{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:010218BIZB82.17.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2018-02-01","aktenzeichen":"I ZB 82/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 82/17\nvom\n\n1. Februar 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:010218BIZB82.17.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2018 durch\ndie Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter\nFeddersen und die Richterin Dr. Schmaltz\n\nbeschlossen:\n\n1. Das Ablehnungsgesuch der Verfügungsklägerin gegen den\nVorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher\nsowie den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Löffler, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schwonke, den Richter am\nBundesgerichtshof Feddersen und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Marx wegen der Besorgnis der Befangenheit\nwird als unzulässig verworfen.\n\n2. Die Anhörungsrüge der Verfügungsklägerin gegen den Senatsbeschluss vom 16. November 2017 und ihr Wiedereinsetzungsantrag werden als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Senat hat mit Beschluss vom 16. November 2017 die Rechtsbeschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. August 2017 als unzulässig verworfen. Mit diesem Beschluss hat\ndas Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen\nden Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen.\n\n2 Mit am 15. und 19. Dezember 2017 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben hat die Verfügungsklägerin die am Senatsbeschluss vom\n16. November 2017 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und eine Verletzung\ndes rechtlichen Gehörs gerügt. Mit weiteren Eingaben hat sie ihr Vorbringen\nergänzt. Sie macht geltend, sie habe bislang eine Rechtsbeschwerde nicht eingelegt.\n\n3 II. Das Ablehnungsgesuch, das als Anhörungsrüge auszulegende Vorbringen der Verfügungsklägerin und ihr Wiedereinsetzungsantrag haben keinen\nErfolg.\n\n4 1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Der Senat entscheidet deshalb abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO - nachdem Vorsitzender Richter am\nBundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher nach Erreichen der Altersgrenze und Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Marx wegen ihres Wechsels in den X. Zivilsenat\naus dem Senat ausgeschieden sind - unter teilweiser Mitwirkung der abgelehnten Richter.\n\n5 a) Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung\nüber das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen\n(vgl. BVerfG, NVwZ 2006, 924, 925).\n\n6 b) In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung\ngehindert (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772 f.; BGH, Beschluss vom\n15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 3). Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig,\nwenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich\neiner Richterablehnung gleich, die keinerlei Begründung aufweist. In diesem\nSinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des\nEinzelfalls von vornherein nicht belegen kann, wenn also für die Verwerfung als\nunzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist (vgl. BVerfG, NJW\n2006, 3129 Rn. 48 f.; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris\nRn. 3). So liegt der Fall hier.\n\n7 c) Die Verwerfung der unzulässigen Rechtsbeschwerde der Verfügungsklägerin ist zur Rechtfertigung ihres Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet.\n\n8 aa) Die Verfügungsklägerin hat ein Rechtsmittel eingelegt. Sie hat neben\nzahlreichen weiteren Eingaben in ihrem Telefax-Schreiben vom 6. September\n2017 gegenüber dem Bundesgerichtshof zu dem \"Beschwerdeverfahren im\nPKH-Verfahren 1. Instanz\" erklärt: \"Sollte …. eine Beschwerde-Entscheidung\nan den ehemaligen Prozessbevollmächtigten 1. Instanz zugestellt worden sein,\nso wird hiermit fristwahrend die Rechtsbeschwerde beantragt. …. Bis zu meiner\npersönlichen Information erbitte ich Fristverlängerung für eine mögliche Be-\n\ngründung der Rechtsmittel.\" Diese Erklärung hat der Senat als unbedingte Einlegung einer Rechtsbeschwerde ausgelegt, mit der sich die Verfügungsklägerin\ngegen die vom Oberlandesgericht am 10. August 2017 getroffene und am\n15. August 2017 an ihre erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten übersandte Beschwerdeentscheidung gewandt hat. Über dieses Rechtsmittel hat\nder Senat entschieden.\n\n9 bb) Die Verfügungsklägerin kann nicht geltend machen, sie habe den\nangefochtenen Beschluss nicht erhalten. Die Bekanntgabe dieses Beschlusses\nerfolgte an ihre anwaltlichen Vertreter, die gemäß § 87 Abs. 1 ZPO weiterhin\nzur Entgegennahme von gerichtlichen Entscheidungen für sie bevollmächtigt\nwaren, auch wenn ihr Mandat bereits beendet war. Im Verfahren vor dem\nLandgericht und dem Oberlandesgericht besteht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1\nZPO Anwaltszwang. In derartigen Verfahren erlischt die Prozessvollmacht des\nRechtsanwalts erst, wenn ein anderer Rechtsanwalt die Vertretung der Partei\nanzeigt. Dies ist im Streitfall nicht geschehen.\n\n10 2. Die von der Verfügungsklägerin erhobene Anhörungsrüge gemäß\n§ 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang. Dies gilt auch für eine in diesem\nVerfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014\n- I ZB 63/14, juris Rn. 1 mwN).\n\n11 3. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Beschwerde gegen die\nProzesskostenhilfe versagende Entscheidung des Landgerichts zurückzuweisen und die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist unanfechtbar. Ihre Bekanntgabe an die anwaltlichen Vertreter der Verfügungsklägerin hat keine\nRechtsmittelfristen in Gang gesetzt. Aus diesem Grund kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Der Wiedereinsetzungsantrag\nder Verfügungsklägerin ist deshalb ebenfalls unzulässig.\n\nKoch Löffler Schwonke\n\nFeddersen Schmaltz\n\nVorinstanzen:\nLG Mannheim, Entscheidung vom 23.05.2017 - 7 O 64/17 -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.08.2017 - 6 W 62/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-01/i-zb-82-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-01/i-zb-82-17","retrieved":"2026-10-24 07:57:13.683423+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-02-01/i-zb-82-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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