{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-12_NA_2017-05-31_XII_ZB_592_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2017:310517BXIIZB592.16.0","court":"BGH","senate":"12. Zivilsenat","decided":"2017-05-31","aktenzeichen":"XII ZB 592/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXII ZB 592/16\n\nvom\n\n31. Mai 2017\n\nin der Betreuungssache\n\nECLI:DE:BGH:2017:310517BXIIZB592.16.0\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2017 durch den\nVorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und\ndie Richterin Dr. Krüger\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer\ndes Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. November 2016 wird\nauf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.\n\nWert: 29 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Beteiligte zu 1 begehrt eine Vergütung als Betreuer u.a. in Höhe von\n44 € pro Stunde.\n\n2 Er ist seit mehreren Jahren als Berufsbetreuer des mittellosen Betroffenen bestellt und verfügt über einen Berufsabschluss als staatlich anerkannter\nRettungsassistent. Ferner schloss er im Juni 2016 erfolgreich einen von der\nHochschule Neubrandenburg und der BeckAkademie Fernkurse veranstalteten\n\"Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung\" ab. Die Qualifizierungsmaßnahme ist auf die Dauer von neun Monaten angelegt und umfasst ein Arbeitspensum (\"workload\") von 1.080 Stunden (36 ECTS-Punkte).\n\n3\n\nDer Beteiligte zu 1 hat beantragt, seine Vergütung für die Tätigkeit im\nZeitraum vom 16. April 2016 bis zum 15. Juli 2016 auf 229,70 € (für 6 Stunden)\nzu Lasten der Staatskasse festzusetzen, ausgehend von einem Stundensatz\nvon 33,50 € und ab dem 5. Juni 2016 von 44 €. Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 201 € festgesetzt und dabei einen durchgehenden Stundensatz von\n33,50 € zugrunde gelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.\nHiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.\n\n5 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:\n\n6 Bei der Festsetzung der Betreuervergütung habe das Amtsgericht gemäß §§ 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3, 1908 i Abs. 1 BGB iVm §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 1 VBVG zu Recht lediglich einen Stundensatz von 33,50 Euro zugrunde gelegt.\n\n7 Der Beteiligte zu 1 erfülle nicht die Voraussetzungen für einen erhöhten\nStundensatz von 44 €. Hierfür sei der bei der Hochschule Neubrandenburg\nbzw. der BeckAkademie absolvierte \"Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung\" nicht ausreichend. Der Fernlehrgang sei in seiner Wertigkeit nicht mit\neinem Hochschulstudium vergleichbar. Denn bei Betrachtung der maßgeblichen\nKriterien des Zeitaufwandes und der Zulassungsvoraussetzungen zeige sich,\ndass der Lehrgang mit einer Stundenzahl von nur 1.080 und ohne erkennbare\nZulassungsbeschränkungen keinem Hochschulstudium gleichkommen könne.\nDabei bleibe nicht unberücksichtigt, dass der Fernlehrgang offenbar ausschließlich für das Betreuungsverfahren relevantes Wissen vermitteln soll, so dass in-\n\nsoweit wohl ein breiteres Spektrum betreuungsrelevanter Kenntnisse vermittelt\nwerde als in einem Hochschulstudium, das dennoch die Voraussetzungen des\n§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erfülle. Entscheidend sei, dass § 4 Abs. 1 Satz 2\nNr. 2 VBVG nicht ausschließlich an den Umfang vermittelter Kenntnisse, sondern auch an das Erreichen einer nicht selbstverständlichen beruflichen Qualifikation anknüpfe. Ein grundsätzlich auf viele Jahre angelegtes Hochschulstudium erfolgreich zu absolvieren, stelle schon an sich ein besonderes Leistungsmerkmal dar. Ansonsten hätte es der vergütungsrechtlichen Unterscheidung\ngemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 VBVG zwischen einer abgeschlossenen\nLehre und der abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule nicht bedurft.\nIm Übrigen gehe auch der Bundesgerichtshof ausdrücklich davon aus, dass\nFortbildungen und/oder Ausbildungen mit einem festzustellenden Zeitaufwand\nvon um die 1.000 Stunden gerade nicht mit einer Hochschulausbildung vergleichbar sein könnten, weil dies nicht im Ansatz den üblichen Regelstudienzeiten entspreche. Allein die Tatsache, dass der vorliegende Lehrgang regulär sogar in nur neun Monaten absolviert werden könne, zeige bereits hinreichend\nauf, dass er einem Hochschulstudium nicht vergleichbar gegenüberstehen könne.\n\n8 2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.\n\n9 a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG beträgt der Stundensatz eines Berufsbetreuers 44 €, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die\nfür die Führung der Betreuung nutzbar sind, und diese Kenntnisse durch eine\nabgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.\n\n10 Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer\nWertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss\naufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung nach ständiger Rechtsprechung des\n\nSenats, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist\nund der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines\nHochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit\nder Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs\nund die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Für die Annahme\nder Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung\nerworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren\nAusübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 9; s. auch Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 und\nvom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.).\n\n11 Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die\nVoraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung\neiner erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung\ndes Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur\neingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen\nvollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt\noder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 12. April 2017\n- XII ZB 86/16 - juris Rn. 10 mwN).\n\n12 b) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des\nLandgerichts stand. Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Landgericht\nden von dem Beteiligten zu 1 erfolgreich abgeschlossenen \"Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung\" nicht als eine mit einem Hochschulstudium\n\ni.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG vergleichbare Ausbildung angesehen und\nihm deshalb eine Vergütung in Höhe von 44 € pro Stunde versagt hat.\n\n13 Das Landgericht hat die Vergleichbarkeit der hier gegenständlichen Fortbildung mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium bereits an dem vergleichsweise geringen zeitlichen Umfang und an den fehlenden Zulassungsbeschränkungen scheitern lassen. Dass die hierzu getroffenen Feststellungen des\nLandgerichts unzutreffend sind, ist nicht ersichtlich und von der Rechtsbeschwerde auch nicht dargelegt. Da vorliegend bereits aufgrund dieser beiden\nKriterien eine Vergleichbarkeit ausgeschlossen ist, bedurfte es im Übrigen keiner weiteren Feststellungen. Die Entscheidung des Landgerichts beruht daher\nentgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht auf einer unvollständigen und rechtsfehlerhaften tatrichterlichen Würdigung. Das Landgericht hat die\nmaßgeblichen Kriterien rechtsfehlerfrei auf der Grundlage der Rechtsprechung\ndes Senats gewürdigt. Durchgreifende Ermessensfehler zeigt die Rechtsbeschwerde insoweit nicht auf.\n\n14 aa) Unstreitig umfasst die vom Beteiligten zu 1 absolvierte Ausbildung\nzum Betreuer ein Arbeitspensum (\"workload\") von 1.080 Stunden (36 ECTS)\nbei einer Ausbildungsdauer von neun Monaten und bleibt damit erheblich hinter\ndem eines Bachelor-Studiengangs zurück, das sich in der Regel auf mindestens 180 ECTS bei sechs Studiensemestern erstreckt (vgl. Senatsbeschluss\nvom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15).\n\n15 Zwar hat der Senat für die Ausbildung zum \"Zertifizierten Betreuer\n- Curator de jure\" mit 90 ECTS (2.700 Stunden) bei einer Ausbildungsdauer von\nvier Semestern die tatrichterliche Würdigung noch gebilligt, wonach die zeitliche\nAbweichung nicht so gewichtig ist, weil die Ausbildung andere Kriterien erfülle,\n\ndie für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnend seien\n(Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15). Dabei hat er\ndiese Entscheidung zu seiner bisherigen Rechtsprechung aber auch dahin abgegrenzt, dass letzterer jeweils Sachverhalte zugrunde lagen, in denen der mit\nden Ausbildungen verbundene Zeitaufwand erheblich von dem eines (Fach-)\nHochschulstudiums abgewichen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012\n- XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 18: 626 Unterrichtseinheiten von je 45\nMinuten [Sparkassenbetriebswirt]; und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 -\nFamRZ 2012, 629 Rn. 17: 900 Unterrichtseinheiten [staatlich anerkannte Sozialwirtin]; s. auch Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 -\nFamRZ 2014, 117 Rn. 15: 1.000 Unterrichtsstunden [Betriebswirt (VWA)]). Zudem fehlten den Ausbildungen - anders als bei der Ausbildung zum \"Zertifizierten Betreuer - Curator de jure\" - auch andere für die Vergleichbarkeit mit einer\nHochschulausbildung kennzeichnende Merkmale (Senatsbeschluss vom\n12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15).\n\n16 Hinzu kommt, dass es vorliegend - worauf das Landgericht ebenfalls zu\nRecht abhebt - nach den getroffenen Feststellungen an besonderen Zulassungsvoraussetzungen für die Aufnahme der Ausbildung fehlt. Während in dem\nvom Senat abweichend entschiedenen Fall (Senatsbeschluss vom 12. April\n2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 14) der Zugang nach der Prüfungsordnung eine\nabgeschlossene Berufsausbildung oder die Hoch- bzw. Fachhochschulreife sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung als Betreuer und zusätzlich eine\npositive Zulassungsentscheidung durch eine vom Fakultätsrat bestellte Zulassungskommission voraussetzte, fehlt es hier an entsprechenden Zugangsvoraussetzungen. Aus dem vom Landgericht in Bezug genommenen Internetauftritt der BeckAkademie folgt vielmehr, dass weder das Abitur erforderlich ist\nnoch eine Aufnahmeprüfung stattfindet. Die Prüfungsordnung selbst enthält\nkeine bestimmten Anforderungen für den Zugang zur Ausbildung, also auch\n\nnicht den Abschluss einer abgeschlossenen Berufsausbildung. Dass es besondere Zugangsanforderungen gäbe, legt auch die Rechtsbeschwerde nicht dar.\n\n17 Die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, dass bei einem Arbeitsumfang von 1.080 Stunden für die gesamte Ausbildung bzw. die Dauer des\nFernlehrgangs von nur neun Monaten und fehlenden Zulassungsbeschränkungen eine Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium nicht gegeben ist, ist\nentgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden. Vielmehr liegt insoweit eine erhebliche Abweichung zum (Fach-)Hochschulstudium\nvor, die auch durch andere Kriterien, die für die Vergleichbarkeit mit einem\nHochschulstudium kennzeichnend sein könnten, nicht mehr kompensiert werden kann.\n\n18 bb) Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, dass der Fernlehrgang ausweislich der zur Akte gereichten Unterlagen staatlich geprüft bzw. von der\nStaatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen ist, und dass die Ausbildung ersichtlich im Schwerpunkt besondere Kenntnisse vermittelt, die für die\nFührung der Betreuung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nutzbar sind. Zutreffend\nweist das Landgericht daraufhin, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht ausschließlich an den Umfang vermittelter Kenntnisse, sondern auch an das Erreichen einer bestimmten beruflichen Qualifikation anknüpft. Eine lediglich 1.080\nStunden umfassende und über einen Zeitraum von neun Monaten laufende\n\nAusbildung kann danach nicht mit einem Hochschulstudium vergleichbar sein,\nauch wenn sie im Übrigen Elemente eines solchen aufweist.\n\nDose Schilling Günter\n\nBotur Krüger\n\nVorinstanzen:\nAG Bad Freienwalde (Oder), Entscheidung vom 09.09.2016 - 62 XVII 162/13 -\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 16.11.2016 - 19 T 350/16 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-05-31/xii-zb-592-16","cited_norms":[{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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