{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-12_NA_2017-05-31_XII_ZB_593_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:310517BXIIZB593.16.0","court":"BGH","senate":"12. Zivilsenat","decided":"2017-05-31","aktenzeichen":"XII ZB 593/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXII ZB 593/16\n\nvom\n\n31. Mai 2017\n\nin der Betreuungssache\n\nECLI:DE:BGH:2017:310517BXIIZB593.16.0\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2017 durch den\nVorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und\ndie Richterin Dr. Krüger\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des\nLandgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. November 2016 wird auf Kosten\ndes weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.\n\nWert: 83 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Beteiligte zu 1 begehrt eine Vergütung als Betreuer u.a. in Höhe von 44 €\npro Stunde.\n\n2 Er ist seit mehreren Jahren als Berufsbetreuer des mittellosen Betroffenen bestellt und verfügt über einen Berufsabschluss als staatlich anerkannter Rettungsassistent. Ferner schloss er im Juni 2016 erfolgreich einen von der Hochschule Neubrandenburg und der BeckAkademie Fernkurse veranstalteten \"Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung\" ab. Die Qualifizierungsmaßnahme ist auf die Dauer von\nneun Monaten angelegt und umfasst ein Arbeitspensum (\"workload\") von 1.080\nStunden (36 ECTS-Punkte).\n\n3 Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, seine Vergütung für die Tätigkeit im Zeitraum vom 7. Mai 2016 bis zum 6. August 2016 auf 435,10 € zu Lasten der Staatskasse festzusetzen, ausgehend von einem Stundensatz von 33,50 € und ab dem\n5. Juni 2016 von 44 €. Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 351,75 € festgesetzt\nund dabei einen durchgehenden Stundensatz von 33,50 € zugrunde gelegt. Das\nLandgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.\n\n5 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:\n\n6 Bei der Festsetzung der Betreuervergütung habe das Amtsgericht gemäß\n§§ 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3, 1908 i Abs. 1 BGB iVm §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 2\nNr. 1 VBVG zu Recht lediglich einen Stundensatz von 33,50 € zugrunde gelegt.\n\n7 Der Beteiligte zu 1 erfülle nicht die Voraussetzungen für einen erhöhten Stundensatz von 44 €. Hierfür sei der bei der Hochschule Neubrandenburg bzw. der\nBeckAkademie absolvierte \"Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung\" nicht\nausreichend. Der Fernlehrgang sei in seiner Wertigkeit nicht mit einem Hochschulstudium vergleichbar. Denn bei Betrachtung der maßgeblichen Kriterien des Zeitaufwandes und der Zulassungsvoraussetzungen zeige sich, dass der Lehrgang mit einer Stundenzahl von nur 1.080 und ohne erkennbare Zulassungsbeschränkungen\nkeinem Hochschulstudium gleichkommen könne. Dabei bleibe nicht unberücksichtigt,\ndass der Fernlehrgang offenbar ausschließlich für das Betreuungsverfahren relevan-\n\ntes Wissen vermitteln soll, so dass insoweit wohl ein breiteres Spektrum betreuungsrelevanter Kenntnisse vermittelt werde als in einem Hochschulstudium, das dennoch\ndie Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erfülle. Entscheidend sei,\ndass § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht ausschließlich an den Umfang vermittelter\nKenntnisse, sondern auch an das Erreichen einer nicht selbstverständlichen beruflichen Qualifikation anknüpfe. Ein grundsätzlich auf viele Jahre angelegtes Hochschulstudium erfolgreich zu absolvieren, stelle schon an sich ein besonderes Leistungsmerkmal dar. Ansonsten hätte es der vergütungsrechtlichen Unterscheidung\ngemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 VBVG zwischen einer abgeschlossenen Lehre\nund der abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule nicht bedurft. Im Übrigen\ngehe auch der Bundesgerichtshof ausdrücklich davon aus, dass Fortbildungen\nund/oder Ausbildungen mit einem festzustellenden Zeitaufwand von um die 1.000\nStunden gerade nicht mit einer Hochschulausbildung vergleichbar sein könnten, weil\ndies nicht im Ansatz den üblichen Regelstudienzeiten entspreche. Allein die Tatsache, dass der vorliegende Lehrgang regulär sogar in nur neun Monaten absolviert\nwerden könne, zeige bereits hinreichend auf, dass er einem Hochschulstudium nicht\nvergleichbar gegenüberstehen könne.\n\n8 2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.\n\n9 a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG beträgt der Stundensatz eines Berufsbetreuers 44 €, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die\nFührung der Betreuung nutzbar sind, und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.\n\n10 Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist.\n\nGleichwertig ist eine Ausbildung nach ständiger Rechtsprechung des Senats, wenn\nsie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie\nvermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene\nZeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen,\nwenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen\nTätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe\nanzulegen (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 9; s. auch\nSenatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16\nund vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.).\n\n11 Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die\nVoraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer\nerhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei\nfestgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und\ndie allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 10 mwN).\n\n12 b) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts stand. Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Landgericht den von dem\nBeteiligten zu 1 erfolgreich abgeschlossenen \"Hochschulzertifikatskurs Rechtliche\nBetreuung\" nicht als eine mit einem Hochschulstudium i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\n\nVBVG vergleichbare Ausbildung angesehen und ihm deshalb eine Vergütung in Höhe von 44 € pro Stunde versagt hat.\n\n13 Das Landgericht hat die Vergleichbarkeit der hier gegenständlichen Fortbildung mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium bereits an dem vergleichsweise\ngeringen zeitlichen Umfang und an den fehlenden Zulassungsbeschränkungen\nscheitern lassen. Dass die hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts unzutreffend sind, ist nicht ersichtlich und von der Rechtsbeschwerde auch nicht dargelegt. Da vorliegend bereits aufgrund dieser beiden Kriterien eine Vergleichbarkeit\nausgeschlossen ist, bedurfte es im Übrigen keiner weiteren Feststellungen. Die Entscheidung des Landgerichts beruht daher entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht auf einer unvollständigen und rechtsfehlerhaften tatrichterlichen Würdigung. Das Landgericht hat die maßgeblichen Kriterien rechtsfehlerfrei auf der\nGrundlage der Rechtsprechung des Senats gewürdigt. Durchgreifende Ermessensfehler zeigt die Rechtsbeschwerde insoweit nicht auf.\n\n14 aa) Unstreitig umfasst die vom Beteiligten zu 1 absolvierte Ausbildung zum\nBetreuer ein Arbeitspensum (\"workload\") von 1.080 Stunden (36 ECTS) bei einer\nAusbildungsdauer von neun Monaten und bleibt damit erheblich hinter dem eines\nBachelor-Studiengangs zurück, das sich in der Regel auf mindestens 180 ECTS bei\nsechs Studiensemestern erstreckt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB\n86/16 - juris Rn. 15).\n\n15 Zwar hat der Senat für die Ausbildung zum \"Zertifizierten Betreuer - Curator de\njure\" mit 90 ECTS (2.700 Stunden) bei einer Ausbildungsdauer von vier Semestern\ndie tatrichterliche Würdigung noch gebilligt, wonach die zeitliche Abweichung nicht so\ngewichtig ist, weil die Ausbildung andere Kriterien erfülle, die für die Vergleichbarkeit\nmit einem Hochschulstudium kennzeichnend seien (Senatsbeschluss vom 12. April\n\n2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15). Dabei hat er diese Entscheidung zu seiner bisherigen Rechtsprechung aber auch dahin abgegrenzt, dass letzterer jeweils Sachverhalte zugrunde lagen, in denen der mit den Ausbildungen verbundene Zeitaufwand\nerheblich von dem eines (Fach-)Hochschulstudiums abgewichen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 18: 626 Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten [Sparkassenbetriebswirt]; und vom 18. Januar 2012\n- XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 17: 900 Unterrichtseinheiten [staatlich anerkannte Sozialwirtin]; s. auch Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 -\nFamRZ 2014, 117 Rn. 15: 1.000 Unterrichtsstunden [Betriebswirt (VWA)]). Zudem\nfehlten den Ausbildungen - anders als bei der Ausbildung zum \"Zertifizierten Betreuer\n- Curator de jure\" - auch andere für die Vergleichbarkeit mit einer Hochschulausbildung kennzeichnende Merkmale (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB\n86/16 - juris Rn. 15).\n\n16 Hinzu kommt, dass es vorliegend - worauf das Landgericht ebenfalls zu Recht\nabhebt - nach den getroffenen Feststellungen an besonderen Zulassungsvoraussetzungen für die Aufnahme der Ausbildung fehlt. Während in dem vom Senat abweichend entschiedenen Fall (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris\nRn. 14) der Zugang nach der Prüfungsordnung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder die Hoch- bzw. Fachhochschulreife sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung als Betreuer und zusätzlich eine positive Zulassungsentscheidung durch\neine vom Fakultätsrat bestellte Zulassungskommission voraussetzte, fehlt es hier an\nentsprechenden Zugangsvoraussetzungen. Aus dem vom Landgericht in Bezug genommenen Internetauftritt der BeckAkademie folgt vielmehr, dass weder das Abitur\nerforderlich ist noch eine Aufnahmeprüfung stattfindet. Die Prüfungsordnung selbst\nenthält keine bestimmten Anforderungen für den Zugang zur Ausbildung, also auch\n\nnicht den Abschluss einer abgeschlossenen Berufsausbildung. Dass es besondere\nZugangsanforderungen gäbe, legt auch die Rechtsbeschwerde nicht dar.\n\n17 Die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, dass bei einem Arbeitsumfang\nvon 1.080 Stunden für die gesamte Ausbildung bzw. die Dauer des Fernlehrgangs\nvon nur neun Monaten und fehlenden Zulassungsbeschränkungen eine Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium nicht gegeben ist, ist entgegen der Auffassung\nder Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden. Vielmehr liegt insoweit eine erhebliche\nAbweichung zum (Fach-)Hochschulstudium vor, die auch durch andere Kriterien, die\nfür die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnend sein könnten,\nnicht mehr kompensiert werden kann.\n\n18 bb) Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, dass der Fernlehrgang ausweislich\nder zur Akte gereichten Unterlagen staatlich geprüft bzw. von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen ist, und dass die Ausbildung ersichtlich im\nSchwerpunkt besondere Kenntnisse vermittelt, die für die Führung der Betreuung\n\ni.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nutzbar sind. Zutreffend weist das Landgericht daraufhin, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht ausschließlich an den Umfang vermittelter Kenntnisse, sondern auch an das Erreichen einer bestimmten beruflichen Qualifikation anknüpft. Eine lediglich 1.080 Stunden umfassende und über einen Zeitraum von neun Monaten laufende Ausbildung kann danach nicht mit einem Hochschulstudium vergleichbar sein, auch wenn sie im Übrigen Elemente eines solchen\naufweist.\n\nDose Schilling Günter\n\nBotur Krüger\n\nVorinstanzen:\nAG Bad Freienwalde (Oder), Entscheidung vom 07.09.2016 - 62 XVII 132/11 -\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 22.11.2016 - 19 T 352/16 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-31/xii-zb-593-16","cited_norms":[{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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