzensamen auch zerhackte Cannabispflanzen lagerte, eine Stahlrute offen und zugriffsbereit auf der Lehne eines Sofas auf.\n\n4 2. Das Landgericht hat die Tat als Verbrechen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des § 30a\nAbs. 2 Nr. 2 BtMG gewertet; die Grenze zur nicht geringen Menge sei unter\nBerücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 9 Prozent um das nahezu\n50fache überschritten. Im Rahmen der Strafzumessung hat es die Tat als einen\nminder schweren Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG angesehen und hat unter Beachtung der Sperrwirkung des § 29a BtMG innerhalb eines Strafrahmens\nvon einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe eine solche von drei Jahren\nund sechs Monaten als tat- und schuldangemessen angesehen.\n\nII.\n\n5 Die Revision der Staatsanwaltschaft, die wirksam auf die Straffrage\nbeschränkt ist und sich insbesondere gegen die Annahme eines minder schweren Falles des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge richtet, ist unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat in seiner\nZuschrift ausgeführt:\n\n„Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht\neinen minder schweren Fall angenommen und die Strafe dem Strafrahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 29a Abs. 1 BtMG entnommen hat.\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine\nAufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der\nHauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein\nEingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist\n\nin der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten\nvon ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Eine ins\nEinzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist dagegen ausgeschlossen.\nDem Revisionsgericht ist es verwehrt, seine eigene Wertung an die Stelle des Tatgerichts zu setzen; vielmehr muss es die von ihm vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (st.\nRspr., zuletzt BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – 1 StR 226/17 –, juris,\nRn. 9 m.w.N.). An diesen revisionsrechtlichen Maßstäben gemessen hält\ndie Bejahung eines minder schweren Falles rechtlicher Überprüfung\nstand.\n\nDie Strafkammer hat bei der Beurteilung, ob die Tat als minder schwerer\nFall im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zu werten ist, ersichtlich eine\nGesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden\nUmstände vorgenommen. Wenn sie trotz der straferschwerenden Umstände das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 30a Abs. 2\nNr. 2 BtMG bejaht hat, so hält sich dies im Rahmen des tatrichterlichen\nErmessens. Das gegenteilige Vorbringen der Revision zeigt keine\nRechtsfehler auf, sondern erschöpft sich im Wesentlichen darin, eine eigene Bewertung an die Stelle der rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung\nder Strafkammer zu setzen. Soweit die Revision bestimmte Ausführungen zur professionellen Begehungsweise sowie den 'einschlägigen Vorkenntnissen und Erfahrungen des Angeklagten' im Rahmen der Strafzumessung vermisst (RB Bl. 3), ist dem entgegenzuhalten, dass der\nTatrichter nicht sämtliche Strafzumessungsgründe, sondern nur die für\ndie Strafe bestimmenden Umstände angeben muss (§ 267 Abs. 3 Satz 1\nStPO). Eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägun-\n\ngen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (st. Rspr.; vgl.\nnochmals BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – 1 StR 226/17 –, juris,\nRn. 14 m.w.N.). Dieselben Erwägungen gelten insoweit für die ausführlichen Darlegungen des Generalstaatsanwalts. Dass ein Geständnis nur\ndann als bestimmender Strafzumessungsgrund Berücksichtigung finden\nkann, wenn anderenfalls der Tatnachweis nicht oder zumindest nicht\nvollständig möglich gewesen wäre, findet in der Rechtsprechung des\nBGH keine Stütze. Vielmehr kann dem Geständnis eines Angeklagten\neine strafmildernde Bedeutung nur abgesprochen werden, wenn es ersichtlich nicht aus einem echten Reue- und Schuldgefühl heraus abgegeben worden ist, sondern auf 'erdrückenden Beweisen' beruht (BGH,\nBeschluss vom 28. Januar 2014 – 4 StR 502/13 –, juris). Dies ist vorliegend jedoch nach den Urteilsgründen nicht der Fall; insbesondere hat die\nKammer festgestellt, dass das Geständnis des Angeklagten von Reue\ngeprägt war (UA S. 18). Dass das Landgericht die Einlassung des Angeklagten als teilweise widerlegt angesehen hat, tut dem keinen Abbruch.\nGleiches gilt, soweit die Strafkammer die Tatsache, dass der Angeklagte\nauf die Herausgabe der Betäubungs- und Tatmittel verzichtet hat (UA\nS. 18), als Ausdruck von Reue strafmildernd berücksichtigt hat (vgl.\nSchäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage\n2017, Rn. 679). Dass die Gegenstände ansonsten der Einziehung unterlegen hätten (Stellungnahme des Generalstaatsanwalts Bl. 2), steht dem\nnicht entgegen. Die Strafkammer hat zutreffend gesehen, dass dem\nLuftgewehr aufgrund seiner technischen Beschaffenheit eine geringe objektive Gefährlichkeit, andererseits jedoch ein hohes Bedrohungspotential zukommt (UA S. 18); ein Widerspruch liegt darin nicht. Auch die übri-\n\ngen aufgeführten Gesichtspunkte hat das Landgericht ersichtlich und\nganz überwiegend ausdrücklich in seine Strafzumessungserwägungen\neingestellt. Mit dem Einwand, es hätte diese Gesichtspunkte zu Ungunsten des Angeklagten anders gewichten müssen, kann die Revision keinen Erfolg haben.“\n\n6 Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.\n\nAppl Krehl Eschelbach\n\nBartel Grube","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-08-01/2-str-42-18","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-08-01/2-str-42-18","retrieved":"2026-10-24 07:53:20.847773+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-08-01/2-str-42-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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